{"id":"bgbl2-1997-50-1","kind":"bgbl2","year":1997,"number":50,"date":"1997-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Gesetz)","law_date":"1997-12-16T00:00:00Z","page":2150,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["2150         Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts\n(Europol-Gesetz)\nVom 16. Dezember 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        menhänge von Straftaten, über die es durch Europol\ngemäß Artikel 13 des Übereinkommens Kenntnis erhält.\n§ 27 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.\nArtikel 1\n(2) Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Verant-\nZustimmung zum Vertrag                      wortung des Bundeskriminalamts als nationale Stelle\nDem in Brüssel am 26. Juli 1995 von der Bundesrepu-       trägt innerstaatlich die eingebende oder übermittelnde\nblik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen auf           Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Arti-\nGrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische      kel 15 Abs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens für die Recht-\nUnion über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts     mäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe, die\n(Europol-Übereinkommen) und den Erklärungen zu Arti-         Übermittlung an das Bundeskriminalamt sowie die Rich-\nkel 10 Abs. 1, zu Artikel 14 Abs. 1 und 3, Artikel 15 Abs. 2 tigkeit und Aktualität der Daten. Die Verantwortung für\nund Artikel 19 Abs. 8, zu Artikel 40 Abs. 2 und zu Arti-     die Zulässigkeit des Abrufs nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 1\nkel 42 des Übereinkommens wird zugestimmt. Das über-         des Übereinkommens trägt innerstaatlich die abrufende\neinkommen und die in Satz 1 genannten Erklärungen wer-       Stelle.\nden nachstehend veröffentlicht.                                 (3) Das Bundeskriminalamt kann Daten, die an Europol\nübermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind, in\ngesonderten Dateien verarbeiten, soweit dies zur Erfül-\nArtikel 2\nlung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist.\nDurchführungsbestimmungen                     § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend.\nDie Daten sind nach Maßgabe des entsprechend anzu-\n§1                              wendenden § 32 des Bundeskriminalamtgesetzes zu\nlöschen oder zu berichtigen.\nZuständigkeiten und Aufgaben\n(4) Zur Unterstützung des Informationsaustausches im\nDas Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde im           Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten\nRahmen des Europol-Übereinkommens                            können die Landeskriminalämter unmittelbar mit den\n1. als nationale Stelle gemäß Artikel 4 des Übereinkom-      deutschen Verbindungsbeamten bei Europol gemäß Arti-\nmens,                                                    kel 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Übereinkommens Daten aus-\ntauschen, soweit dies zur Beschleunigung des Ge-\n2. als nationale Behörde gemäß Artikel 19 Abs. 1 des\nschäftsganges erforderlich und ein nationaler Koordinie-\nÜbereinkommens. Trägt gemäß§ 2 Abs. 2 innerstaat-\nrungsbedarf nicht erkennbar ist. Das Bundeskriminalamt\nlich eine andere Stelle für die von einem Antrag auf\nist nachrichtlich zu beteiligen:\nAuskunftserteilung betroffenen Daten die daten-\nschutzrechtliche Verantwortung, nimmt das Bundes-\nkriminalamt die gemäß Artikel 19 Abs. 4 und 5 des                                      §3\nÜbereinkommens vorgesehene Mitwirkung im Einver-\nInformationssystem\nnehmen mit dieser Stelle wahr.\n(1) Unbeschadet des § 1 Nr. 1 und gemäß Artikel 4\n§2                              Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens sind die Landeskrimi-\nnalämter innerstaatlich befugt, in einem automatisierten\nGemeinsame Vorschriften\nVerfahren über das Bundeskriminalamt Daten in das\nfür das Informationssystem und die Analysedateien\nInformationssystem einzugeben und abzurufen. Nur die\n(1) Polizei- und Zollbehörden sind nach Maßgabe des       eingebende Stelle ist befugt, die eingegebenen Daten zu\nentsprechend anzuwendenden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2,         ändern, zu berichtigen oder zu löschen; die datenschutz-\nAbs. 2 und 3 des Bundeskriminalamtgesetzes verpflich-        rechtliche Verantwortung des Bundeskriminalamts als\ntet, Informationen an das Bundeskriminalamt zu über-         Zentralstelle bleibt unberührt. Hat eine eingabeberech-\nmitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als       tigte Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten unrichtig sind,\nnationale Stelle erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt     teilt sie dies umgehend der eingebenden Stelle mit, die\nunterrichtet die Strafverfolgungsbehörden des Bundes         verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen\nund der Länder unverzüglich über die sie betreffenden        und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu ändern,\nInformationen und die in Erfahrung gebrachten Zusam-        zu berichtigen oder zu löschen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997              2151\n(2) Die in Artikel 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 des Übereinkom-    gericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauftragte für den\nmens genannten Daten über Personen nach Artikel 8               Datenschutz seinen Sitz hat.\nAbs. 1 Nr. 1 des Übereinkommens dürfen nur eingegeben              (4) Das Bundesministerium des Innern ernennt zwei\nwerden, soweit die Voraussetzungen des§ 8 Abs. 2 des            Ersatzvertreter. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nBundeskriminalamtgesetzes erfüllt sind.\n(5) Für Schadensersatzansprüche gemäß Artikel 38\n(3) Das Bundeskriminalamt hat durchschnittlich jeden       Abs. 1 des Übereinkommens haftet die Bundesrepublik\nzehnten Abruf zu protokollieren.§ 11 Abs. 6 des Bundes-         Deutschland, vertreten durch das Bundeskriminalamt. Ist\nkriminalamtgesetzes findet entsprechende Anwendung.            die Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des Scha-\ndens verpflichtet oder erstattet die Bundesrepublik\n§4                               Deutschland Schadensersatzleistungen anderer Mitglied-\nAnalysedateien                         staaten gemäß Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens\nund ist der Schaden der datenschutzrechtlichen Verant-\nGemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens          wortung eines Landes zuzurechnen, ist dieses der Bun-\nübermittelt das Bundeskriminalamt nur solche Daten, die        desrepublik Deutschland zum Ausgleich verpflichtet.\nvon ihm zu Zwecken der Verhütung und Verfolgung von\nStraftaten verarbeitet werden dürfen.\n§7\n§5                                                      Verwaltungsrat\nAnwendung anderer Vorschriften                      (1) Ein auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bun-\ndesministerium des Innern benannter Vertreter der Länder\nSoweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen           kann gemäß Artikel 28 Abs. 5 des Übereinkommens an\ntrifft, gelten die Befugnisse und Verpflichtungen des Bun-     den Sitzungen des Verwaltungsrates als Sachverständi-\ndeskriminalamts als Zentralstelle und die Verpflichtungen      ger teilnehmen.\nanderer Behörden, namentlich der Landeskriminalämter,\nzur Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt ent-                 (2) Soweit im Zusammenhang mit der Aufgabenwahr-\nsprechend.                                                     nehmung des Verwaltungsrates gemäß Artikel 28 Abs. 1\ndes Übereinkommens Interessen der Länder berührt sind,\nberücksichtigt der Vertreter· des Bundes im Verwaltungs-\n§6\nrat die Stellungnahme des Vertreters der Länder.·\nDatenschutzkontrolle und Haftung\n(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz nimmt                                      §8\ndie Aufgaben der nationalen Kontrollinstanz gemäß Arti-                                Strafvorschrift\nkel 23 des Übereinkommens wahr. Die Zuständigkeiten\nfür die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben               Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-\nunberührt.                                                     buches über Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwer-\n(2) Das Bundesministerium des Innern ernennt die Ver-       tung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie Verletzung\ntreter für die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Arti-          des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nkel 24 des Übereinkommens, davon einen auf Vorschlag           Satz 2, Abs. 3 und 4) stehen die Mitglieder des Verwal-\ndes Bundesbeauftragten für den Datenschutz, einen wei-        tungsrates, der Direktor, die stellvertretenden Direktoren,\nteren auf Vorschlag des Bundesrates. Der auf Vorschlag         der Finanzkontrolleur, die Mitglieder des Haushaltsaus-\ndes Bundesbeauftragten für den Datenschutz ernannte            schusses und die Bediensteten von Europol sowie die\nVertreter übt das Stimmrecht nach Artikel 24 Abs. 1 des       Verbindungsbeamten den Amtsträgern, die anderen nach\nÜbereinkommens aus. Soweit die Tätigkeit der gemein-          Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens zur Verschwie-\nsamen Kontrollinstanz Interessen der Länder berührt,           genheit oder zur Geheimhaltung besonders verpflichteten\nberücksichtigt er die Stellungnahme des vom Bundesrat          Personen den für den öffentlichen Dienst besonders Ver-\nvorgeschlagenen Vertreters.                                    pflichteten gleich. Ist dem Täter das Geheimnis während\n(3) Der auf Vorschlag des Bundesbeauftragten für den       seiner Tätigkeit bei Europol bekannt geworden, wird die\nDatenschutz ernannte Vertreter wird in den Ausschuß           Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt,\ngemäß Artikel 24 Abs. 7 des Übereinkommens entsandt.          wenn ein Strafverlangen des Direktors von Europol vor-\nDer Vertreter muß Deutscher sein, das 30. Lebensjahr           liegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur\nvollendet haben und die Befähigung zum Richteramt nach        Strafverfolgung erteilt.\n§ 5 des Deutschen Richtergesetzes haben. Er ist bei der\nWahrnehmung dieser Aufgabe unabhängig und nur dem\nRecht unterworfen und untersteht einer Dienstaufsicht                                     Artikel 3\nnur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt                                   Inkrafttreten\nwird. Vor Ablauf seiner Amtszeit gemäß Artikel 24 Abs. 1\ndes Übereinkommens kann er gegen seinen Willen nur                (1) Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkündung in\ndurch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.           Kraft. Artikel 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das\nDie §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe,     übereinkommen nach seinem Artikel 45 Abs. 3 in Kraft\ndaß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den        tritt.\nBundesbeauftragten für den Datenschutz gestellt wird,             (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem\nund § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten         Artikel 45 Abs. 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nentsprechend. Örtlich zuständig ist das Oberverwaltungs-      bekanntzugeben.","2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 16. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                               2153\nÜbereinkommen\nauf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union\nüber die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-übereinkommen)\nDie hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die Mit-       Titel II     Informationssystem\ngliedstaaten der Europäischen Union sind -                           Artikel 7    Errichtung des Informationssystems\nArtikel 8    Inhalt des Informationssystems\nunter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli\n1995,                                                                Artikel 9    Berechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem\nin dem Bewußtsein der dringenden Probleme, die sich aus          Titel III   Arbeitsdateien zu Analysezwecken\ndem Terrorismus, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen            Artikel 10   Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener\nschwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität erge-                     Daten\nben,                                                                 Artikel 11   Indexsystem\nArtikel 12  Errichtungsanordnung\nim Hinblick darauf, daß Fortschritte bei der Solidarität und der\nZusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi-              Titel IV    Gemeinsame Bestimmungen zur Informationsverarbeitung\nschen Union erforderlich sind; hierzu bedarf es insbesondere\nArtikel 13  Unterrichtungspflicht\neiner Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen\nden Mitgliedstaaten,                                                  Artikel 14  Datenschutzstandard\nArtikel 15  Datenschutzrechtliche Verantwortung\nin der Erwägung, daß die entsprechenden Fortschritte es\nArtikel 16  Protokollierungsregelung\nermöglichen sollen, den Schutz der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung weiter zu verbessern,                                         Artikel 17  Verwendungsregelung\nArtikel 18  Datenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen\nin Anbetracht dessen, daß in dem Vertrag über die Europäi-        Artikel 19  Auskunftsanspruch\nsche Union vom 7. Februar 1992 die Errichtung eines Europäi-\nArtikel 20  Berichtigung und Löschung von Daten\nschen Polizeiamts (Europol) vereinbart worden ist,\nArtikel 21  Speicherungs- und Löschungsfristen für Dateien\nin Kenntnis des Beschlusses des Europäischen Rates vom            Artikel 22  Berichtigung und Aufbewahrung von Daten in Akten\n29. Oktober 1993, nach dem Europol in den Niederlanden einge-\nArtikel 23  Nationale Kontrollinstanz\nrichtet wird und seinen Sitz in Den Haag erhält,\nArtikel 24  Gemeinsame Kontrollinstanz\neingedenk des gemeinsamen Ziels, eine Verbesserung der            Artikel 25  Datensicherheit\npolizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Terrorismus, des\nillegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen          Titel V     Rechtsstatus, Organisation und Finanzbestimmungen\nder internationalen Kriminalität durch einen ständigen, zuverläs-     Artikel 26  Rechtsfähigkeit\nsigen und intensiven Informationsaustausch zwischen Europol           Artikel 27  Organe und Europol\nund den nationalen Stellen der Mitgliedstaaten herbeizuführen,\nArtikel 28  Verwaltungsrat\ndavon ausgehend, daß die in diesem übereinkommen festge-          Artikel 29  Direktor\nlegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der zwei-              Artikel 30  Personal\noder mehrseitigen Zusammenarbeit nicht berühren dürfen,\nArtikel 31  Geheimhaltung\nin der Überzeugung, daß dem Schutz der Rechte des einzel-         Artikel 32  Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung\nnen, insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, auch            Artikel 33  Sprachen\nim Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit besondere Auf-            Artikel 34  Unterrichtung des Europäischen Parlaments\nmerksamkeit zuteil werden muß,\nArtikel 35  Haushalt\nin der Erwägung, daß die Tätigkeit von Europol nach diesem        Artikel 36  Rechnungsprüfung\nÜbereinkommen die Befugnisse der Europäischen Gemeinschaf-            Artikel 37  Sitzabkommen\nten unberührt läßt, und in der Erwägung, daß Europol und die\nEuropäischen Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen                Titel VI    Haftung und Rechtsschutz\nUnion ein gemeinsames Interesse daran haben, Formen der               Artikel 38  Haftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbei-\nZusammenarbeit einzurichten, die beiden eine möglichst wir-                       tung\nkungsvolle Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ermög-               Artikel 39  Sonstige Haftung\nlichen -\nArtikel 40  Beilegung von Streitigkeiten\nhaben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt:           Artikel 41  Vorrechte und lmmunitäten\nInhalt                               Titel VII   Schlußbestimmungen\nTitel 1      Errichtung und Aufgabenbeschreibung                      Artikel 42  Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen\nArtikel      Errichtung                                               Artikel 43  Änderu~g des Übereinkommens\nArtikel 2   Ziele                                                     Artikel 44  Vorbehalte\nArtikel 3   Aufgaben                                                  Artikel 45  Inkrafttreten\nArtikel 4    Nationale Stellen                                        Artikel 46  Beitritt neuer Mitgliedstaaten\nArtikel 5                                                             Artikel 47  Verwahrer\nVerbindungsbeamte\nAnhang      Betreffend Artikel 2\nArtikel 6   Automatisierte Informationssammlungen\nErklärungen","2154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nTitel 1                             - Straftaten, durch die sichergestellt werden soll, daß die in den\nZuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten unge-\nErrichtung und Aufgabenbeschreibung                       sühnt bleiben.