{"id":"bgbl2-1997-50-2","kind":"bgbl2","year":1997,"number":50,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/50#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_50.pdf#page=22","order":2,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 24. Juli 1996 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (Europol-Auslegungsprotokollgesetz)","law_date":"1997-12-17T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["2170    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 24. Juli 1996\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags\nüber die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts\ndurch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nim Wege der Vorabentscheidung\n(Europol-Auslegungsprotokollgesetz)\nVom 17. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 24. Juli 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäi-\nsche Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung\neines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung, der Erklärung zur gleichzei-\ntigen Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen\nPolizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkom-\nmens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der\nVorabentscheidung, der Erklärung gemäß Artikel 2 des Protokolls und der\nErklärung zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Maßgabe des Pro-\ntokolls wird zugestimmt. Das Protokoll und die in Satz 1 genannten Erklärungen\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Jedes Gericht kann dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\neine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich\nauf die Auslegung des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags\nüber die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts\n(Europol-übereinkommen) bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn es\neine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.\n(2) Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln\nangefochten werden können, ist verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Ausle-\ngung des Europol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt\nwird.\nArtikel 3\nIn dem Beschluß, mit dem die Auslegungsfrage dem Gerichtshof zur Vor-\nabentscheidung vorgelegt wird, ist die auszulegende Vorschrift zu bezeichnen\nsowie die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen. Soweit dies zur Beurteilung\nder Auslegungsfrage erforderlich ist, ist der Sach- und Streitstand in gedräng-\nter Form darzustellen.\nArtikel 4\n(1) Dieses Gesetz tritt an demselben Tage in Kraft, an dem das Europol-\nGesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1997 II S. 2150) in Kraft tritt.\n(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997 2171\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 17. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","2172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nProtokoll\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nbetreffend die Auslegung des Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung\nDie hohen Vertragsparteien -                                                                        Artikel 4\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitglied-\nhaben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt,              staaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\ndie dem übereinkommen als Anhang beigefügt werden:\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den\nAbschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen\nArtikel 1                                 Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind,\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschei-            sowie alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.\ndet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabent-                   (3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung\nscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über die                gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annah-\nErrichtung eines Europäischen Polizeiamts, im folgenden „Euro-          me des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls\npol-Übereinkommen\", genannt.                                            durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese\nFörmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühe-\nstens zur gleichen Zeit wie das Europol-Übereinkommen in Kraft.\nArtikel 2\n(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung                                          Artikel 5\ndieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgege-\nbene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäi-             (1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der\nschen Gemeinschaften für die Auslegung des Europol-Überein-             Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.\nkommens im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von                     (2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\nAbsatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.\n(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, das vom Rat der Europäi-\n(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1            schen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt\nabgibt, kann angeben, daß                                               wird, ist verbindlich.\na) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Ent-              (4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat\nscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des inner-         neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder\nstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem                  zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage,            es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht\ndie sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und         in Kraft ist.\ndie sich auf die Auslegung des Europol-Übereinkommens\nArtikel 6\nbezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine\nEntscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforder-           Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der\nlich hält,                                                         dem Europol-übereinkommen gemäß dessen Artikel 46 beitritt,\nmuß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.\noder\nb) jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der                                            Artikel 7\nEuropäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in\neinem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die               (1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Ände-\nAuslegung des Europol-Übereinkommens bezieht, zur Vor-             rungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind\ndem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.\nabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung\ndarüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.               (2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mit-\ngliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen\nVorschriften empfiehlt.\nArtikel 3\n(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den\n(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der              Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.\nEuropäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des\nGerichtshofs sind anwendbar.\nArtikel 8\n(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäi-\n(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nschen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat, unabhängig\nVerwahrer dieses Protokolls.\ndavon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder\nnicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der                 (2) Der Verwahrer veröffentlicht die Urkunden, Notifizierungen\nEuropäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder                oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der\nschriftliche Erklärungen abgeben.                                       Europäischen Gemeinschaften.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.\nAbgefaßt in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer,\nfinnischer, französischer, griechischar, irischer, italienischer, nie-\nderlandischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997           2173\nErklärung\nzur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines\nEuropäischen Polizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses\nÜbereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nim Wege der Vorabentscheidung\nDie im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion -\nim Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsakts über die Fertigstellung des Protokolls\nbetreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen\nPolizeiamts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vor-\nabentscheidung,\nin dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten\nÜbereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen -\nerklären sich bereit, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Ver-\nfahren für die Annahme des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen\nPolizeiamts und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleich-\nzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften\nunter diese Erklärung gesetzt.\nErklärungen gemäß Artikel 2\nBei der Unterzeichnung dieses Protokolls haben folgende Staaten erklärt, daß sie die\nZuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 2 anerken-\nnen:\nDie Französische Republik und Irland nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buch-\nstabe a;\ndas Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die\nItalienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande,\ndie Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland nach Maß-\ngabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b.\nErklärungen\nDas Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die\nItalienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande,\ndie Republik Österreich und die Portugiesische Republik behalten sich das Recht vor, in\nihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales\nGericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen\nRechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des\nEuropol-Übereinkommens in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.\nFür das Königreich Schweden wird/werden die Erklärung(en) im Herbst 1996 abgege-\nben; für das Königreich Dänemark und das Königreich Spanien wird/werden die\nErklärung(en) im Zeitpunkt der Annahme abgegeben.\nDie Regierungen Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs weisen darauf hin, daß in\nbezug auf die dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuzuerkennende\nZuständigkeit für die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informations-\ntechnologien im Zollbereich und des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen\nInteressen so rasch wie möglich eine Lösung gefunden werden muß, die analog zu der im\nvorliegenden Protokoll vorgesehenen Lösung ist.\nDie italienische Regierung ist entsprechend dem Standpunkt, den sie hinsichtlich der\nZuerkennung von Zuständigkeiten an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\nin bezug auf Rechtsakte vertritt, die im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäi-\nsche Union angenommen werden, der Auffassung, daß für das übereinkommen über den\nEinsatz der Informationstechnologien im Zollbereich und das übereinkommen über den\nSchutz der finanziellen Interessen eine Lösung herbeigeführt werden muß, die analog zu\nder im vorliegenden Protokoll vorgesehenen Lösung ist."]}