{"id":"bgbl2-1997-49-5","kind":"bgbl2","year":1997,"number":49,"date":"1997-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/49#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_49.pdf#page=18","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-11-03T00:00:00Z","page":2142,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["2142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. November 1997\nDas in Tirana am 17. Juni 1997 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Albanien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 17. Juni 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. November 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung Korc;a\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-\nund\nsamt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\ndie Regierung der Republik Albanien -                   Mark) für das Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung Korc;:a\" zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            stellt worden ist und hinsichtlich des Finanzierungsbeitrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infra-\nAlbanien,                                                             struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nzu vertiefen,                                                         ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Wiederaufbau anstelle des Finanzierungsbeitrags bis zur Höhe\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   von 7 000 000,- DM ein Darlehen in gleicher Höhe zu erhalten.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Albanien beizutragen -                                   und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nInfrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nArtikel 1\nbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezemb~r 1997                          2143\nkann ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 7 000 000,- DM        und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\ngewährt werden.                                                      Republik Albanien erhoben werden.\nArtikel 2\nArtikel 4\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie          Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der         der Gewährung des Finanzierungsbeitrags beziehungsweise des\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-          Darleh~ns ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nzierungsbeitrags beziehungsweise des Darlehens zu schließen-         Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-      die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                  welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\n(2) Die Regierung der Republik Albanien garantiert gegenüber      oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher       gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers         gen.\naufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.\nArtikel 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-\nArtikel 3\nrung der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepublik\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für  Deutschland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-            zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß            des Eingangs der Notifikation.\nGeschehen zu Tirana am 17. Juni 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHannspeter Disdorn\nFür die Regierung der Republik Albanien\nPavli Zäri\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. November 1997\nDas in Tirana am 17. Juni 1997 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 17. Juni 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. November .1997\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","· 2144            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Familienplanung\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nInfrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nund\nbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische\ndie Regierung der Republik Albanien -                  Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            kann ein Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              werden.\nAlbanien,                                                                                           Artikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\n· partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nzu vertiefen,                                                         Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die\nder Republik Albanien beizutragen -                                   entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.\nFür den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf\nsind wie folgt übereingekommen:                                     des 31. Dezember 2004.\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nBank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der\nfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-\nRepublik Albanien erhoben werden.\nsamt 3 000 000,- DM (drei Millionen Deutsche Mark) für das Vor-\nhaben „Familienplanung\" zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß                                     Artikel 4\nes als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen             Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-                 der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nzierungsbeitrags erfüllt.                                              porten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nder Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt. für        tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nWiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 3 000 000,-          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nDM (drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                         und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5\nund der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Tirana am 17. Juni 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHannspeter Disdorn\nFür die Regierung der Republik Albanien\nPavli Zäri"]}