\n(4) Zuständige Behörden im Sinne dieses Übereinkommens\nArtikel 1\nsind alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen,\nErrichtung                            soweit sie nach nationalem Recht für die Verhütung und die\n(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend      Bekämpfung von Straftaten zuständig sind.\nals Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem überein-           (5) Illegaler Drogenhandel im Sinne der Absätze 1 und 2 sind\nkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol              die Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der\ngenannt.                                                             Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den uner-\n(2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen natio- laubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und\nnalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder         den dieses übereinkommen ändernden oder ersetzenden Be-\nbezeichnet wird.                                                     stimmungen aufgeführt sind.\nArtikel 2                                                           Artikel 3\nZiele                                                            Aufgaben\n(1) Europol hat das Ziel, im Rahmen der Zusammenarbeit der          (1) Europol hat im Rahmen seiner Ziele nach Artikel 2 Absatz 1\nMitgliedstaaten nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags über die      vorrangig die Aufgabe,\nEuropäische Union durch die in diesem Übereinkommen                  1. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu\ngenannten Maßnahmen die Leistungsfähigkeit der zuständigen                 erleichtern,\nBehörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit zu ver-\nbessern im Hinblick auf die Verhütung und die Bekämpfung des         2. Informationen und Erkenntnisse zu sammeln, zusammenzu-\nTerrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwer-             stellen und zu analysieren,\nwiegender Formen der internationalen Kriminalität, sofern            3. über die in Artikel 4 genannten nationalen Stellen die zustän-\ntatsächliche Anhaltspunkte für eine kriminelle Organisations-              digen Behörden der Mitgliedstaaten über die sie betreffenden\nstruktur vorliegen und von den genannten Kriminalitätsformen               Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammen-\nzwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die          hänge von Straftaten unverzüglich zu unterrichten,\na4f Grund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der\nstrafbaren Handlungen ein gemeinsames Vorgehen der Mitglied-         4. Ermittlungen in den Mitgliedstaaten durch die Übermittlung\nstaaten erfordert.                                                         aller sachdienlichen Informationen an die nationalen Stellen\nzu unterstützen,\n(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele schrittweise zu errei-\nchen, wird Europol zunächst bei der Verhütung und der Bekämp-        5. automatisierte Informationssammlungen zu unterhalten, die\nfung des illegalen Drogenhandels, des illegalen Handels mit                Daten nach den Artikeln 8, 1O und 11 enthalten.\nnuklearen und radioaktiven Substanzen, der Schleuserkrimina-             (2) Um über die nationalen Stellen die Zusammenarbeit und die\nlität, des Menschenhandels und der Kraftfahrzeugkriminalität          Leistungsfähigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-\ntätig.                                                               ten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 zu verbessern,\nFerner wird sich Europol spätestens zwei Jahre nach Inkraft-          hat Europol darüber hinaus folgende weitere Aufgaben:\ntreten dieses Übereinkommens mit Straftaten befassen, die im          1. die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätig-\nRahmen von terroristischen Handlungen gegen Leben, körper-                 keit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ver-\nliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit sowie gegen                  wendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlun-\nSachen begangen wurden oder begangen werden könnten. Der                   gen anzubieten,\nRat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die\n2. strategische Erkenntnisse zu übermitteln, um einen wirk-\nEuropäische Union einstimmig beschließen, Europol schon vor\nsamen und rationellen Einsatz der auf nationaler Ebene für\nAblauf dieser Frist mit diesen terroristischen Handlungen zu\noperative Aufgaben vorhandenen Ressourcen zu erleichtern\nbefassen.\nund zu fördern,\nDer Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die\nEuropäische Union einstimmig beschließen, daß Europol beauf-          3. Gesamtberichte über den Stand der Arbeit auszuarbeiten.\ntragt wird, sich mit weiteren der im Anhang zu diesem überein-           (3) Darüber hinaus kann Europol im Rahmen seiner Ziele nach\nkommen aufgeführten Formen der Kriminalität oder spezifischen         Artikel 2 Absatz 1 nach Maßgabe seiner personellen und haus-\nAusprägungen dieser Kriminalitätsformen zu befassen. Vor sei-         haltsmäßigen Möglichkeiten und innerhalb der vom Verwaltungs-\nner Beschlußfassung beauftragt der Rat den Verwaltungsrat,            rat gesetzten Grenzen die Mitgliedstaaten durch Beratung und\nseine Entscheidung vorzubereiten und dabei insbesondere auch          Forschung auf folgenden Gebieten unterstützen:\ndie haushaltsmäßigen und personellen Auswirkungen für Europol\n1. Fortbildung der Bediensteten der zuständigen Behörden,\ndarzustellen.\n2. Organisation und materielle Ausstattung dieser Behörden,\n(3) Die Zuständigkeit von Europol für eine bestimmte Form der\nKriminalität oder für spezifische Ausprägungen einer Krimina-        3. Methoden zur Verhütung von Straftaten,\nlitätsform umfaßt auch                                               4. kriminaltechnische und kriminalwissenschaftliche Methoden\n1. die mit diesen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen             sowie Ermittlungsmethoden.\nAusprägungen verbundene Geldwäsche,\n2. die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten.                                                  Artikel 4\nAls im Zusammenhang stehende Straftaten, die nach Maßgabe                                      Nationale Stellen\nder Artikel 8 und 1O zu berücksichtigen sind, gelten:                   (1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder bezeichnet eine nationale\n- Straftaten, mit denen die Mittel beschafft werden, um die in       Stelle, die mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgezähl-\nden Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu    ten Aufgaben betraut wird.\nbegehen;                                                             (2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwi-\n- Straftaten, die begangen werden, um die Durchführung der in        schen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-\nden Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftaten zu    ten. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den\nerleichtern oder zu vollenden;                                  zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                        2155\nRecht, insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschrif-       2. Weiterleitung der Informationen von Europol an die entsen-\nten.                                                                    dende nationale Stelle und\n(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen,  3. Zusammenarbeit mit den Bediensteten von Europol durch\num die Erfüllung der Aufgaben durch die nationale Stelle zu             Übermittlung von Informationen und Beratung bei der Analy-\ngewährleisten und insbesondere für den Zugriff dieser Stelle auf        se der den entsendenden Mitgliedstaat betreffenden Infor-\ndie entsprechenden nationalen Daten zu sorgen.                          mationen.\n(4) Aufgabe der nationalen Stelle ist es,                          (4) Gleichzeitig unterstützen die Verbindungsbeamten nach\nMaßgabe des nationalen Rechts im Rahmen der Ziele nach Arti-\n1. Europol aus eigener Initiative Informationen und Erkenntnisse\nkel 2 Absatz 1 den Austausch von Informationen der nationalen\nzu liefern, die für die Durchführung von dessen Aufgaben      Stellen und die Koordinierung der Maßnahmen, die sich daraus\nerforderlich sind,\nergeben.\n2. die Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen von           (5) Soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 erfor-\nEuropol zu beantworten,                                      derlich ist, haben die Verbindungsbeamten das Recht zum Abruf\n3. die Informationen und Erkenntnisse auf dem neuesten Stand       aus den verschiedenen Dateien nach Maßgabe der jeweils gel-\nzu halten,                                                    tenden Bestimmungen, die in den entsprechenden Artikeln fest-\ngelegt sind.\n4. Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des nationa-\nlen Rechts für die zuständigen Behörden auszuwerten und an      (6) Artikel 25 gilt entsprechend für die Tätigkeit der Verbin-\nsie weiterzuleiten,                                          dungsbeamten.\n5. an Europol Beratungs-, Informations-, Erkenntnis- und Analy-       (7) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Über-\nseanfragen zu richten,                                        einkommens werden die Rechte und Pflichten der Verbindungs-\nbeamten gegenüber Europol vom Verwaltungsrat einstimmig\n6. Informationen für die Speicherung an den automatisierten        festgelegt.\nInformationssammlungen an Europol zu übermitteln,\n(8) Den Verbindungsbeamten stehen die zur Erfüllung ihrer\n7. für die Rechtmäßigkeit jedes Informationsaustauschs zwi-        Aufgaben erforderlichen Vorrechte und lmmunitäten gemäß Arti-\nschen Europol und ihr selbst Sorge zu tragen.                 kel 41 Absatz 2 zu.\n(5) Eine nationale Stelle ist unbeschadet der Ausübung der den     (9) Europol stellt den Mitgliedstaaten für die Tätigkeit der\nMitgliedstaaten obliegenden Verantwortung im Sinne des Arti-       jeweiligen Verbindungsbeamten die notwendigen Räume im\nkels K.2 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union im       Europol-Gebäude unentgeltlich zur Verfügung. Alle weiteren\nEinzelfall nicht verpflichtet, die in Absatz 4 Nummern 1, 2 und 6  Kosten, die im Zusammenhang mit der Entsendung der Verbin-\nsowie in den Artikeln 8 und 10 genannten Informationen und         dungsbeamten entstehen, werden von den entsendenden Mit-\nErkenntnisse zu übermitteln, wenn die Übermittlung                 gliedstaaten getragen; dies gilt auch für die Kosten der Ausstat-\n1. wesentliche        nationale   Sicherheitsinteressen  schädigen tung der Verbindungsbeamten, soweit nicht der Verwaltungsrat\nwürde,                                                        im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans von Europol im\nEinzelfall einstimmig eine abweichende Festlegung empfiehlt.\n2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer\nPerson gefährden würde oder\nArtikel 6\n3. Informationen betrifft, die von den Nachrichtendiensten oder\naus spezifischen nachrichtendienstlichen Tätigkeiten stam-                Automatisierte Informationssammlungen\nmen und die innere Sicherheit betreffen.                         (1) Europol unterhält automatisierte Informationssammlungen,\n(6) Die Kosten der nationalen Stellen für die Kommunikation     die sich zusammensetzen aus\nmit Europol sind nationale Kosten und werden, mit Ausnahme         1. dem in Artikel 7 vorgesehenen Informationssystem mit\nder Kosten für die Verbindung, Europol nicht zugerechnet.               beschränktem und genau festgelegtem Inhalt, das einen\n(7) bie Leiter der nationalen Stellen treten bei Bedarf zusam-       schnellen Nachweis über die bei den Mitgliedstaaten und\nmen, um Europol mit ihrem Rat zu unterstützen.                          Europol vorhandenen Informationen ermöglicht,\n2. den in Artikel 10 vorgesehenen Arbeitsdateien, die für unter-\nArtikel 5                               schiedliche Dauer zu Zwecken der Analyse errichtet werden\nund umfassende Informationen enthalten, und\nVerbindungsbeamte\n3. einem Indexsystem, das nach Maßgabe des Artikels 11\n(1) Jede nationale Stelle entsendet mindestens einen Verbin-         Angaben aus den Analysedateien nach Nummer 2 enthält.\ndungsbeamten zu Europol. Die Zahl der Verbindungsbeamten,\ndie von den Mitgliedstaaten zu Europol entsandt werden können,        (2) Die von Europol geführten automatisierten Informations-\nwird durch einen einstimmigen Beschluß des Verwaltungsrates        sammlungen dürfen auf keinen Fall an andere EDV-Systeme mit\nfestgelegt; dieser Beschluß kann jederzeit vom Verwaltungsrat      Ausnahme des EDV-Systems der nationalen Stellen angeschlos-\neinstimmig abgeändert werden. Vorbehaltlich besonderer             sen werden.\nBestimmungen dieses Übereinkommens unterliegen die Verbin-\ndungsbeamten dem nationalen Recht des entsendenden Mit-\ngliedstaats.\nTitel II\n(2) Die Verbindungsbeamten sind von ihrer nationalen Stelle\nbeauftragt, deren Interessen innerhalb Europols im Einklang mit                           Informationssystem\ndem nationalen Recht des entsendenden Mitgliedstaats und\nunter Einhaltung der für den Betrieb von Europol geltenden                                       Artikel 7\nBestimmungen zu vertreten.