{"id":"bgbl2-1997-49-3","kind":"bgbl2","year":1997,"number":49,"date":"1997-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_49.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den Autobahnzusammenschluß und den Bau einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Schengen","law_date":"1997-10-27T00:00:00Z","page":2139,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2139\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber den Autobahnzusammenschluß und den Bau\neiner Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen\nVom 27. Oktober 1997\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Februar 1996 zu dem Abkommen\nvom 18. April 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nGroßherzogtum Luxemburg über den Autobahnzusammenschluß und den Bau\neiner Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen (BGBI. 1996 II\nS. 215) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 13\nAbs. 2\nam 1. August 1996\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 24. Juni 1996 ausgetauscht wor-\nden.\nBonn, den 27. Oktober 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Oktober 1997\nDas in Cotonou am 10. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 10. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 1997\nBundesministerium\nf ü r w i r t s c h a f t I i c h e Zu .s a m m e n a r b e i t\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2140           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Brücke über den Lac Nokoue\" und vier weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             c) bis zu 5 000 000,00 DM (In Worten: fünf Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Ländlicher Wegebau in Departe-\nund\nment Atacora\";\ndie Regierung der Republik Benin -\nd) bis zu 6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Mark) für das Vorhaben „Management des Nationalparks\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Pendjari\";\nBenin,                                                              e) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Rehabili-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             tation Gesundheitswesen\".\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet\nder Republik Benin beizutragen,                                     dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in             (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nder Zeit vom 25. bis 27. September 1996 in Bonn geführten Ver-      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nhandlungen -                                                        land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (5) Der gemäß Abkommen vom 29. November 1994 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nArtikel 1                              rung der Republik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit in\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vereinbarte Finanzierungsbei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ntrag von bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen\nes der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Stadtentwicklung Abomey-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu ins-\nBohicon\" wird reprogrammiert. Dieser Finanzierungsbeitrag wird\ngesamt 41000000,00 DM (in Worten: einundvierzig Millionen\nzusätzlich für das Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoue\"\nDeutsche Mark) zu erhalten.\ngemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen; der Gesamtfinan-\n(2) Entsprechend dem Protokoll vom 27. September 1996 über       zierungsbeitrag für dieses Vorhaben erhöht sich dadurch auf\ndie oben angegebenen Regierungsverhandlungen werden die in          25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nAbsatz 1 genannten Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung           Deutsche Mark).\nfolgender Vorhaben verwendet, wenn nach ihrer Prüfung· die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist:            ·\nArtikel 2\na) bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absätze 2 und 5 genannten\nsche Mark) für das Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoue\";\nBeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nb) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-        werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Beschäf-       die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\ntigungsintensives lnfrastrukturprogramm (AGETUR)\";             fänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die"]}