{"id":"bgbl2-1997-49-4","kind":"bgbl2","year":1997,"number":49,"date":"1997-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/49#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_49.pdf#page=17","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsverkehrs","law_date":"1997-10-28T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997                          2141\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                                       Artikel 4\nschriften unterliegen.                                                    Die Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beiträge entfällt, soweit        der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr,       porten von Personen uod Gütern im See- und Luftverkehr 'den\ndas heißt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004, die entspre-           Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nchenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.                      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 3                                 land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für       lichen Genehmigungen.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der                                  Artikel 5\nRepublik Benin erhoben werden.                                            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 10. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUdo Wehner\nFür die Regierung der Republik Benin\nlsmaäl Tidjani Serpos\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts\nüber die Freiheit des Durchgangsverkehrs\nVom 28. Oktober 1997\nDie T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 9. Februar 1996 ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen\nund Statut vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs\n(RGBI. 1924 II S. 387) notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische\nRepublik am 1. Januar 1993, dem Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit,\nVertragspartei des Übereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 125).\nBonn, den 28. Oktober 1997\nAL!swärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}