\nErrichtung des Informationssystems\n(3) Vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 unterstützen\n(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben errichtet und unterhält Euro-\ndie Verbindungsbeamten im Rahmen der Ziele nach Artikel 2\npol ein automatisiert geführtes Informationssystem. In das\nAbsatz 1 den Informationsaustausch zwischen den sie entsen-\nSystem werden die Daten unmittelbar eingegeben von den Mit-\ndenden nationalen Stellen und Europol, insbesondere durch\ngliedstaaten, vertreten durch die nationalen Stellen und die Ver-\n1. Übermittlung von Informationen der entsendenden nationa-        bindungsbeamten, unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Ver-\nlen Stelle an Europol,                                        fahren, und durch Europol hinsichtlich der Daten, die von Dritt-","2156            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nstaaten und Drittstellen übermittelt wurden oder aus der Analy-     3. die aktenführenden Dienststellen und deren Aktenzeichen,\nsetätigkeit hervorgegangen sind; die nationalen Stellen, die Ver-\nbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direk-      4. Verdacht der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisa-\ntoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-                 tion,\nBediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die in dem Infor-      5. Verurteilungen, soweit sie Straftaten betreffen, die nach Arti-\nmationssystem gespeicherten Daten.                                       kel 2 in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen.\nDer unmittelbare Zugriff der nationalen Stellen auf das Informa-\nDiese Daten dürfen auch eingegeben werden, soweit sie noch\ntionssystem ist im Falle der in Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2\nkeinen Personenbezug aufweisen. Soweit Europol Daten selbst\nbezeichneten Personen auf die Identitätsangaben nach Artikel 8\neingibt, gibt es neben seinem Aktenzeichen auch an, ob die\nAbsatz 2 beschränkt. Die gesamten Daten werden ihnen auf\nDaten durch Dritte übermittelt wurden oder Ergebnis der eigenen\nAntrag über die Verbindungsbeamten für eine bestimmte Ermitt-\nAnalysetätigkeit sind.\nlung zugänglich gemacht.\n(4) Zusätzliche Informationen über die in Absatz 1 genannten\n(2) Europol ist\nPersonengruppen, über die Europol und die nationalen Stellen\n1. zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen über die           verfügen, können allen nationalen Stellen und Europol auf Antrag\nZusammenarbeit und zur Führung des Informationssystems         übermittelt werden. Die nationalen Stellen übermitteln diese\nund                                                            Information nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.\n2. verantwortlich für das ordnungsgemäße Funktionieren des          Betreffen die zusätzlichen Informationen eine oder mehrere im\nInformationssystems in technischer und betrieblicher Hin-      Zusammenhang stehende Straftaten im Sinne des Artikels 2\nsicht. Europol trifft insbesondere alle notwendigen Maßnah-    Absatz 3 Unterabsatz 2, so werden die im Informationssystem\nmen, um zu gewährleisten, daß die in den Artikeln 21 und 25    gespeicherten Daten mit einem Hinweis versehen, der darauf\ngenannten Maßnahmen in bezug auf das Informationssystem        aufmerk~am macht, daß es im Zusammenhang stehende Straf-\nordnungsgemäß durchgeführt werden.                             taten gibt, damit die nationalen Stellen und Europol Informatio-\n(3) In den Mitgliedstaaten ist die nationale Stelle für die Kom- nen über die im Zusammenhang stehenden Straftaten austau-\nmunikation mit dem Informationssystem verantwortlich. Sie ist       schen können.\ninst::>esondere für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 25 in        (5) Wird das Verfahren gegen den Betroffenen endgültig einge-\nbezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats\nstellt oder dieser rechtskräftig freigesprochen, so sind die Daten,\ngenutzten Datenverarbeitungsanlagen, für die Überprüfung nach       die von dieser Entscheidung betroffen sind, zu löschen.\nArtikel 21 und, soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich, in son-\nstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses                                        Artikel 9\nÜbereinkommens zuständig.\nBerechtigung zum Zugriff auf das Informationssystem\nArtikel 8                               (1) Das Recht, unmittelbar Daten in das Informationssystem\neinzugeben und aus diesem abzurufen, ist den nationalen Stel-\nInhalt des Informationssystems\nlen, den Verbindungsbeamten, dem Direktor und den stellver-\n(1) In dem Informationssystem dürfen ausschließlich die für die  tretenden Direktoren sowie den dazu ordnungsgemäß ermäch-\nErfüllung der Aufgaben von Europol erforderlichen Daten - mit       tigten Europol-Bediensteten vorbehalten. Der Abruf von Daten\nAusnahme der Daten über die im Zusammenhang stehenden               ist zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erfor-\nStraftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 -          derlich ist, und erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwal-\ngespeichert, verändert und genutzt werden. Es handelt sich um       tungsvorschriften und Verfahren der abrufenden Stelle, sofern\ndie Daten über                                                      dieses übereinkommen keine weitergehenden Bestimmungen\nenthält.\n1. Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts des\nbetreffenden Mitgliedstaats einer Straftat oder der Beteili-      (2) Nur die Stelle, die die Daten eingegeben hat, ist befugt,\ngung an einer Straftat, für die Europol nach Artikel 2 zustän- diese zu verändern, zu berichtigen oder zu löschen. Hat eine\ndig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen       Stelle Anhaltspunkte dafür, daß Daten nach Artikel 8 Absatz 2\nStraftat verurteilt worden sind,                               unrichtig sind, oder will sie sie ergänzen, so teilt sie dies umge-\n2. Personen, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen           hend der eingebenden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mittei-\nnach Maßgabe des nationalen Rechts die Annahme rechtfer-       lung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten\ntigen, daß sie Straftaten begehen werden, für die Europol      unverzüglich zu verändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu\nnach Artikel 2 zuständig ist.                                  löschen. Sind Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu einer Person\ngespeichert, so kann jede Stelle weitere Daten nach Artikel 8\n(2) Die Daten über Personen nach Absatz 1 dürfen nur folgen-     Absatz 3 ergänzend eingeben. Stehen diese in offenbarem\nde Angaben umfassen:                                               Widerspruch zueinander, so stimmen sich die betroffenen Stellen\n1. Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen,         untereinander ab. Beabsichtigt eine Stelle, die von ihr eingege-\nbenen personenbezogenen Daten nach Artikel 8 Absatz 2 insge-\n2. Geburtsdatum und Geburtsort,                                    samt zu löschen und haben andere Stellen zu dieser Person\n3. Staatsangehörigkeit,                                             Daten nach Artikel 8 Absatz 3 gespeichert, so geht die daten-\nschutzrechtliche Verantwortung nach Artikel 15 Absatz 1 und das\n4. Geschlecht,                                                     Recht zur Veränderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung\n5. soweit erforderlich, andere zur ldentitätsfest~tellung geeigne- hinsichtlich dieser Daten nach Artikel 8 Absatz 2 auf die Stelle\nte Merkmale, insbesondere objektive und unveränderliche       über, die als nächste Daten nach Artikel 8 Absatz 3 zu dieser Per-\nkörperliche Merkmale.                                         son eingegeben hat. Die Stelle, die die Löschung beabsichtigt,\nunterrichtet hierüber die Stelle, auf die die datenschutzrechtliche\n(3) Neben den Daten nach Absatz 2 und dem Hinweis auf           Verantwortung übergeht.\nEuropol oder die eingebende nationale Stelle dürfen folgende\nAngaben über Personen nach Absatz 1 in dem Informations-               (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs, der Ein-\nsystem gespeichert, verändert und genutzt werden:                  gabe und der Veränderung im Informationssystem trägt die ab-\nrufende, eingebende oder verändernde Stelle; diese Stelle muß\n1. Straftaten, Tatvorwürfe, Tatzeiten und Tatorte,\nfeststellbar sein. Die Übermittlung von Informationen zwischen\n2. Tatmittel, die verwendet wurden oder verwendet werden           den nationalen Stellen und den zuständigen Behörden der Mit-\nkönnten,                                                      gliedstaaten richtet sich nach dem nationalen Recht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                          2157\nTitel III                               (4) Erscheint es gerechtfertigt, daß über die Informationen\nnach Absatz 3 hinaus weitere Erkenntnisse für die Erfüllung der\nArbeitsdateien zu Analysezwecken                      Aufgaben von Europol nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erfor-\nderlich sind, so kann Europol\nArtikel 10\n1. die Europäischen Gemeinschaften und die öffentlich-recht-\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung                         lichen Einrichtungen, die auf Grund der Verträge zur Grün-\npersonenbezogener Daten                              dung dieser Gemeinschaften geschaffen worden sind,\n(1) Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 2 Absatz 1 2. sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die im Rahmen\nerforderlich ist, kann Europol in sonstigen Dateien neben nicht          der Europäischen Union geschaffen worden sind,\npersonenbezogenen Daten auch Daten, die die nachstehenden\nPersonengruppen betreffen, in bezug auf Straftaten, für die Euro-   3. Einrichtungen, die auf Grund einer Übereinkunft zwischen\npol nach Artikel 2 Absatz 2 zuständig ist, einschließlich der für        zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nspezifische Analysezwecke erforderlichen Daten zu damit im               bestehen,\nZusammenhang stehenden Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3           4. Drittstaaten,\nUnterabsatz 2, speichern, verändern und nutzen:\n5. internationale Organisationen und die ihnen zugeordneten\n1. Personen nach Artikel 8 Absatz 1;                                     öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,\n2. Personen, die bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten    6. sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die auf Grund\noder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in              einer Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Staaten beste-\nBetracht kommen;                                                    hen, und\n3. Personen, die Opfer einer der betreffenden Straftaten waren      7. die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation\noder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfer-\ntigen, daß sie Opfer einer solchen Straftat werden können;     ersuchen, ihm entsprechende Informationen auf jede geeignete\nWeise zu übermitteln. Europol kann ferner Informationen entge-\n4. Kontakt- und Begleitpersonen sowie\ngennehmen, die ihm die genannten Einrichtungen von sich aus\n5. Personen, die Informationen über die betreffende Straftat lie-   unter den gleichen Bedingungen und auf den gleichen Wegen\nfern können.                                                   übermitteln. Der Rat stellt hierfür im Verfahren nach Titel VI des\nDaten im Sinne des Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des         Vertrags über die Europäische Union nach Anhörung des Verwal-\nEuroparates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei         tungsrates einstimmig die von Europol zu beachtenden Regeln\nder automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten              auf.\ndürfen nur erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, wenn           (5) Soweit Europol in anderen übereinkommen das Recht zum\nsie für die Zwecke der betreffenden Datei unbedingt notwendig       Abruf im automatisierten Verfahren aus anderen Informations-\nsind und wenn diese Daten andere in derselben Datei enthaltene      systemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege per-\npersonenbezogene Daten ergänzen. Es ist untersagt, unter            sonenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner\nVerletzung der obengenannten Zweckbestimmung eine be-               Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich ist.\nstimmte Personengruppe allein auf Grund der Daten im Sinne\ndes Artikels 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates vom           (6) Bei allgemeinen und strategischen Analysen werden sämt-\n28. Januar 1981 auszuwählen.                                        liche Mitgliedstaaten über die Verbindungsbeamten und/oder die\nSachverständigen in vollem Umfang von den Ergebnissen der\nDer Rat erläßt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die     Arbeiten in Kenntnis gesetzt, insbesondere durch Übermittlung\nEuropäische Union einstimmig die Durchführungsbestimmungen          der von Europol erstellten Berichte.\nzu den Dateien, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet werden\nund insbesondere genaue Angaben über die in diesem Artikel          Geht es bei der Analyse um Einzelfälle, die nicht alle Mitglied-\nvorgesehenen Arten personenbezogener Daten enthalten, sowie         staaten betreffen, und dient sie unmittelbar operativen Zwecken,\ndie Bestimmungen über die Sicherheit dieser Daten und die           so nehmen Vertreter der folgenden Mitgliedstaaten daran teil:\ninterne Kontrolle ihrer Verwendung.                                 1. der Mitgliedstaaten, von denen Informationen stammen, auf\n(2) Diese Dateien werden zu Zwecken der Analyse, die als              die hin die Errichtung der Analysedatei beschlossen worden\nZusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten                    ist, oder die von den Informationen unmittelbar betroffen\nzwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlung zu             sind, sowie der Mitgliedstaaten, die von der Analysegruppe\nverstehen ist, errichtet. Für jedes Analyseprojekt wird eine Ana-        zu einem späteren Zeitpunkt zur Teilnahme aufgefordert wer-\nlysegruppe gebildet, in der entsprechend den in Artikel 3 Absät-         den, weil sie inzwischen ebenfalls betroffen sind;\nze 1 und 2 sowie in Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Aufgaben und\n2. der Mitgliedstaaten, die nach Befragung des Indexsystems\nAufträgen die folgenden Teilnehmer eng zusammenarbeiten:\nzu der Ansicht gelangen, daß sie Kenntnis von den Informa-\n1. die Analytiker und sonstige Bediensteten von Europol, die             tionen haben müssen, und die dies nach den in Absatz 7 fest-\nvon der Europol-Leitung benannt werden. Nur die Analytiker          gelegten Bedingungen geltend machen.\nsind befugt, Daten in die jeweilige Datei einzugeben und aus\ndieser abzurufen,                                                 (7) Die entsprechend ermächtigten Verbindungsbeamten mel-\nden diesen Informationsbedarf an. Jeder Mitgliedstaat benennt\n2. die Verbindungsbeamten und/oder Sachverständigen der             und ermächtigt zu diesem Zweck eine begrenzte Anzahl von Ver-\nMitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder      bindungsbeamten. Er übermittelt dem Verwaltungsrat die Liste\ndie von der Analyse im Sinne des Absatzes 6 betroffen sind.    dieser Verbindungsbeamten.\n(3) Auf Ersuchen von Europol oder aus eigener Initiative über-   Der Verbindungsbeamte begründet den Informationsbedarf nach\nmitteln die nationalen Stellen vorbehaltlich des Artikels 4 Ab-     Absatz 6 in einem Schriftstück, das von der ihm in einem Staat\nsatz 5 alle Informationen an Europol, die zur Erfüllung seiner Auf- vorgeordneten Behörde mit einem Sichtvermerk versehen wer-\ngaben nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Die       den muß und allen Teilnehmern an der Analyse übermittelt wird.\nMitgliedstaaten übermitteln die Daten nur, soweit diese auch        Er wird sodann vollberechtigt an der laufenden Analyse beteiligt.