{"id":"bgbl2-1997-49-6","kind":"bgbl2","year":1997,"number":49,"date":"1997-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/49#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_49.pdf#page=21","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-11-04T00:00:00Z","page":2145,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997                         2145\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. November 1997\nDas in Taschkent am 26. August 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 26. August 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. November 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilfe)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Finanzierungshilfe für das Jahr 1996, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt\nund\n20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark)\ndie Regierung der Republik Usbekistan -                 und einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 2 000 000,- DM\n(in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             digkeit festgestellt ist.\nUsbekistan,\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          1. ein Darlehen bis zur Höhe von 7 000 000,- DM (in Worten:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und             sieben Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Sofort-\nzu vertiefen,                                                             hilfeprogramm für den Flughafen Taschkent\";\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       2. ein Darlehen bis zur Höhe von 13 000 000,- DM (in Worten:\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       dreizehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Trink-\nwasserversorgung Karakalpakstan und Chorezm\";\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  3. ein Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:\nder Republik Usbekistan beizutragen -                                     zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien-\nund Fachkräftefonds (SFF IV)\".\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 1\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        reitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nes der Regierung der Republik Usbekistan im Wege bilateraler         nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Num-","2146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nmern 1 und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für            von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.          Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                       Artikel 3\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere             Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nVorhaben ersetzt werden.                                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 2                                 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nUsbekistan erhoben werden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                                           Artikel 4\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-             Die Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich\nger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden       aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden        zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nRechtsvorschriften unterliegen.                                      Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nsagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nBeträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nGenehmigungen.\n(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nArtikel 5\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 26. August 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBindseil\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGanijew\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. November 1997\nDas in Taschkent am 3. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 3. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. November 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997                            2147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilf.e)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                mer 1 und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndie Regierung der Republik Usbekistan -\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVorhaben ersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUsbekistan,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nzu vertiefen,                                                          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\nGrundlage dieses Abkommens ist,                                        den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       (2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absätzen 1 und 2 genannten\nder Republik Usbekistan beizutragen -                                  Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1\nAbsätzen 1 und 2 genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf\nArtikel 1                                 des 31. Dezember 2005.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            (3) Die Regierung der Republik Usbekistan garantiert, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit-\nes der Regierung der Republik Usbekistan im Wege der bilate-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nralen Finanzhilfe für das Jahr 1997, von der Kreditanstalt für\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt\n22 300 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen dreihun-          der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nderttausend Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis\nzur Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut-                                       Artikel 3\nsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben zu erhalten, wenn                Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.                für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\n1. ein Darlehen bis zur Höhe von 12 300 000,- DM (in Worten:           Republik Usbekistan erhoben werden.\nzwölf Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) für das\nVorhaben „Rehabilitierung der Start- und Landebahnen des                                      Artikel 4\nFlughafens Taschkent\";\nDie Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich\n2. ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:           aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Trinkwas-         rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen im See-,\nserversorgung der ländlichen Bevölkerung in Chorezm\";             Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n3. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 2 000 000,- DM (in        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben            die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n,,Studien- und Fachkräftefonds (SFF V)\".                          Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nArtikel 5\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Num-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 3. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Bindseil\nR. Goerdeler\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGanijew"]}