{"id":"bgbl2-1997-49-12","kind":"bgbl2","year":1997,"number":49,"date":"1997-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/49#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-49-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_49.pdf#page=22","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-11-04T00:00:00Z","page":2146,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["2146           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nmern 1 und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für            von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nWiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.          Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                       Artikel 3\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere             Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nVorhaben ersetzt werden.                                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 2                                 Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nUsbekistan erhoben werden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                                           Artikel 4\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-             Die Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich\nger der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden       aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden        zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nRechtsvorschriften unterliegen.                                      Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nsoweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nsagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nBeträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nGenehmigungen.\n(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht\nArtikel 5\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 26. August 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBindseil\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGanijew\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. November 1997\nDas in Taschkent am 3. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 3. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. November 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997                            2147\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Projekthilf.e)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                mer 1 und 2 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndie Regierung der Republik Usbekistan -\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVorhaben ersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nUsbekistan,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nzu vertiefen,                                                          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\nGrundlage dieses Abkommens ist,                                        den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       (2) Die Zusage der unter Artikel 1 Absätzen 1 und 2 genannten\nder Republik Usbekistan beizutragen -                                  Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden. Für die in Artikel 1\nAbsätzen 1 und 2 genannten Beträge endet diese Frist mit Ablauf\nArtikel 1                                 des 31. Dezember 2005.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            (3) Die Regierung der Republik Usbekistan garantiert, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kredit-\nes der Regierung der Republik Usbekistan im Wege der bilate-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nralen Finanzhilfe für das Jahr 1997, von der Kreditanstalt für\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu insgesamt\n22 300 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen dreihun-          der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.\nderttausend Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis\nzur Höhe von 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deut-                                       Artikel 3\nsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben zu erhalten, wenn                Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.                für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 sind wie folgt zu verwenden:          lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der\n1. ein Darlehen bis zur Höhe von 12 300 000,- DM (in Worten:           Republik Usbekistan erhoben werden.\nzwölf Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) für das\nVorhaben „Rehabilitierung der Start- und Landebahnen des                                      Artikel 4\nFlughafens Taschkent\";\nDie Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den sich\n2. ein Darlehen bis zur Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten:           aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Trinkwas-         rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen im See-,\nserversorgung der ländlichen Bevölkerung in Chorezm\";             Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n3. ein Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von 2 000 000,- DM (in        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nWorten: zwei Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben            die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n,,Studien- und Fachkräftefonds (SFF V)\".                          Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung die-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nArtikel 5\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 2 Num-                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 3. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Bindseil\nR. Goerdeler\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nGanijew","2148                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeigerVerlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08- 36.        ·\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen VorauSl'echnung 8,75 DM.\nPreis des Anlagebandes: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                      Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.\nPostvertriebsstiick · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-litauischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 6. November 1997\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 1997 zu dem Vertrag vom\n28. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nLitauen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\n(BGBI. 1997 II S. 176) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem\nArtikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll und die begleitenden Noten-\nwechsel vom selben Tag\nam 27. Juni 1997\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Wilna am 27. Mai 1997 ausgetauscht wor-\nden.\nBonh, den 6. November 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i 11 g e n b e r g"]}