\nnach dem jeweiligen nationalen Recht zu Zwecken der Verhü-\ntung, Bekämpfung oder Analyse von Straftaten verarbeitet wer-       Werden in der Analysegruppe Einwände erhoben, so wird die\nden dürfen.                                                         vollberechtigte Beteiligung so lange hinausgeschoben, bis ein\nVermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, das drei aufein-\nDie von den nationalen Stellen kommenden Daten können den\nanderfolgende Phasen umfassen kann:\nAnalysegruppen je nach Empfindlichkeit unmittelbar auf jede\ngeeignete Weise übermittelt werden; dies kann über die jewei-       1. Die Teilnehmer an der Analyse bemühen sich, zu einer Eini-\nligen Verbindungsbeamten oder auf anderem Wege geschehen.                gung mit dem Verbindungsbeamten zu gelangen, der einen","2158            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nInformationsbedarf geltend gemacht hat; hierfür stehen ihnen       (2) Ist es angesichts der Dringlichkeit nicht möglich, die\nhöchstens acht Tage Zeit zur Verfügung.                         Zustimmung des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 einzuholen,\nso kann der Direktor von sich aus oder auf Antrag der betroffenen\n2. Kommt es zu keiner Einigung, so treten die Leiter der betrof-\nMitgliedstaaten die Errichtung einer Datei im Wege einer mit\nfenen nationalen Stellen und die Europol-Leitung binnen drei\nGründen versehenen Entscheidung beschließen. Der Direktor\nTagen zusammen.\nteilt dies gleichzeitig den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit.\n3. Kommt es auch dann zu keiner Einigung, so treten die Vertre-      Sodann ist das Verfahren nach Absatz 1 unverzüglich einzuleiten\nter der betreffenden Parteien im Europol-Verwaltungsrat bin-    und so bald wie möglich zum Abschluß zu bringen.\nnen acht Tagen zusammen. Verzichtet der betreffende Mit-\ngliedstaat nicht darauf, seinen Informationsbedarf geltend zu\nmachen, so wird seine vollberechtigte Beteiligung durch\nTitel IV\neinen im Konsens gefaßten Beschluß wirksam.\n(8) Der Mitgliedstaat, der Daten an Europol weitergibt, ent-                        Gemeinsame Bestimmungen\nscheidet allein über Grad und Änderung der Empfindlichkeit der                         zur Informationsverarbeitung\nDaten. Die Verbreitung oder operative Auswertung von Analyse-\ndaten bedarf einer Absprache unter den Teilnehmern an der Ana-                                    Artikel 13\nlyse. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat, der einer laufenden\nAnalyse beitritt, Daten nicht ohne die vorherige Zustimmung der                             Unterrichtungspflicht\nzuerst betroffenen Mitgliedstaaten verbreiten oder auswerten.           Europol unterrichtet die nationalen Stellen und auf deren\nWunsch deren Verbindungsbeamten unverzüglich über die ihren\nArtikel 11                            Mitgliedstaat betreffenden Informationen und die in Erfahrung\ngebrachten zusammenhänge von Straftaten, für die Europol\nIndexsystem\nnach Artikel 2 zuständig ist. Informationen und Erkenntnisse über\n(1) Für die in den Dateien nach Artikel 10 Absatz 1 gespeicher-   andere Straftaten von erheblicher Bedeutung, die Europol bei der\nten Daten wird von Europol ein Indexsystem erstellt.                 Wahrnehmung seiner Aufgaben bekannt werden, dürfen eben-\n(2) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren, die ord-      falls übermittelt werden.\nnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten und die Ver-\nbindungsbeamten sind befugt, das Indexsystem zu konsultieren.                                     Artikel 14\nDas Indexsystem muß so gestaltet sein, daß für den abrufenden\nVerbindungsbeamten anhand der abgerufenen Daten klar er-                                    Datenschutzstandard\nsichtlich ist, daß die Dateien nach Artikel 6 Absatz 1 Nummer 2         (1) Jeder Mitgliedstaat trifft spätestens bis zum Inkrafttreten\nund Artikel 10 Absatz 1 Informationen enthalten, die seinen ent-     dieses Übereinkommens in seinem nationalen Recht in bezug auf\nsendenden Mitgliedstaat betreffen.                                   die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien im Rah-\nDie Zugriffsmöglichkeit des Verbindungsbeamten wird so ausge-        men der Anwendung dieses Übereinkommens die erforderlichen\nstaltet, daß er die Möglichkeit hat, festzustellen, ob eine Informa- Maßnahmen zur Gewährleistung eines Datenschutzstandards,\ntion gespeichert ist oder nicht, daß aber Verknüpfungen und          der zumindest dem entspricht, der sich aus der Verwirklichung\nRückschlüsse in bezug auf den Inhalt der Dateien ausgeschlos-        der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom\nsen sind.                                                            28. Januar 1981 ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung\nR (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. Sep-\n(3) Die Einzelheiten der Ausgestaltung des Indexsystems wer-      tember 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im\nden vom Verwaltungsrat einstimmig festgelegt.                        Polizeibereich.\n(2) Die in diesem übereinkommen vorgesehene Übermittlung\nArtikel 12\npersonenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem\nErrichtungsanordnung                          Hoheitsgebiet des jeweiligen, an der Übermittlung beteiligten\n(1) Europol hat für jede nach Artikel 10 bei ihm zur Erfüllung    Mitgliedstaats die nach Absatz 1 gebotenen datenschutzrecht-\nseiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbe-        lichen Regelungen in Kraft getreten sind.\nzogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustim-            (3) Europol beachtet bei der Erhebung, Verarbeitung und Nut-\nmung des Verwaltungsrates bedarf, festzulegen:                       zung personenbezogener Daten die Grundsätze des Überein-\n1. Bezeichnung der Datei,                                            kommens des Europarates vom 28. Januar 1981 und der Emp-\nfehlung Nr. R (87)15 des Ministerkomitees des Europarates vom\n2. Zweck der Datei,                                                  17. September 1987.\n3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,\nEuropol beachtet diese Grundsätze auch bei den nicht automa-\n4. Art der zu speichernden Daten und gegebenenfalls diejenigen       tisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden,\nder in Artikel 6 Satz 1 des Übereinkommens des Europarates      d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten,\nvom 28. Januar 1981 genannten Daten, die unbedingt erfor-      der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.\nderlich sind,\n5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung                                       Artikel 15\nder Daten dienen,\nDatenschutzrechtliche Verantwortung\n6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,\n(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die bei Euro-\n7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte per-       pol aufbewahrten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der\nsonenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem         Erhebung, der Übermittlung an Europol und der Eingabe sowie\nVerfahren übermittelt werden dürfen,                           für die Richtigkeit und Aktualität der Daten und die Prüfung der\n8. Prüffristen und Speicherungsdauer,                               Speicherungsfristen, obliegt vorbehaltlich anderer Bestimmun-\ngen dieses Übereinkommens\n9. Protokollierung.\n1. dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben oder übermittelt\nDie gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 wird vom Direk-\nhat,\ntor von Europol unverzüglich über den Entwurf einer solchen\nErrichtungsordnung unterrichtet und erhält die entsprechenden        2. Europol hinsichtlich der Daten, die ihm durch Dritte übermit-\nUnterlagen, damit sie dem Verwaltungsrat etwaige Bemerkun-                telt wurden oder die Ergebnis der Analysetätigkeit von Euro-\ngen, die sie für erforderlich hält, übermitteln kann.                     pol sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                            2159\n(2) Darüber hinaus ist Europol vorbehaltlich anderer Bestim-       2. in diesem Staat oder dieser Stelle ein angemessener Daten-\nmungen dieses Übereinkommens für alle bei Europol eingegan-                schutzstandard gewährleistet ist,\ngenen und von Europol verarbeiteten Daten verantwortlich, die in      3. dies nach den allgemeinen Regelungen im Sinne des Absat-\ndem Informationssystem nach Artikel 8, in den zu Analyse-                  zes 2 zulässig ist.\nzwecken errichteten Dateien nach Artikel 10 oder in dem Index-\nsystem nach Artikel 11 oder in den Karteien nach Artikel 14              (2) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die\nAbsatz 3 gespeichert sind.                                            Europäische Union unter Berücksichtigung der in Absatz 3\ngenannten Umstände einstimmig allgemeine Regeln für die\n(3) Europol speichert die Daten in der Weise, daß feststellbar     Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an\nist, durch welchen Mitgliedstaat oder Dritten die Daten übermit-      die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von ·Artikel 10 Absatz 4\ntelt wurden oder ob sie Ergebnis der Analysetätigkeit von Euro-       fest. Der Verwaltungsrat bereitet die Entscheidung des Rates vor\npol sind.                                                             und hört die gemeinsame Kontrollinstanz nach Artikel 24 an.\n(3) Die Angemessenheit des Datenschutzstandards, den die\nArtikel 16                              Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 bie-\nProtokollierungsregelung                        ten, wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei\nder Übermittlung von personenbezogenen Daten eine Rolle spie-\nEuropol protokolliert durchschnittlich mindestens jeden zehn-      len, insbesondere werden\nten, im Informationssystem nach Artikel 7 jeden Abruf von perso-\nnenbezogenen Daten zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe.         1. die Art der Daten,\nDie Protokolldaten dürfen nur zu dem genannten Zweck von              2. die Zweckbestimmung,\nEuropol und den in den Artikeln 23 und 24 genannten Kontroll-         3. die Dauer der geplanten Verarbeitung sowie\ninstanzen verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu\nlöschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kon-         4. die für die Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10\ntrolle weiterhin benötigt. Das Nähere regelt der Verwaltungsrat            Absatz 4 geltenden allgemeinen oder-speziellen Bestimmun-\nnach Anhörung der gemeinsamen Kontrollinstanz.                             gen\nberücksichtigt.\nArtikel 17                                 (4) Sind die genannten Daten von einem Mitgliedstaat an Euro-\nVerwendungsregelung                            pol übermittelt worden, so darf Europol diese nur mit Zustim-\nmung des Mitgliedstaats an Drittstaaten oder Drittstellen über-\n(1) Personenbezogene Daten, die aus dem Informations-              mitteln. Der Mitgliedstaat kann zu diesem Zweck eine vorherige\nsystem, dem Indexsystem oder den zu Analysezwecken errichte-          allgemeine oder eingeschränkte Zustimmung erteilen, die jeder-\nten Dateien abgerufen werden, und die auf jede andere geeigne-        zeit widerrufbar ist.\nte Weise mitgeteilten Daten dürfen von den zuständigen Behör-\nden der Mitgliedstaaten nur zu dem Zweck übermittelt oder             Sind die Daten nicht von einem Mitgliedstaat übermittelt worden,\ngenutzt werden, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol          so vergewissert sich Europol, daß durch deren Übermi_ttlung\nfallende Kriminalität und die sonstigen schwerwiegenden For-          1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit eines\nmen der Kriminalität zu verhüten und zu bekämpfen.                         Mitgliedstaats liegenden Aufgaben nicht gefährdet werden,\nDie Verwendung der in Unterabsatz 1 genannten Daten erfolgt           2. weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Mitglied-\nnach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats, dem die verwen-                staats gefährdet werden noch ihm sonst Nachteile entstehen\ndenden Stellen unterstehen.                                                können.\nEuropol darf die Daten nach Absatz 1 nur zur Erfüllung seiner            (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung\nAufgaben nach Artikel 3 verwenden.                                    trägt Europol. Europol hat die Übermittlung und ihren Anlaß auf-\nzuzeichnen. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Empfän-\n(2) Teilt der übermittelnde Mitgliedstaat oder der Drittstaat      ger zusagt, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden, zu\noder die Drittstelle nach Artikel 1O Absatz 4 für bestimmte Daten     dem sie übermittelt worden sind. Dies gilt nicht für die Übermitt-\nbesondere Verwendungsbeschränkungen mit, denen diese                  lung der erforderlichen personenbezogenen Daten im Rahmen\nDaten in diesem Mitgliedstaat oder beim Dritten unterliegen, so       einer Anfrage von Europol.\nsind diese Beschränkungen auch vom Verwender zu beachten,\nausgenommen in dem besonderen Fall, in dem das nationale                 (6) Sofern die Übermittlung nach Absatz 1 geheimhaltungsbe-\nRecht zu einer Abweichung von den Verwendungsbeschränkun-             dürftige Informationen betrifft, ist sie nur zulässig, soweit ein\ngen zum Nutzen der Gerichte, der an der Gesetzgebung beteilig-        Geheimschutzabkommen zwischen Europol und dem Empfän-\nger besteht.\nten Institutionen oder jeder anderen unabhängigen Stelle ver-\npflichtet, die gesetzlich geschaffen und mit der Kontrolle der                                     Artikel 19\nzuständigen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 4\nbeauftragt ist. In diesem Fall dürfen die Daten nur nach vorheri-                              Auskunftsanspruch\nger Konsultierung des übermittelnden Mitgliedstaats verwendet            (1) Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft Ober die sie\nwerden, dessen Interessen und Standpunkte so weit wie möglich         betreffenden, bei Europol gespeicherten Daten geltend machen\nzu berücksichtigen sind.                                              oder diese Daten überprüfen lassen möchte, kann zu diesem\n(3) Die Verwendung der Daten für andere Zwecke oder durch          Zweck in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an\nandere Behörden als diejenigen nach Artikel 2 ist nur nach vor-       die zuständige nationale Behörde richten, die Europol sodann\nheriger Genehmigung durch den Mitgliedstaat, der die Daten            unverzüglich damit befaßt und dem Antragsteller mitteilt, daß er\nübermittelt hat, möglich, soweit das nationale Recht dieses Mit-      direkt von Europol eine Antwort erhalten wird.\ngliedstaats dies zuläßt.                                                 (2) Der Antrag ist von Europol binnen drei Monaten nach Ein-\ngang bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats\nArtikel 18                               vollständig zu bearbeiten.