{"id":"bgbl2-1997-49-2","kind":"bgbl2","year":1997,"number":49,"date":"1997-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/49#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_49.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses","law_date":"1997-10-16T00:00:00Z","page":2136,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über\ndas Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses\nVom 16. Oktober 1997\nDas übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Voll-\nstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wieder-\nherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 206, 220) ist nach seinem\nArtikel 22 Abs. 2 für\nLiechtenstein                                                          am 1. August 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde angebrachten Erklärungen\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n«Conformement      a l'article 6, paragra-        ,,Nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkom-\nphe 3, de la Convention, la Principaute de        mens wendet das Fürstentum Liechten-\nLiechtenstein n'applique pas l'article 6,         stein Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht\nparagraphe 1, lettre b.                           an.\na\nConformement l'article 17, paragraphe              Nach Artikel 17 Absatz 1 des Überein-\n1, de la Convention, la Principaute de            kommens wendet das Fürstentum Liechten-\nLiechtenstein, pour les raisons prevues           stein in den von den Artikeln 8 und 9 erfaß-\ndans l'article 10, paragraphe 1, lettre a, b et   ten Fällen aus den in Artikel 1O Absatz 1\nd, n'applique pas dans les cas contenus           Buchstaben a, b und d vorgesehenen\ndans les articles 8 et 9, la reconnaissance       Gründen die Anerkennung und Vollstrek-\net l'execution des decisions en matiere de        kung von Entscheidungen über das Sorge-\ngarde des enfants.                                recht für Kinder nicht an.\na\nConformement l'article 2, le Gouverne-             Nach Artikel 2 ist die Regierung des Für-\nment de la Principaute de Liechtenstein est       stentums Liechtenstein die Behörde, wel-\nl'autorite qui a pouvoir d'exercer les fonc-      che die Befugnis hat, die in dem überein-\ntions prevues dans la susdite Convention.         kommen vorgesehenen Aufgaben wahr-\nLe Gouvernement se reserve le droit de            zunehmen. Die Regierung behält sich\ndeleguer de telles fonctions a un Ministere       das Recht vor, derartige Aufgaben einem\na\nou un office place sous la direction de ce        Ministerium oder einer diesem untergeord-\ndernier.»                                         neten Dienststelle zu übertragen.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. März 1997 (BGBI. II S. 894).\nBonn, den 16. Oktober 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I ger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997                         2137\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen At,kommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\nVom 20. Oktober 1997\nDas in Dhaka am 13. August 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bang-\nladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 1996 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 13. August 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1997\nBund esm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\n•\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -              es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und/oder ande-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-           Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 80 000 000,- DM\nblik Bangladesch,                                                    (in Worten: achtzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        folgt verwendet:\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\na) bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-\nzu vertiefen,\nsche Mark) für das Vorhaben „230 KV-Übertragungsleitung\nComilla-Chittagong\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nwürdigkeit festgestellt worden ist;\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nb) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Mark) für das Vorhaben „Nichtformale Primarschulbildung\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                               durch Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)\nPhase II\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nsind wie folgt übereingekommen:                                       gestellt worden ist;","2138            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nc) bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-        liegen. Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nsche Mark) für das Vorhaben „5th Population and Health Pro-     soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\ngramme\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-       sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlos-\ngestellt worden ist;                                            sen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrag\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nd) bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Signalsysteme für Bangladesch              (2) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch garantiert\nRailways\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit           etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nfestgestellt worden ist;                                         satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ne) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche         gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Das gilt nicht für\nMark) für das Vorhaben „Hatubanga Brücke (TIDP II)\", wenn       das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben. Für\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;  dieses Vorhaben hat der Empfänger spätestens bei Abschluß\ndes Finanzierungsvertrages eine Bank- oder Versicherungs-\nf)   bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche       garantie vorzulegen.\nMark) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt                                     Artikel 3\nworden ist.\nDie Regierung ·der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren            öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-         und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-            Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nführung und Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                                                      Artikel 4\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch           Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nArtikel 2                               Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finan-\nzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-                       •           Artikel 5\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 13. August 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBruno Weber\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nDr. A.K.M. Mosh i ur Rahm an"]}