{"id":"bgbl2-1997-49-10","kind":"bgbl2","year":1997,"number":49,"date":"1997-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/49#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-49-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_49.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-10-28T00:00:00Z","page":2139,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997 2139\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber den Autobahnzusammenschluß und den Bau\neiner Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen\nVom 27. Oktober 1997\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Februar 1996 zu dem Abkommen\nvom 18. April 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nGroßherzogtum Luxemburg über den Autobahnzusammenschluß und den Bau\neiner Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen (BGBI. 1996 II\nS. 215) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 13\nAbs. 2\nam 1. August 1996\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 24. Juni 1996 ausgetauscht wor-\nden.\nBonn, den 27. Oktober 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\ndes deutsch-beninischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Oktober 1997\nDas in Cotonou am 10. Oktober 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 10. Oktober 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Oktober 1997\nBundesministerium\nf ü r w i r t s c h a f t I i c h e Zu .s a m m e n a r b e i t\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","2140           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Brücke über den Lac Nokoue\" und vier weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             c) bis zu 5 000 000,00 DM (In Worten: fünf Millionen Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Ländlicher Wegebau in Departe-\nund\nment Atacora\";\ndie Regierung der Republik Benin -\nd) bis zu 6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Mark) für das Vorhaben „Management des Nationalparks\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Pendjari\";\nBenin,                                                              e) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-\nhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Rehabili-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             tation Gesundheitswesen\".\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                          (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kredit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet\nder Republik Benin beizutragen,                                     dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf die zwischen beiden Regierungen in             (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nder Zeit vom 25. bis 27. September 1996 in Bonn geführten Ver-      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nhandlungen -                                                        land und der Regierung der Republik Benin durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (5) Der gemäß Abkommen vom 29. November 1994 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nArtikel 1                              rung der Republik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit in\nArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vereinbarte Finanzierungsbei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ntrag von bis zu 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen\nes der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für\nDeutsche Mark) für das Vorhaben „Stadtentwicklung Abomey-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu ins-\nBohicon\" wird reprogrammiert. Dieser Finanzierungsbeitrag wird\ngesamt 41000000,00 DM (in Worten: einundvierzig Millionen\nzusätzlich für das Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoue\"\nDeutsche Mark) zu erhalten.\ngemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen; der Gesamtfinan-\n(2) Entsprechend dem Protokoll vom 27. September 1996 über       zierungsbeitrag für dieses Vorhaben erhöht sich dadurch auf\ndie oben angegebenen Regierungsverhandlungen werden die in          25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nAbsatz 1 genannten Finanzierungsbeiträge zur Finanzierung           Deutsche Mark).\nfolgender Vorhaben verwendet, wenn nach ihrer Prüfung· die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist:            ·\nArtikel 2\na) bis zu 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absätze 2 und 5 genannten\nsche Mark) für das Vorhaben „Brücke über den Lac Nokoue\";\nBeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nb) bis zu 7 500 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen fünf-        werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Beschäf-       die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\ntigungsintensives lnfrastrukturprogramm (AGETUR)\";             fänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997                          2141\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                                       Artikel 4\nschriften unterliegen.                                                    Die Regierung der Republik Benin überläßt bei den sich aus\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beiträge entfällt, soweit        der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nnicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr,       porten von Personen uod Gütern im See- und Luftverkehr 'den\ndas heißt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004, die entspre-           Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nchenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.                      nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 3                                 land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nDie Regierung der Republik Benin stellt die Kreditanstalt für       lichen Genehmigungen.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nund der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der                                  Artikel 5\nRepublik Benin erhoben werden.                                            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 10. Oktober 1997 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUdo Wehner\nFür die Regierung der Republik Benin\nlsmaäl Tidjani Serpos\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts\nüber die Freiheit des Durchgangsverkehrs\nVom 28. Oktober 1997\nDie T s c h e c h i s c h e Re p u b I i k hat dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 9. Februar 1996 ihre Rechtsnachfolge zu dem Übereinkommen\nund Statut vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs\n(RGBI. 1924 II S. 387) notifiziert. Dementsprechend ist die Tschechische\nRepublik am 1. Januar 1993, dem Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit,\nVertragspartei des Übereinkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Dezember 1992 (BGBI. 1993 II S. 125).\nBonn, den 28. Oktober 1997\nAL!swärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","2142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. November 1997\nDas in Tirana am 17. Juni 1997 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Albanien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 17. Juni 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. November 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung Korc;a\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Bank of Albania, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insge-\nund\nsamt 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\ndie Regierung der Republik Albanien -                   Mark) für das Vorhaben „Wasserver- und -entsorgung Korc;:a\" zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            stellt worden ist und hinsichtlich des Finanzierungsbeitrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              bestätigt worden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infra-\nAlbanien,                                                             struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,\nzu vertiefen,                                                         ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Regierung der Republik Albanien, von der Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Wiederaufbau anstelle des Finanzierungsbeitrags bis zur Höhe\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   von 7 000 000,- DM ein Darlehen in gleicher Höhe zu erhalten.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Albanien beizutragen -                                   und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nWird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen\nInfrastruktur, eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nArtikel 1\nbekämpfung oder einen Kreditgarantiefonds für mittelständische\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        Betriebe ersetzt, das/die/der die besonderen Voraussetzungen\nes der Regierung der Republik Albanien, unter Einschaltung der        für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,"]}