{"id":"bgbl2-1997-5-8","kind":"bgbl2","year":1997,"number":5,"date":"1997-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_5.pdf#page=6","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung der \"Eurofima\" Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial","law_date":"1996-12-19T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Weinamts in Paris\nVom 17. Dezember 1996\nDas Abkommen vom 29. November 1924 über die Errichtung eines Inter-\nnationalen Weinamts in Paris (BGBI. 1969 II S. 2179) ist nach seinem Artikel 6 für\nBrasilien                                             am  24. November 1995\nFinnland                                              am 23. Dezember 1992\nGeorgien                                              am          6. Jull 1993\nLibanon                                               am          6. Mai 1996\nMoldau, Republik                                      am       23. März 1993\nNeuseeland                                            am      1. Februar 1994\nNorwegen                                              am 25. November 1992\nPeru                                                  am 2. Dezember 1994\nSchweden                                              am 19. September 1992\nriach Maßgabe des Vorbehalts, daß es sich an Beschlüssen, welche die\nAlkoholpolitik betreffen, nicht beteiligen wird ·\nSlowenien                                             am  15. November 1993\nVereinigte Staaten·                                   am         24. Jull 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. November 1969 (BGBI. II S. 2179) und vom 8. Februar 1989 (BGBI. II S. 185).\nBonn, den 17. Dezember 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung der nEurofima\" Europäische Gesellschaft\nfur die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 19. Dezember 1996\nDas Abkommen vom 20. Oktober 1955 über die Gründung der \"Eurofima\"\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial sowie das\nZusatzprotokoll (BGBI. 1956 II S. 907) sind nach Artikel 11 des Abkommens für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nMazedonien,\nehemalige jugoslawische Republik                  am 27. November 1996\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Oktober 1996 (BGBI. II S. 2708).\nBonn, den 19. Dezember 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hillgenberg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997                        219\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1996\nDas in Gaza am 2. Dezember 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Autonomie-\nbehörde über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 2. Dezember 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Autonomiebehörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             b) \"Warenhilfe III\", bis zu insgesamt 2 400 000 DM On Worten:\nzwei Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)\nund\nc) Wasserversorgung Hebron, bis zu insgesamt 8 600 000 DM\ndie Palästinensische Autonomiebehörde -\n(in Worten: acht Millionen sechshunderttausend Deutsche\nMark) (für das Vorhaben sind bereits Mittel in Höhe von\nin dem Wunsch, die zwischen ihren Völkern bestehenden\n2 400 000 DM aus dem regionalen Studienfonds zur Ver-\nBeziehungen zu festigen und auszubauen und durch eine konti-\nfügung gestellt worden)\nnuier1iche Zusammenarbeit zur wirtschaftlichen und sozialen\nEntwicklung beizutragen,                                          und, wenn nach dessen Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ngestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen    Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfe-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                               orientierten Armutsbekämpfung die besonderen Voraussetzun-\ngen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-palästinen-     erfüllen,\nsischen Verhandlungen zur Entwicklungszusammenarbeit vom\neinen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben\n30. Juli 1996 -\nd) Kläranlage AI-Bireh, bis zu 19 000 000 DM Qn Worten: neun-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    zehn Millionen Deutsche Mark)\nzu erhalten.\nArtikel 1                                (2) Die Finanzierungsbeiträge für die in Absatz 1 Buchstaben a\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    und b genannten Vorhaben Warenhilfe II und Warenhilfe III sind\nes der Palästinensischen Autonomiebehörde oder anderen, von       zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren\nder Palästinensischen Autonomiebehörde und der Regierung der      und Leistungen aus der Bundesrepublik Deutschland und der im\nBundesrepublik Deutschland auszuwählenden Empfängern von          Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main),             Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage vorgesehen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und\nFinanzierungsbeiträge für die Vorhaben\nLeistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg-\na) \"Warenhilfe II\", bis zu insgesamt 15 000 000 DM (in Worten:    ten Listen 1 und 2 handeln, für die Liefer- und Leistungsverträge\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark)                             nach dem 30. Juli 1996 geschlossen worden sind.","220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1997\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nland und der Palästinensischen Autonomiebehörde durch ande-           unterliegen.\nre Vorhaben ersetzt werden.                                                                       Artikel 3\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Vorhaben            Die Palästinensische Autonomiebehörde stellt die Kreditan-\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-            stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nstruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung            Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung         Durchführung der In Artikel 2 erwähnten Verträge in ihrem\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, kann ein Finanzie-      Zuständigkeitsbereich erhoben werden.\nrungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.\nArtikel 4\nArtikel 2                                     Die Palästinensische Autonomiebehörde überläßt bei den sich\n(1) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,        aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusa- _ Transporten von Personen und Gütern Im Land-, See- und Luft-\ngejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge endet diese        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Dies gilt nicht für einen     rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBetrag von 5,0 Mio. DM, d~r aus der Zusage 1995 entnommen             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nist.                                                                  und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erfordertichen Genehmigungen.\n(2) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen                                          Artikel  5\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Gaza am 2. Dezember 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMartin Kobler\nFür die Palästinensische Autonomiebehörde\nNabil Shaat\nAnlage 1\nzum Abkommen vom 2. Dezember 1996\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Autonomiebehörde\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des\nAbkommens vom 2. Dezember 1996 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden\nkönnen:\n- Technische Ausrüstungsgegenstände für den Flughafen im Gazastreifen,\n- Beratungsleistungen\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}