{"id":"bgbl2-1997-5-9","kind":"bgbl2","year":1997,"number":5,"date":"1997-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/5#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_5.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper","law_date":"1996-12-20T00:00:00Z","page":221,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997        221\nAnlage2\nzum Abkommen vom 2. Dezember 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Autonomiebehörde\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\n1 . Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des\nAbkommens vom 2. Dezember 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\n- Medizinische und technische Ausrüstungsgegenstände für das europäische Kran-\nkenhaus im südlichen Gazastreifen,\n- Beratungsleistungen\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrages\nüber die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten\nbei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper\nVom 20. Dezember 1996\nDer Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätig-\nkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließ-\nlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist nach\nseinem Artikel XIV Abs. 4 für\nPortugal                                                         am 29. Mai 1996\nin Kraft getreten.\nPortugal hat seine Beitrittsurkunde am 29. Mai 1996 in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 82).\nBonn, den 20. Dezember 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg"]}