\nDatenübermittlung an Drittstaaten und Drittstellen                (3) Der Anspruch einer Person auf Auskunft Ober die sie betref-\nfenden Daten oder auf Veranlassung einer Überprüfung dieser\n(1) Europol kann bei ihm aufbewahrte personenbezogene              Daten wird nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats gel-\nDaten an Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von Artikel 10        tend gemacht, bei dem er erhoben wird; dabei sind folgende\nAbsatz 4 nach Maßgabe des Absatzes 4 übermitteln, wenn                Bestimmungen zu berücksichtigen:\n1. dies in Einzelfällen zur Verhütung oder Bekämpfung von             Ist eine Mitteilung über die Daten im Recht des befaßten Mit-\nStraftaten, für die Europol nach Artikel 2 zuständig ist, erfor- gliedstaats vorgesehen, so wird diese verweigert, soweit dies\nderlich ist,                                                     erforderlich ist","2160            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n1. für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol,       Betrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von Europol in\ndas Informationssystem eingegebenen Daten oder Daten in den\n2. zum Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten und der\nzu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien und bleibt Europol\nöffentlichen Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten,\noder ein Mitgliedstaat bei seiner Ablehnung, so kann sich die\n3. zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter,                    gemeinsame Kontrollinstanz nach Anhörung von Europol oder\nund deswegen das Interesse der von der Auskunftserteilung           des betreffenden Mitgliedstaats über deren Einwände nur mit der\nbetroffenen Personen zurücktreten muß.                              Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder hinwegsetzen. Wird diese\nMehrheit nicht erreicht, so teilt die gemeinsame Kontrollinstanz\n(4) Das Recht auf eine Mitteilung wird nach Maßgabe des          dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vorgenommen wor-\nAbsatzes 3 nach folgenden Verfahren ausgeübt:                       den ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller\n1. Was die im Informationssystem nach Artikel 8 gespeicherten       entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten vorliegen.\nDaten betrifft, so darf ihre Mitteilung nur beschlossen wer-   Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die ein Mit-\nden, wenn der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat,     gliedstaat in das Informationssystem eingegeben hat, so verge-\nund die Mitgliedstaaten, die von dieser Mitteilung unmittelbar wissert sich die gemeinsame Kontrollinstanz in engem Beneh-\nbetroffen sind, zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme       men mit der nationalen Kontrollinstanz des Mitgliedstaats, der\nhatten, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann. Die die Daten eingegeben hat, daß die erforderliche Überprüfung\nmitteilbaren Daten sowie die Modalitäten der Mitteilung wer-   ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die gemeinsame Kon-\nden von dem Mitgliedstaat angegeben, der die Daten einge-      trollinstanz teilt dem Antragsteller mit, daß eine Überprüfung vor-\ngeben hat.                                                     genommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen\n2. Was die von Europol im Informationssystem gespeicherten          der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten\nDaten betrifft, so müssen die von dieser Mitteilung unmittel-  vorliegen.\nbar betroffenen Mitgliedstaaten zuvor Gelegenheit zu einer\nStellungnahme gehabt haben, die bis zur Ablehnung der Mit-     Betrifft die Beschwerde die Überprüfung von Daten, die Europol\nin das Informationssystem eingegeben hat, oder Daten in den zu\nteilung reichen kann.\nAnalysezwecken errichteten Arbeitsdateien, so vergewissert sich\n3. Was die Daten betrifft, die in den zu Analysezwecken errich-     die gemeinsame Kontrollinstanz, daß die erforderliche Überprü-\nteten Arbeitsdateien nach Artikel 10 gespeichert sind, so      fung von Europol ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die\nbedarf ihre Mitteilung einer Konsensentscheidung von Euro-     gemeinsame Kontrollinstanz teilt dem Antragsteller mit, daß eine\npol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten im      Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu\nSinne von Artikel 1O Absatz 2 und des oder der von dieser      geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner\nMitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten.            Person Daten vorliegen.\nLehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol die Mit-           (8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für\nteilung über die Daten ab, so teilt Europol dem Antragsteller mit,  die nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien fest-\ndaß eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hin-        gehalten werden, d.h. für jeden strukturierten Bestand personen-\nweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, daß       bezogener Daten, der nach festgelegten Kriterien zugänglich ist.\nzu seiner Person Daten vorliegen.\n(5) Das Recht auf Überprüfung wird nach folgendem Verfahren\nausgeübt:                                                                                          Artikel 20\nIst nach dem geltenden nationalen Recht die Mitteilung über dle                   Berichtigung und Löschung von Daten\nDaten nicht vorgesehen oder handelt es sich um einen einfachen\nAntrag auf Überprüfung, so nimmt Europol In engem Benehmen              (1) Erweist sich, daß bei Europol gespeicherte Daten, die von\nmit den betroffenen nationalen Behörden die Überprüfung vor         Drittstaaten oder Drittstellen übermittelt wurden oder die sich aus\nund teilt dem Antragsteller mit, daß die Überprüfung vorgenom-      seiner Analysetätigkeit ergeben, unrichtig sind oder daß ihre Ein-\nmen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der             gabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem übereinkom-\nAntragsteller entnehmen könnte, daß zu seiner Person Daten          men steht, so hat Europol diese Daten zu berichtigen oder zu\nlöschen.\nvorliegen.\n(6) In der Antwort auf einen Antrag auf Auskunft über die Daten      (2) Werden unrichtige Daten oder Daten, die im Widerspruch\noder auf deren Überprüfung teilt Europol dem Antragsteller mit,     zu diesem übereinkommen stehen, von den Mitgliedstaaten bei\ndaß er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einle-        Europol unmittelbar eingegeben, so haben die betreffenden\ngen kann, wenn ihn die Entscheidung nicht befriedigt. Der           Staaten diese Daten in Abstimmung mit Europol zu berichtigen\nAntragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befas-     oder zu löschen. Werden unrichtige Daten in einer anderen\nsen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in diesem Artikel fest-   geeigneten Weise übermittelt oder ist die Unrichtigkeit der von\ngelegten Frist beantwortet worden Ist.                              den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder im\nWiderspruch zu diesem übereinkommen stehende Übermittlung\n(7) Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen       zurückzuführen oder beruht sie darauf, daß Europol diese Daten\nKontrollinstanz nach Artikel 24 ein, so wird die Beschwerde von     in unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem übereinkommen\ndieser Instanz geprüft.                                             stehender Weise eingegeben, berücksichtigt oder gespeichert\nBetrifft die Beschwerde die Mitteilung über die von einem Mit-      hat, so hat Europol diese Daten in Abstimmung mit den betref-\ngliedstaat in das Informationssystem eingegebenen Daten, so         fenden Mitgliedstaaten zu berichtigen oder zu löschen.\ntrifft die gemeinsame Kontrollinstanz ihre Entscheidung nach\n(3) In den In den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen werden\ndem nationalen Recht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag\nalle Empfänger dieser Daten unverzüglich unterrichtet. Diese\neingereicht wurde. Die gemeinsame Kontrollinstanz konsultiert\nsind verpflichtet, die betreffenden Daten ebenfalls zu berichtigen\nzuvor die nationale Kontrollinstanz oder das zuständige Gericht\noder zu löschen.\ndes Mitgliedstaats, von dem die Daten stammen. Die nationale\nKontrollinstanz oder das zuständige Gericht nimmt die notwen-          (4) Jede Person ist berechtigt, Europol zu ersuchen, sie betref-\ndigen Überprüfungen vor, damit vor allem festgestellt wird, ob     fende fehlerhafte Daten zu berichtigen oder zu löschen.\ndie ablehnende Entscheidung im Einklang mit Absatz 3 und\nAbsatz 4 Unterabsatz 1 getroffen wurde. In diesem Fall wird die     Europol unterrichtet den Antragsteller von der Berichtigung oder\nEntscheidung, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann,    Löschung der ihn betreffenden fehlerhaften Daten. Befriedigt die\nvon der gemeinsamen Kontrollinstanz in engem Benehmen mit           Antwort von Europol den Antragsteller nicht oder hat er binnen\nder nationalen Kontrollinstanz oder dem zuständigen Gericht         drei Monaten keine Antwort erhalten, so kann er die gemeinsame\ngetroffen.                                                          Kontrollinstanz befassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                            2161\nArtikel 21                              dieser Daten an Europol durch diesen Mitgliedstaat unabhängig\nzu überwachen und zu prüfen, ob hierdurch die Rechte der Per-\nSpeicherungs- und Löschungsfristen für Dateien\nsonen verletzt werden. Zu diesem Zweck hat die Kontrollinstanz\n(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu spei-      nach den einschlägigen nationalen Verfahren über die nationalen\nchern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforder-     Stellen oder die Verbindungsbeamten Zugriff auf die von dem\nlich ist. Spätestens drei Jahre nach ihrer Einspeicherung ist die    Mitgliedstaat eingegebenen Daten, die im Informationssystem\nErforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen. Die         und im Indexsystem enthalten sind.\nÜberprüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten\nund deren Löschung erfolgt durch die eingebende Stelle. Die          Zur Durchführung ihrer Kontrollen haben die nationalen Kontroll-\nÜberprüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespei-         instanzen Zugang zu den Diensträumen und zu den Akten der\ncherten Daten und deren Löschung wird durch Europol vorge-          jeweiligen zu Europol entsandten Verbindungsbeamten.\nnommen. Europol weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf          Ferner kontrollieren die nationalen Kontrollinstanzen nach den\nvon drei Monaten automatisch auf den Ablauf ihrer Speiche-           einschlägigen nationalen Verfahren die Tätigkeit der nationalen\nrungsprüffristen hin.                                               Stellen nach Artikel 4 Absatz 4 sowie die Tätigkeit der Verbin-\n(2) Bei der Überprüfung können sich die in Absatz 1 Sätze 3     dungsbeamten nach Artikel 5 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3 und\nund 4 genannten Stellen für eine Fortsetzung der Speicherung        Absätze 4 und 5, soweit diese Tätigkeit den Schutz der perso-\nder Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn dies        nenbezogenen Daten betrifft.\nfür die Erfüllung der Aufgaben von Europol weiterhin erforderlich       (2) Jede Person hat das Recht, die nationale Kontrollinstanz zu\nist. Entscheiden sie sich nicht für eine weitere Speicherung, so     ersuchen, die Zulässigkeit der Eingabe und jedweder Übermitt-\nwerden die Daten automatisch gelöscht.                              lung von sie betreffenden Daten an Europol sowie des Abrufs\n(3) Die Speicherung personenbezogener Daten von Personen        dieser Daten durch den jeweiligen Mitgliedstaat zu prüfen.\nnach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 1 darf insgesamt      Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts des\ndrei Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt jeweils mit dem    Mitgliedstaats, an dessen nationale Kontrollinstanz das Ersuchen\nTag neu zu laufen, an dem ein Ereignis eintritt, das zur Speiche-    gerichtet wird, ausgeübt.\nrung von Daten zu dieser Person führt. Die Erforderlichkeit der\nweiteren Speicherung ist jährlich zu überprüfen, die Überprüfung\nist zu dokumentieren.                                                                                Artikel 24\n(4) löscht ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Dateien an                          Gemeinsame Kontrollinstanz\nEuropol übermittelte ·Daten, die in den sonstigen Dateien bei          (1) Es wird eine unabhängige gemeinsame Kontrollinstanz ein-\nEuropol gespeichert sind, so teilt er dies Europol mit. Europol     gesetzt, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe dieses\nlöscht in diesem Fall die Daten, es sei denn, an diesen besteht     Übereinkommens die Tätigkeit von Europol daraufhin zu über-\nein weitergehendes Interesse von Europol, das auf Erkenntnis-        prüfen, ob durch die Speicherung, die Verarbeitung und die Nut-\nsen beruht, die über diejenigen hinausgehen, die der übermit-        zung der bei Europol vorhandenen Daten die Rechte der Perso-\ntelnde Mitgliedstaat besitzt. Europol teilt eine Fortdauer der Spei- nen verletzt werden. Darüber hinaus kontrolliert die gemeinsame\ncherung dieser Daten dem entsprechenden Mitgliedstaat mit.           Kontrollinstanz die Zulässigkeit der Übermittlung der von Europol\n(5) Die Löschung unterbleibt, soweit schutzwürdige Interessen    stammenden Daten. Die gemeinsame Kontrollinstanz setzt sich\ndes Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall dürfen die     aus höchstens zwei Mitgliedern oder Vertretern jeder nationalen\nDaten nur noch mit Einwilligung des Betroffenen verwendet wer-      Kontrollinstanz zusammen; diese werden gegebenenfalls von\nden.                                                                 Stellvertretern unterstützt und von jedem Mitgliedstaat für fünf\nJahre ernannt. Sie bieten jede Gewähr für Unabhängigkeit und\nbesitzen die nötige Befähigung. Jede Delegation hat bei Abstim-\nArtikel 22\nmungen eine Stimme.\nAufbewahrung und Berichtigung von Daten in Akten\nDie gemeinsame Kontrollinstanz benennt aus ihren Reihen einen\n(1) Erweist sich, daß eine von Europol geführte Akte in ihrer    Präsidenten.\nGesamtheit oder Daten in dieser Akte für die Erfüllung der Aufga-\nBei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Mitglieder der\nben von Europol nicht mehr erforderlich sind oder stehen diese\ngemeinsamen Kontrollinstanz von keiner Behörde Weisungen\nInformationen insgesamt im Widerspruch zu diesem überein-\nentgegen.\nkommen, so sind die Akte oder die betreffenden Daten zu ver-\nnichten. Solange diese Akte oder diese Daten nicht tatsächlich          (2) Europol ist verpflichtet, die gemeinsame Kontrollinstanz bei\nvernichtet werden, ist auf ihnen zu vermerken, daß jegliche Ver-     der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere hat\nwendung untersagt ist.                                               Europol\nDie Vernichtung einer Akte kann unterbleiben, wenn Grund zu          1. der gemeinsamen Kontrollinstanz die erbetenen Auskünfte zu\nder Annahme besteht, daß andernfalls legitime Interessen des              erteilen, ihr Einsicht in alle Unterlagen und Akten sowie Zugriff\nBetroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist auf der Akte        auf die gespeicherten Daten zu gewähren,\nebenfalls der Vermerk anzubringen, daß jegliche Verwendung\n2. ihr jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Diensträumen zu\nuntersagt ist.\ngewähren,\n(2) Erweist sich, daß Daten in Akten von Europol unrichtig sind,\nso hat Europol diese zu berichtigen.                                 3. die Entscheidungen der gemeinsamen Kontrollinstanz über\nBeschwerden nach Artikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4\n(3) Jede Person, die von einer Akte von Europol betroffen ist,        auszuführen.\nkann gegenüber Europol ein Recht auf Berichtigung, Aktenver-\nnichtung oder Aufnahme eines Vermerks geltend machen. Arti-             (3) Die gemeinsame Kontrollinstanz ist auch zuständig für die\nkel 20 Absatz 4 und Artikel 24 Absätze 2 und 7 gelten entspre-       Prüfung von Anwendungs- und Auslegungsfragen im Zusam-\nchend.                                                               menhang mit der Tätigkeit von Europol bei der Verarbeitung und\nNutzung personenbezogener Daten, für die Prüfung von Fragen\nim Zusammenhang mit den von den nationalen Kontrollinstanzen\nArtikel 23                             der Mitgliedstaaten unabhängig vorgenommenen Kontrollen\nNationale Kontrollinstanz                      oder mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sowie für\ndie Erarbeitung harmonisierter Vorschläge im Hinblick auf\n(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine nationale Kontroll-\ngemeinsame Lösungen für die bestehenden Probleme.\ninstanz, deren Aufgabe darin besteht, nach Maßgabe des jewei-\nligen nationalen Rechts die Zulässigkeit der Eingabe und des            (4) Jede Person hat das Recht, die gemeinsame Kontroll-\nAbrufs personenbezogener Daten sowie jedweder Übermittlung           instanz zu ersuchen, die Zulässigkeit und die Richtigkeit einer","2162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\netwaigen Speicherung, Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von          6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden\nsie betreffenden Daten bei Europol zu überprüfen.                          kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch\nEinrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden\n(5) Stellt die gemeinsame Kontrollinstanz Verstöße gegen die\nkönnen (Übermittlungskontrolle),\nBestimmungen dieses Übereinkommens bei der Speicherung,\nVerarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so            7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festge-\nrichtet sie entsprechende von ihr als notwendig angesehene                 stellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu\nBemerkungen an den Direktor von Europol und fordert ihn auf,               welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbei-\ninnerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf diese Bemerkungen           tungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),\nzu antworten. Der Direktor hält den Verwaltungsrat in allen Pha-\n8. zu.verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener\nsen des Verfahrens auf dem laufenden. Im Falle von Schwierig-\nDaten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten\nkeiten befaßt die gemeinsame Kontrollinstanz den Verwaltungs-\nunbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden\nrat.\nkönnen (Transportkontrolle),\n(6) Die gemeinsame Kontrollinstanz erstellt in regelmäßigen\n9. zu gewährleisten, daß eingesetzte Systeme im Störungsfal-\nAbständen Tätigkeitsberichte. Diese werden im Verfahren nach\nle unverzüglich wiederhergestellt werden können (Wieder-\nTitel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Rat über-\naufbereitung) und\nmittelt; zuvor erhält der Verwaltungsrat Gelegenheit zur Abgabe\neiner Stellungnahme, die dem Bericht beigefügt wird.                 10. zu gewährleisten, daß die Funktionen des Systems fehlerfrei\nablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet\nDie gemeinsame Kontrollinstanz entscheidet über die Veröffent-\nwerden (Verläßlichkeit) und gespeicherte Daten nicht durch\nlichung ihres Tätigkeitsberichts und legt gegebenenfalls die ent-\nFehlfunktionen des Systems verfälscht werden (Unver-\nsprechenden Modalitäten fest.\nfälschtheit).\n(7) Die gemeinsame Kontrollinstanz gibt sich durch einstim-\nmigen Beschluß eine Geschäftsordnung. Diese wird dem Rat zur\neinstimmigen Billigung unterbreitet. Die gemeinsame Kontrollin-                                     Titel V\nstanz setzt einen Ausschuß ein, in dem jede Delegation mit einem\nMitglied vertreten ist, das bei Abstimmungen jeweils eine Stimme                                Rechtsstatus,\nhat. Dieser Ausschuß hat die Aufgabe, die Beschwerden nach                        Organisation und Finanzbestimmungen\nArtikel 19 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 4 in jeder geeigneten\nWeise zu prüfen. Sofern sie dies verlangen, werden die Parteien,                                  Artikel 26\ndie auf Wunsch einen Berater hinzuziehen können, von diesem\nAusschuß angehört. Die in diesem Rahmen getroffenen Ent-                                       Rechtsfähigkeit\nscheidungen sind gegenüber allen betroffenen Parteien rechts-           (1) Europol besitzt Rechtspersönlichkeit.\nkräftig.\n(2) Europol besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende\n(8) Sie kann ferner eine oder mehrere Kommissionen einset-       Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach\nzen.                                                                 dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Europol kann insbe-\n(9) Sie wird zu dem sie betreffenden Teil des Haushaltsplans     sondere bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben\nkonsultiert. Ihre Stellungnahme wird dem jeweiligen Entwurf des     und veräußern und vor Gericht auftreten.\nHaushaltsplans beigefügt.                                              (3) Europol ist befugt, mit dem Königreich der Niederlande ein\n(10) Sie wird von einem Sekretariat unterstützt, dessen Auf-     Sitzabkommen und mit Drittstaaten und Drittstellen im Sinne von\ngaben in der Geschäftsordnung festgelegt werden.                     Artikel 10 Absatz 4 die nach Artikel 18 Absatz 6 erforderlichen\nGeheimschutzabkommen sowie sonstige Vereinbarungen im\nRahmen der vom Rat auf der Grundlage dieses Übereinkom-\nArtikel 25                             mens und des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union\nDatensicherheit                           einstimmig festgelegten Regeln zu schließen.\n(1) Europol hat die technischen und organisatorischen Maß-\nnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung die-                                 Artikel 27\nses Übereinkommens zu gewährleisten. Erforderlich sind Maß-                                 Organe von Europol\nnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhält-\nnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.                             Die Organe von Europol sind:\n(2) Jeder Mitgliedstaat und Europol treffen im Hinblick auf die 1. der Verwaltungsrat,\nautomatisierte Datenverarbeitung bei Europol Maßnahmen, die         2. der Direktor,\ngeeignet sind\n3. der Finanzkontrolleur,\n1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit\ndenen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu ver-     4. der Haushaltsausschuß.\nwehren (Zugangskontrolle),\nArtikel 28\n2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,. kopiert,\nverändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrol-                              Verwaltungsrat\nle),\n(1) Europol verfügt über einen Verwaltungsrat. Der Verwal-\n3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte      tungsrat\nKenntnisnahme, Veränderung und Löschung gespeicherter\n1. wirkt an der Erweiterung der Ziele von Europol mit (Artikel 2\npersonenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrol-\nAbsatz 2),\nle),\n2. legt die Rechte und Pflichten der Verbindungsbeamten\n4. zu verhindern, daß automatisierte Datenverarbeitungssyste-\ngegenüber Europol einstimmig fest (Artikel 5),\nme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von\nUnbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),          3. entscheidet einstimmig über die Zahl der Verbindungsbe-\namten, die die Mitgliedstaaten zu Europol entsenden kön-\n5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines automatisier-\nnen (Artikel 5),\nten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich\nauf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten       4. sorgt für die Ausarbeitung der Durchführungsbestimmun-\nzugreifen können (Zugriffskontrolle),                               gen zu den Dateien (Artikel 10),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                           2163\n5. wirkt am Erlaß der Regeln für die Beziehungen zwischen            (8) Stimmenthaltungen stehen dem Zustandekommen von\nEuropol und Drittstaaten bzw. Drittstellen im Sinne von Arti- Beschlüssen des Verwaltungsrates, für die Einstimmigkeit erfor-\nkel 10 Absatz 4 mit Artikel 10, 18, 42),                      derlich ist, nicht entgegen.\n6. legt einstimmig die Einzelheiten der Ausgestaltung des            (9) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich\nIndexsystems fest (Artikel 11 ),                              zusammen.\n7. nimmt mit Zweidrittelmehrheit die Errichtungsanordnungen          (1 O) Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich durch einstim-\nan (Artikel 12),                                              migen Beschluß\n8. kann Stellungnahmen zu den Bemerkungen und Berichten           1. einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im\nder gemeinsamen Kontrollinstanz abgeben (Artikel 24),              vergangenen Jahr,\n9. prüft die Probleme, auf die ihn die gemeinsame Kontroll-       2. einen Bericht über die voraussichtlichen Tätigkeiten von\ninstanz aufmerksam macht (Artikel 24 Absatz 5),                    Europol, der dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten und\nden Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbe-\n10. regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Kontrolle der\nstand von Europol Rechnung trägt.\nZulässigkeit der Abrufe im Informationssystem (Artikel 16),\nDiese Berichte werden dem Rat im Verfahren nach Titel VI des\n11. wirkt an der Ernennung und Entlassung des Direktors und\nVertrags über die Europäische Union vorgelegt.\nder stellvertretenden Direktoren mit (Artikel 29),\n12. überwacht die ordnungsgemäße Amtsführung des Direktors                                        Artikel 29\n(Artikel 7, 29),\nDirektor\n13. wirkt am Erlaß des Personalstatuts mit (Artikel 30),\n(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der nach Stellung-\n14. wirkt an der Ausarbeitung von Geheimschutzabkommen              nahme des Verwaltungsrates vom Rat im Verfahren nach Titel VI\nund am Erlaß von Geheimschutzbestimmungen mit (Arti-          des Vertrags über die Europäische Union einstimmig für einen\nkel 18, 31),                                                  Zeitraum von vier Jahren ernannt wird; eine einmalige Wiederer-\n15. wirkt an der Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich      nennung ist zulässig.\ndes Stellenplans, an der Rechnungsprüfung und an der Ent-        (2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unter-\nlastung des Direktors mit (Artikel 35, 36),                   stützt, deren Anzahl vom Rat festgelegt wird und die nach dem in\n16. verabschiedet einstimmig den fünfjährigen Finanzplan (Arti-     Absatz 1 festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von vier Jah-\nkel 35),                                                      ren ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zuläs-\nsig. Ihre Aufgaben werden durch den Direktor näher bestimmt.\n17. ernennt einstimmig den Finanzkontrolleur und überwacht\ndessen Amtsführung (Artikel 35),                                 (3) Der Direktor ist verantwortlich für:\n18. wirkt am Erlaß der Finanzordnung mit (Artikel 35),              1. die Erfüllung der Europol übertragenen Aufgaben,\n19. billigt einstimmig den Abschluß des Sitzabkommens (Arti-        2. die laufende Verwaltung,\nkel 37),                                                      3. die Personalverwaltung,\n20. legt einstimmig die Ermächtigungsbestimmungen für die           4. die sachgerechte Ausarbeitung und Durchführung der vom\nEuropol-Bediensteten fest,                                         Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse,\n21. entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Streitigkeiten     5. die Aufstellung der Entwürfe des Haushaltsplans, des Stel-\nzwischen einem Mitgliedstaat und Europol oder zwischen             lenplans und des fünfjährigen Finanzplans sowie für die Aus-\nMitgliedstaaten über Entschädigungen, die im Rahmen der            führung des Haushaltsplans von Europol,\nHaftung wegen unzulässiger oder unrichtiger Datenverar-\nbeitung zu leisten sind (Artikel 38),                         6. alle sonstigen Aufgaben, die ihm im übereinkommen oder\nvom Verwaltungsrat übertragen werden.\n22. wirkt an einer etwaigen Änderung des Übereinkommens mit\n(Artikel 43),                                                    (4) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat über seine Amts-\nführung rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Sitzungen des\n23. ist verantwortlich für weitere Aufgaben, die ihm vom Rat ins-   Verwaltungsrates teil.\nbesondere im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zu\ndiesem Übereinkommen übertragen werden.                          (5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter von Europol.\n(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter je Mit-       (6) Durch einen Beschluß des Rates, der im Verfahren nach\ngliedstaat zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates ver-       Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit einer Mehr-\nfügt über eine Stimme.                                '             heit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitgliedstaaten gefaßt\nwird, können der Direktor und die stellvertretenden Direktoren\n(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem      nach Stellungnahme des Verwaltungsrates entlassen werden.\nstellvertretenden Mitglied vertreten lassen; bei Abwesenheit des\nordentlichen Mitglieds kann das stellvertretende Mitglied dessen       (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die erste\nStimmrecht ausüben.                                                 Amtszeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den Direk-\ntor fünf Jahre, für den ersten stellvertretenden Direktor vier Jahre\n(4) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist ein-      und für den zweiten stellvertretenden Direktor 3 Jahre.\ngeladen, an den Sitzungen des Verwaltungsrates ohne Stimm-\nrecht teilzunehmen. Der Verwaltungsrat kann jedoch beschlie-\nArtikel 30\nßen, in Abwesenheit des Vertreters der Kommission zu beraten.\nPersonal\n(5) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder sind\nbefugt, sich bei den Beratungen des Verwaltungsrates von Sach-         (1) Der Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die\nverständigen aus den jeweiligen Mitgliedstaaten begleiten und       Bediensteten von Europol lassen sich bei ihrer Tätigkeit von den\nberaten zu lassen.                                                  Zielen und Aufgaben von Europol leiten und dürfen von keiner\nRegierung, Behörde, Organisation oder nicht Europol ange-\n(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Vertreter des Mit-\nhörenden Personen Weisungen entgegennehmen oder anfor-\ngliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat.\ndern, sofern in diesem übereinkommen keine anderweitige\n(7) Der Verwaltungsrat gibt sich durch einstimmigen Beschluß     Bestimmung getroffen ist; Titel VI des Vertrags über die Europäi-\neine Geschäftsordnung.                                              sche Union bleibt unberührt.","2164            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\n(2) Der Direktor ist Vorgesetzter der stellvertretenden Direk-   dige Stelle, damit die erforderlichen Maßnahmen nach dem für\ntoren und der Bediensteten von Europol. Er stellt die Bedienste-     die befaßte Stelle geltenden nationalen Recht getroffen werden\nten ein und entläßt sie. Bei der Auswahl der Bediensteten hat er     können, sei es, um die Modalitäten der Zeugenaussage so zu\nneben der persönlichen Eignung und der beruflichen Befähigung        gestalten, daß die Geheimhaltung der Informationen gewähr-\nzu berücksichtigen, daß eine angemessene Berücksichtigung            leistet ist, sei es, um, soweit nach nationalem Recht zulässig, die\nvon Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und der Amtsspra-        Mitteilung über die Daten zu verweigern, sofern der Schutz vor-\nchen der Europäischen Union gewährleistet ist.                       rangiger Interessen von Europol oder eines Mitgliedstaats dies\nerfordert.\n(3) Die Einzelheiten werden in dem Personalstatut festgelegt,\ndas vom Rat nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Ver-          Sieht das Recht des Mitgliedstaats ein Recht auf Aussagever-\nfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union ein-    weigerung vor, so bedürfen die zu einer Aussage aufgeforderten\nstimmig beschlossen wird.                                            Personen einer Aussagegenehmigung. Die Genehmigung erteilt\nder Direktor und für eine Aussage des Direktors der Verwal-\nArtikel 31                             tungsrat. Wird ein Verbindungsbeamter zu einer Aussage über\nInformationen aufgefordert, die er von Europol erhalten hat, so\nGeheimhaltung                             wird diese Genehmigung nach Zustimmung des Mitgliedstaats\n(1) Europol und die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete      erteilt, der den betreffenden Verbindungsbeamten entsandt hat.\nMaßnahmen sicher, daß geheimhaltungsbedürftige Informatio-           Besteht ferner die Möglichkeit, daß sich die Aussage auf Infor-\nnen, die auf der Grundlage dieses Übereinkommens erstellt oder       mationen und Erkenntnisse erstreckt, die ein Mitgliedstaat an\nmit Europol ausgetauscht werden, geschützt werden. Zu diesem         Europol übermittelt hat oder von denen ein Mitgliedstaat erkenn-\nZweck erläßt der Rat einstimmig eine entsprechende Geheim-           bar betroffen ist, so ist vor der Genehmigung die Stellungnahme\nschutzregelung, die vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und dem         dieses Mitgliedstaats einzuholen.\nRat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische\nUnion vorgelegt wird.                                                Die Aussagegenehmigung darf nur versagt werden, soweit dies\nzur Wahrung höherrangiger schutzwürdiger Interessen von Euro-\n(2) Soweit Personen von Europol mit einer sicherheitsempfind-    pol oder des oder der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig ist.\nlichen Tätigkeit betraut werden sollen, verpflichten sich die Mit-\ngliedstaaten, auf Antrag des Direktors von Europol die Sicher-       Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden der Betref-\nheitsüberprüfung von Personen ihrer eigenen Staatsangehörig-         fenden aus dem Amt oder der Beendigung von deren Dienstver-\nkeit gemäß ihren nationalen Bestimmungen durchzuführen und           hältnis oder Tätigkeit.\nsich dabei gegenseitig zu unterstützen. Die nach den nationalen          (4) Jeder Mitgliedstaat behandelt eine Verletzung der in den\nBestimmungen zuständige Behörde teilt Europol nur das Ergeb-         Absätzen 2 und 3 genannten Verpflichtung zur Verschwiegenheit\nnis der Sicherheitsüberprüfung mit, das für Europol bindend ist.     oder Geheimhaltung als einen Verstoß gegen seine Rechtsvor-\n(3) Jeder Mitgliedstaat und Europol dürfen mit der Datenver-     schriften über die Wahrung von Dienst- oder Berufsgeheimnis-\narbeitung bei Europol nur Personen beauftragen, die besonders        sen oder seine Bestimmungen zum Schutz von Verschluß-\ngeschult und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden          sachen.\nsind.                                                                Gegebenenfalls erläßt jeder Mitgliedstaat spätestens bei Inkraft-\ntreten dieses Übereinkommens die innerstaatlichen Rechtsvor-\nArtikel 32                             schriften oder die Bestimmungen, die für die Ahndung einer Ver-\nVerpflichtung zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung             letzung der Verschwiegenheitspflicht oder Geheimhaltungs-\npflicht nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich sind. Er trägt dafür\n(1) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direkto-  Sorge, daß diese Vorschriften und Bestimmungen auch für seine\nren, die Bediensteten von Eur:opol und die Verbindungsbeamten        eigenen Bediensteten gelten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit\nhaben sich jeder Handlung und jeder Meinungsäußerung zu ent-         Europol in Verbindung stehen.\nhalten, die dem Ansehen von Europol abträglich sein oder seiner\nTätigkeit schaden könnte.\nArtikel 33\n(2) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direkto-\nren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten                                           Sprachen\nsowie alle anderen Personen, die zur Verschwiegenheit oder zur           (1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die\nGeheimhaltung besonders verpflichtet worden sind, haben über         dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen\nalle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung        Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen; Arbeitsspra-\nihres Amtes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten,       chen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europäi-\ngegenüber allen nicht befugten Personen sowie gegenüber der         schen Union.\nÖffentlichkeit Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Tat-\n(2) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungs-\nsachen und Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner\ndienste werden von dem Übersetzungszentrum für die Einrich-\nGeheimhaltung bedürfen. Die Verpflichtung zur Verschwiegen-\ntungen der Europäischen Union sichergestellt.\nheit und Geheimhaltung gilt auch nach dem Ausscheiden aus\ndem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung der Tätig-\nkeit. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch Europol notifiziert,                                Artikel 34\nwobei auf die strafrechtlichen Folgen eines Verstoßes hinzuwei-\nUnterrichtung des Europäischen Parlaments\nsen ist; über die Notifizierung wird eine Niederschrift aufgenom-\nmen.                                                                    (1) Der Vorsitz übermittelt dem Europäischen Parlament jähr-\nlich einen Sonderbericht über die von Europol durchgeführten\n(3) Die Organe, ihre Mitglieder, die stellvertretenden Direkto-\nArbeiten. Das Europäische Parlament wird zu einer etwaigen\nren, die Bediensteten von Europol, die Verbindungsbeamten\nÄnderung dieses Übereinkommens gehört.\nsowie die nach Absatz 2 besonders verpflichteten Personen dür-\nfen über die ihnen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit         (2) Der Vorsitz des Rates oder der vom Vorsitz benannte Ver-\nbekannt gewordenen Tatsachen und Angelegenheiten ohne vor-          treter trägt gegenüber dem Europäischen Parlament der Ver-\nherige Benachrichtigung des Direktors - bzw. im Falle des Direk-    schwiegenheitspflicht und der Geheimhaltungspflicht Rechnung.\ntors selbst des Verwaltungsrates - über den Fall weder vor\n(3) Diese Pflichten lassen die Rechte der nationalen Parlamen-\nGericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge-\nte, Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union und die\nben.                                                                allgemeinen Grundsätze, die für die Beziehungen zum Europäi-\nJe nach Lage des Falls wendet sich der Direktor oder der Ver-        schen Parlament im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die\nwaltungsrat an die Justizbehörde oder an jede andere zustän-        Europäische Union gelten, unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                           2165\nArtikel 35                               (2) Die Rechnungsprüfung wird von einem gemeinsamen Prü-\nfungsausschuß vorgenommen, der sich aus drei Mitgliedern\nHaushalt\nzusammensetzt, die vom Rechnungshof der Europäischen\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben von Europol einschließlich       Gemeinschaften auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt wer-\naller Kosten der g·emeinsamen Kontrollinstanz und des von ihr        den. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre; hierbei wech-\nerrichteten Sekretariats nach Artikel 24 werden für jedes Haus-      seln sich die Mitglieder in der Weise ab, daß jährlich das Mitglied\nhaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt; dem     ersetzt wird, das bereits drei Jahre in dem Prüfungsausschuß\nHaushaltsplan wird ein Stellenplan beigefügt. Das Haushaltsjahr      vertreten war. Abweichend von Satz 2 wird für die erste Zusam-\nbeginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.                       mensetzung des gemeinsamen Prüfungsausschusses nach\nDer Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszuglei-            Beginn der Tätigkeit von Europol das Mandat des Mitglieds, das\nchen.                                                                durch Losentscheid\nZusammen mit dem Haushaltsplan wird ein fünfjähriger Finanz-         - an erster Stelle steht, auf zwei Jahre,\nplan aufgestellt.                                                    - an zweiter Stelle steht, auf drei Jahre,\n(2) Der Haushalt wird durch die Beiträge der Mitgliedstaaten      - an dritter Stelle steht, auf vier Jahre\nund andere gelegentliche Einnahmen finanziert. Der zu leistende\nfestgesetzt.\nFinanzierungsbeitrag der einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich\nnach dem Anteil ihres Bruttosozialprodukts an der Summe der          Die etwaigen Kosten für die Rechnungsprüfung werden dem\nBruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten in dem Jahr, das dem        Haushalt nach Artikel 35 angelastet.\nJahr vorangeht, in dem die Haushaltsaufstellung erfolgt. Brutto-\n(3) Der gemeinsame Prüfungsausschuß legt dem Rat im Ver-\nsozialprodukt im Sinne dieses Absatzes ist das Bruttosozialpro-\nfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union\ndukt nach der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom\neinen Prüfungsbericht über den Jahresabschluß vor; zuvor erhal-\n13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Brutto-\nten der Direktor und der Finanzkontrolleur Gelegenheit zur Stel-\nsozialprodukts zu Marktpreisen.\nlungnahme zu dem Prüfungsbericht und wird dieser Bericht im\n(3) Der Direktor stellt die Entwürfe des Haushaltsplans und des   Verwaltungsrat erörtert.\nStellenplans für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens\n(4) Der Direktor erteilt den Mitgliedern des gemeinsamen Prü-\n31. März jeden Jahres auf und legt sie nach Prüfung durch den\nfungsausschusses alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe,\nHaushaltsausschuß dem Verwaltungsrat zusammen mit dem\nderen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.\nEntwurf des fünfjährigen Finanzplans vor.\n(5) Der Rat erteilt dem Direktor nach Prüfung des Berichts über\n(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den fünfjährigen\nden Jahresabschluß Entlastung zur Ausführung des Haushalts-\nFinanzplan. Der Beschluß des Verwaltungsrates wird einstimmig\nplans für das betreffende Haushaltsjahr.\ngefaßt.\n(6) Die Einzelheiten der Rechnungsprüfung regelt die Finanz-\n(5) Der Rat stellt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über\nordnung.\ndie Europäische Union den Haushaltsplan von Europol nach\nStellungnahme des Verwaltungsrats bis spätestens zum 30. Juni\ndes Jahres fest, das dem Haushaltsjahr vorangeht. Der Rat faßt                                     Artikel 37\nseinen Beschluß einstimmig. Das gleiche gilt sinngemäß auch für                                  Sitzabkommen\nden Fall eines Ergänzungs- oder Nachtragshaushalts. Die An-\nnahme des Haushaltsplans durch den Rat enthält die Verpflich-            Die Bestimmungen über die Unterbringung von Europol im\ntung für jeden Mitgliedstaat, die auf ihn entfallenden Finanzie-      Sitzstaat und über die Leistungen, die vom Sitzstaat zu erbringen\nrungsbeiträge fristgerecht zur Verfügung zu stellen.                  sind, sowie die besonderen -Vorschriften, die im Sitzstaat von\nEuropol für die Mitglieder seiner Organe, seine stellvertretenden\n(6) Der Direktor führt den Haushaltsplan nach der in Absatz 9     Direktoren, seine Bediensteten und deren Familienangehörige\ngenannten Finanzordnung aus.                                          gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach ein-\n(7) Die Kontrolle über die Bindung und die Zahlung der Aus-       stimmiger Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen Europol\ngaben sowie die Kontrolle über die Feststellung und die Einzie-       und dem Königreich der Niederlande geschlossen wird.\nhung der Einnahmen werden von einem Finanzkontrolleur wahr-\ngenommen, der vom Verwaltungsrat einstimmig ernannt wird\nund diesem verantwortlich ist. Die Finanzordnung kann vorse-                                         Titel VI\nhen, daß für bestimmte Einnahmen oder Ausgaben die Kontrolle\ndurch den Finanzkontrolleur nachträglich erfolgt.\nHaftung und Rechtsschutz\n(8) Der Haushaltsausschuß setzt sich aus einem mit Haus-                                        Artikel 38\nhaltsfragen vertrauten Vertreter je Mitgliedstaat zusammen. Er\nhat die Aufgabe, die Beratungen in Haushalts- und Finanzfragen                        Haftung wegen unzulässiger oder\nvorzubereiten.                                                                          unrichtiger Datenverarbeitung\n(9) Der Rat legt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die    (1) Jeder Mitgliedstaat haftet gemäß seinem nationalen Recht\nEuropäische Union einstimmig die Finanzordnung fest, in der ins-      für den einer Person entstandenen Schaden, der durch in recht-\nbesondere die Einzelheiten der Aufstellung, Änderung und Aus-         licher oder sachlicher Hinsicht fehlerhafte Daten, die von Europol\nführung des Haushaltsplans sowie der Kontrolle der Ausführung         gespeichert oder bearbeitet wurden, verursacht worden ist. Der\ndes Haushaltsplans und die Art und Weise der Zahlung der              Geschädigte kann eine Schadensersatzklage nur gegen den Mit-\nFinanzierungsbeiträge durch die Mitgliedstaaten bestimmt wer-         gliedstaat erheben, in dem der Schadensfall eingetreten ist, und\nden.                                                                  wendet sich hierzu an die nach dem nationalen Recht dieses Mit-\ngliedstaats zuständigen Gerichte. Im Rahmen seiner Haftung\nnach Maßgabe des nationalen Rechts kann ein Mitgliedstaat sich\nArtikel 36\nim Verhältnis zu dem Geschädigten zu seiner Entlastung nicht\nRechnungsprüfung                            darauf berufen, daß ein anderer Mitgliedstaat oder Europol\nunrichtige Daten übermittelt hat.\n(1) Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Ein-\nnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva              (2) Haben sich diese in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht\nvon Europol werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer               fehlerhaften Daten aufgrund einer fehlerhaften Übertragung oder\njährlichen Prüfung unterzogen. Hierzu legt der Direktor bis späte-    einer Verletzung der in diesem übereinkommen vorgesehenen\nstens 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über den Jahres-          Pflichten seitens eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer\nabschluß vor.                                                         unzulässigen oder unrichtigen Speicherung oder Bearbeitung","2166              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\ndurch Europol ergeben, so sind Europol oder der oder die betref-                                      Titel VII\nfenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schadensersatzzahlun-\ngen auf einen entsprechenden Antrag hin zu erstatten, es sei\nSchlußbestimmungen\ndenn, .daß der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Scha-\ndensfall eingetreten ist, die Daten unter Verletzung dieses Über-                                    Artikel 42\neinkommens verwendet hat.                                                         Beziehungen zu Drittstaaten und Drittstellen\n(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesem Mitglied-           (1) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Auf-\nstaat und Europol oder einem anderen Mitgliedstaat über den            gaben zweckdienlich ist, begründet und unterhält Europol zu\nGrundsatz oder den Betrag dieser Erstattung, ist der Verwal-           Drittstellen im Sinne des Artikels 1O Absatz 4 Nummern 1 bis 3\ntungsrat zu befassen, der mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.         Kooperationsbeziehungen. Der Verwaltungsrat stellt für diese\nBeziehungen einstimmig Regeln auf. Artikel 10 Absätze 4 und 5\nArtikel 39                           sowie Artikel 18 Absatz 2 bleiben unberührt; ein Austausch per-\nsonenbezogener Daten findet nur nach den Bestimmungen der\nSonstige Haftung                          Titel II bis IV dieses Übereinkommens statt.\n(1) Die vertragliche Haftung von Europol bestimmt sich nach           (2) Soweit dies zur Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten Auf-\ndem Recht, das auf den entsprechenden Vertrag anzuwenden ist.          gaben erforderlich ist, kann Europol außerdem Beziehungen zu\n(2) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ist Europol          Drittstaaten und anderen Drittstellen im Sinne des Artikels 1O\nunabhängig von einer Haftung nach Artikel 38 verpflichtet, den         Absatz 4 Nummern 4 bis 7 begründen und unterhalten. Für die in\ndurch Verschulden seiner Organe, stellvertretenden Direktoren          Satz 1 genannten Beziehungen stellt der Rat nach Stellungnah-\noder Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursachten Scha-           me des Verwaltungsrates im Verfahren nach Titel VI des Vertrags\nden in dem Maße zu ersetzen, wie er diesen zuzurechnen ist. Die        über die Europäische Union einstimmig Regeln auf. Absatz 1\nvorstehende Bestimmung schließt andere Schadensersatzan-               Satz 3' gilt entsprechend.\nsprüche nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitglied-\nArtikel 43\nstaaten nicht aus.\nÄnderung des Übereinkommens\n(3) Der Geschädigte hat gegenüber Europol einen Anspruch\nauf Unterlassung einer Handlung oder auf Widerruf.                        (1) Der Rat beschließt im Verfahren nach Titel VI des Vertrags\nüber die Europäische Union auf Initiative eines Mitgliedstaats\n(4) Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, die für Streitig-\nund nach Stellungnahme des Verwaltungsrates im Rahmen des\nkeiten, die die Haftung von Europol nach diesem Artikel betref-        Artikels K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union\nfen, zuständig sind, werden unter Bezugnahme auf die einschlä-         einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mit-\ngigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom                    gliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen\n27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die         Vorschriften empfiehlt.\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\ndelssachen in der durch spätere Beitrittsübereinkommen geän-              (2) Die Änderungen treten nach Artikel 45 Absatz 2 des Über-\nderten Fassung bestimmt.                                               einkommens in Kraft.\n(3) Der Rat kann jedoch auf Initiative eines Mitgliedstaats\nArtikel 40                           und nach Prüfung durch den Verwaltungsrat im Verfahren nach\nTitel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig\nBeilegung von Streitigkeiten                    beschließen, die Definitionen der im Anhang aufgeführten Krimi-\n(1) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Aus-     nalitätsformen zu erweitern, zu ändern oder zu ergänzen. Er kann\nlegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zu-                ferner beschließen, neue Definitionen für diese Kriminalitäts-\nnächst im Rat im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die        formen einzuführen.\nEuropäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.                  (4) Der Generalsekretär des Rates der Europäische!\"! Union\n(2) Ist die Streitigkeit binnen sechs Monaten nicht beigelegt, so notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des lnkrafttretens der\nlegen die daran beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich die        Änderungen.\nModalitäten fest, nach denen die strittige Frage geregelt werden\nsoll.                                                                                                Artikel 44\n(3) Hinsichtlich der Rechtsbehelfe, die von den Europol-                                        Vorbehalte\nBediensteten eingelegt werden können, finden die Beschäf-                 Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.\ntigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit und die Hilfs-\nkräfte der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Anwen-                                           Artikel 45\ndung.\nInkrafttreten\nArtikel 41                               (1) Dieses übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mit-\ngliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.\nVorrechte und lmmunitäten\n(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den\n(1) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden     Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen\nDirektoren und die Bediensteten von Europol genießen die zur          Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und lmmuni-         sind.\ntäten nach Maßgabe eines Protokolls, das die in allen Mitglied-\n(3) Dieses übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in\nstaaten anzuwendenden Regelungen enthält.\nKraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifi-\n(2) Das Königreich der Niederlande und die anderen Mitglied-     zierung gemäß Absatz 2 durch den Staat folgt, der zum Zeitpunkt\nstaaten vereinbaren gleichlautend für die von den anderen Mit-        der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses\ngliedstaaten entsandten Verbindungsbeamten sowie für deren             Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen\nFamilienangehörige die Vorrechte und lmmunitäten, die für eine        Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.\nordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Verbindungsbeam-\n(4) Europol nimmt unbeschadet des Absatzes 2 seine Tätigkeit\nten im Rahmen von Europol erforderlich sind.\nnach den Bestimmungen dieses Übereinkommens erst auf,\n(3) Das Protokoll nach Absatz 1 wird vom Rat im Verfahren         wenn der letzte der nach Artikel 5 Absatz 7, Artikel 1O Absatz 1,\nnach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstim-        Artikel 24 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Arti-\nmig beschlossen und von den Mitgliedstaaten gemäß ihren ver-          kel 35 Absatz 9, Artikel 37 und Artikel 41 Absätze 1 und 2 vorge-\nfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen.                          sehenen Rechtsakte in Kraft tritt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997                               2167\n(5) Mit der Tätigkeitsaufnahme durch Europol endet die Tätig-             (2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der\nkeit der Europol-Drogenstelle entsprechend der vom Rat am                 Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates\n10. März 1995 beschlossenen Gemeinsamen Maßnahme bezüg-                   erstellt wird, ist verbindlich.\nlich der Europol-Drogenstelle. Gleichzeitig erhält Europol sämt-\nliche Ausstattungsgegenstände, die aus dem gemeinsamen                      (3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\nHaushalt der Europol-Drogenstelle finanziert, von der Europol-              (4) Dieses übereinkommen tritt für den beitretenden Mitglied-\nDrogenstelle entwickelt oder hergestellt oder ihr von dem Sitz-           staat am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines Zeit-\nstaat zur dauernden, unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung                raums von drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Beitritts-\ngestellt worden sind, sowie ihre sämtlichen Archive und eigen-            urkunde folgt, oder zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Über-\nständig verwalteten Datenbestände als Eigentum.                           einkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten\n(6) Die Mitgliedstaaten treffen vom Zeitpunkt der Annahme des          Zeitraums noch nicht in Kraft ist.\nRechtsakts betreffend dieses übereinkommen durch den Rat an\nim Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts einzeln oder gemein-\nArtikel 47\nsam alle vorbereitenden Maßnahmen, die erforderlich sind, damit\nEuropol seine Tätigkeit aufnehmen kann.                                                                 Verwahrer\n(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nArtikel 46                                  Verwahrer dieses Übereinkommens.\nBeitritt neuer Mitgliedstaaten\n(2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend die-\n(1) Dieses übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der         ses übereinkommen werden vom Verwahrer im Amtsblatt der\nEuropäischen Union werden, zum Beitritt offen.                            Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\nten ihre Unterschrift unter dieses übereinkommen gesetzt.\nGeschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neun-\nzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer,\ndeutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer,\nirischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwe-\ndischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des General-\nsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\n•","2168            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997\nAnhang\nBetreffend Artikel 2\nListe sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2\nAbsatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen könnte\nStraftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:\n-   Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,\n-   illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,\n-    Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,\n-    Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;\nStraftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:\n-    organisierter Diebstahl,\n-    illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,\n-    Betrugsdelikte,\n-    Erpressung und Schutzgelderpressung,\n-    Nachahmung und Produktpiraterie,\n-    Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,\n-    Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln,\n-    Computerkriminalität,\n-    Korruption;\nIllegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:\n-    illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,\n-    illegaler Handel mit bedrohten Tierarten,\n-    illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,\n-    Umweltkriminalität,\n-    illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.\nDer Umstand, daß Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kar:m, sich mit einer der oben atJfgeführten Kriminalitätsform zu\n.\nbefassen, impliziert außerdem, daß Europol auch für die damit verbundenen Geldwäschehandlungen und die damit in Zusammen-\nhang stehenden Straftaten zuständig ist.\n..\nWas die in Artikel 2 Absatz 2 des Ubereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet\n-    Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen: Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März\n1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die nukleare\nund/oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 EAG-Vertrag und der Richtlinie 80/836/Euratom vom 15. Juli 1980\nbetreffen;\n-    Schleuserkriminalität: Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheits-\ngebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitglied-\nstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern;\n-    Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt,\nDrohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung\nder Prostitution, Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen oder Handel im Zusammenhang mit\nKindesaussetzung;\n-     Kraftfahrzeugkriminalität: Diebstahl oder Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen,\nKrafträdern, Wohnwagen, laridwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattel-\nschleppern und Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen;\n-     Geldwäschehandlungen: Straftaten nach Artikel 6 Absätze 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Über-\neinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten.\nDie in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechts-\nvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1997             2169\nErklärungen\nZu Artikel 10 Absatz 1\n„Bei der Ausarbeitung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 10 Absatz 1 werden die\nBundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich weiterhin dafür Sorge tragen,\ndaß folgender Grundsatz bekräftigt wird:\nDaten über Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die über den Umfang von\nArtikel 8 Absätze 2 und 3 hinausgehen, dürfen nur dann gespeichert werden, wenn wegen\nder Art oder der Ausführung der Tat oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme\nbesteht, daß gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind, für die Europol nach\nArtikel 2 zuständig ist.\"\nZu Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 8\n1. ,,Die Datenübermittlung im Rahmen dieses Übereinkommens erfolgt durch die Bun-\ndesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande\nin der Erwartung, daß Europol und die Mitgliedstaaten bei der nichtautomatisierten\nVerarbeitung und Nutzung dieser Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen\ndieses Übereinkommens sinngemäß anwenden.\"\n2. ,,Der Rat erklärt im Hinblick auf Artikel 14 Absätze 1 und 3, Artikel 15 Absatz 2 und Arti-\nkel 19 Absatz 8 des Übereinkommens, daß Europol zur Frage der Beachtung des\nDatenschutzstandards beim Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Euro-\npol hinsichtlich der nichtautomatisierten Datenverarbeitung drei Jahre nach seiner\nTätigkeitsaufnahme einen Bericht erstellt, an dessen Ausarbeitung die gemeinsame\nKontrollinstanz sowie die nationalen Kontrollinstanzen entsprechend ihren jeweiligen\nZuständigkeiten beteiligt werden; dieser Bericht wird nach Vorbereitung durch den -\nVerwaltungsrat vom Rat geprüft.\"\nZu Artikel 40 Absatz 2\n,,Folgende Mitgliedstaaten kommen überein, die Streitigkeiten in einem solchen Fall syste-\nmatisch dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen:\n- Königreich Belgien\n- Königreich Dänemark\n- Bundesrepublik Deutschland\n- Griechische Republik\n- Königreich Spanien\n- Französische Republik\n- Irland\n- Italienische Republik\n- Großherzogtum Luxemburg\n- Königreich der Niederlande\n- Republik Österreich\n- Portugiesische Republik\n- Republik Finnland\n- Königreich Schweden.\"\nZu Artikel 42\n„Der Rat erklärt, daß Europol vorrangig Beziehungen zu den zuständigen Behörden der\nStaaten aufnehmen sollte, mit denen die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitglied-\nstaaten einen strukturierten Dialog unterhalten.\""]}