{"id":"bgbl2-1997-48-11","kind":"bgbl2","year":1997,"number":48,"date":"1997-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/48#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-48-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_48.pdf#page=72","order":11,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 3. April 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen","law_date":"1997-12-05T00:00:00Z","page":2116,"pdf_page":72,"num_pages":7,"content":["2116   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 3. April 1993\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nVom 5. Dezember 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Hanoi am 3. April 1993 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Förde-\nrung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen sowie dem dazugehöri-\ngen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt. Der Vertrag und das Protokoll\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 und das\nProtokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 5. Dezember 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister. für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997                       2117\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Sozialistischen Republik Vietnam\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen\nDie Bundesrepublik Deutschland                  4. bezeichnet der Begriff „Gesellschaften\"\nund                                  a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:\ndie Sozialistische Republik Vietnam -                      jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft\noder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne\nin dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen                Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in der Bundesrepublik\nbeiden Staaten zu vertiefen,                                                 Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn\ngerichtet ist oder nicht,\nin dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen\nb) in bezug auf die Sozialistische Republik Vietnam:\nvon Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staates im\nHoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen,                               jede juristische Person, die nach den vietnamesischen\nRechtsvorschriften gegründet wurde und ihren Sitz im\nil'l' der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher             vietnamesischen Hoheitsgebiet hat.\nSchutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die Wirtschaftstätig-\nkeit, einschließlich der privaten wirtschaftlichen Initiative zu be-\nArtikel 2\nleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren -\n(1) Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanla-\nhaben folgendes vereinbart:                                        gen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen\nVertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanlagen\nin Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen. Sie\nArtikel 1\nwird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig behandeln.\nFür die Zwecke dieses Vertrags\n(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften\n1. Umfaßt der Begriff „Kapitalanlagen\" Vermögenswerte jeder          der einen Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nArt, insbesondere                                               tragspartei nach deren Rechtsvorschriften zugelassen worden\na) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen             sind, genießen den vollen Schutz des Vertrags.\nsowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und            (3) Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Verwendung,\nPfandrechte;                                               den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Staats-\nb) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von        angehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in\nBeteiligungen an Gesellschaften;                           ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskri-\nminierende Maßnahmen beeinträchtigen.\nc) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen\nwirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf\nLeistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;                                       Artikel 3\nd) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Ur-            (1) Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem Ho-\nheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Mu-     heitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluß von Staats-\nster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs- und      angehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei\nGeschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know-how       stehen, nicht weniger günstig als Kapitalanlagen der eigenen\nund Goodwill;                                              Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Kapitalanlagen von\nStaatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.\ne) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Aufsu-\nchungs- und Gewinnungskonzessionen;                            (2) Jede Vertragspartei behandelt Staatsangehörige oder Ge-\nsellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betäti-\neine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt          gung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheits-\nwerden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;      gebiet nicht weniger günstig als ihre eigenen Staatsangehörigen\n2. bezeichnet der Begriff „Erträge\" diejenigen Beträge, die auf      und Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften\neine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum anfallen,      dritter Staaten.\nwie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere         (3) Ausnahmen von den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 sind\nEntgelte;\nnur in den im ProtokoU zu diesem Vertrag genannten Fällen\n3. bezeichnet der Begriff „Staatsangehörige\"                         möglich.\na) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:                    (4) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine\nVertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter\nDeutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundes-\nStaaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirt-\nrepublik Deutschland,\nschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandels-\nb) in bezug auf die Sozialistische Republik Vietnam:            zone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.\nnatürliche Personen, die die Staatsbürgerschaft der Sozia-    (5) Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich\nlistischen Republik Vietnam gemäß deren Rechtsvorschrif-   nicht auf Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Staats-\nten besitzen;                                              angehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten aufgrund eines","2118             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997\nDoppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen                                        Artikel 7\nüber Steuerfragen gewährt.\n(1) Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, Artikel 5\noder 6 erfolgen unverzüglich zu dem jeweils gültigen Kurs.\nArtikel 4\n(2) Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen,\n(1) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften    der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Inter-\neiner Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-    nationale Währungsfonds zum Zeitpunkt der Zahlung Umrech-\ntragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.\nnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechte\n(2) Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften    zugrunde legen würde.\neiner Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\ntragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung                                     Artikel 8\nenteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen           (1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei\nwerden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Ver-       oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem\nstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muß dem Wert          Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft\nder enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt ent-   begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung,\nsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung,        durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Gesell-\nVerstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt     schaften der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung\nwurde. Die Entschädigung muß unverzüglich geleistet werden         als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung\nund ist bis zum Zeitpunkt der Zahlung mit dem üblichen bank-      dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.\nmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar\nund frei transferierbar sein. Spätestens im Zeitpunkt der Enteig-    (2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhal-\nnung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme muß in          ten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen\ngeeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädi-   oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheits-\ngung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteig-       gebiet übernommen hat.\nnung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und die\nHöhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechts-                                      Artikel 9\nverfahren nachgeprüft werden können.                                  Dieser Vertrag gilt auch für Kapitalanlagen, die Staatsangehö-\n(3) Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei,  rige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Übereinstim-\ndie durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen,     mung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in\nRevolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der       deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags\nanderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, wer-   vorgenommen haben.\nden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen,\nArtikel 10\nAbfindungen, Entschädigungen oder sonstigen Gegenleistungen\nnicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Staatsangehöri-      (1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien\ngen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen müssen frei trans-       über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen,\nferierbar sein.                                                    soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragspar-\nteien beigelegt werden.\n(4) Hinsichtlich der in diesem Artikel geregelten Angelegenhei-\nten genießen die Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer          (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht\nVertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei         beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Ver-\nMeistbegünstigung.                                                 tragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede\nArtikel 5\nVertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf\nJede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen oder    den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der\nGesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Transfer der  von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen\nim Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen,       ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann\ninsbesondere                                                       innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Ver-\ntragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsver-\na) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung\nschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.\noder Ausweitung der Kapitalanlage;\n(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten,\nb) der Erträge;\nso kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Ver-\nc) zur Rückzahlung von Darlehen;                                   tragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bit-\nd) des Erlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Liquidation   ten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der\noder Veräußerung der Kapitalanlage;                           Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragspar-\nteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der\ne) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen.                  Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der\nVizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags-\nparteien oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfol-\nArtikel 6\ngende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörig-\nLeistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Ge-    keit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen\nsellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine      vornehmen.\nKapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sei-\nerkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der\nne Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die\nerstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung aller\nKosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren\nRechte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder Gesell-\nvor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die\nschaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die\nsonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu\nerstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Ver-\ngleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere\ntragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle\nKostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein\ndiese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, wel-\nVerfahren selbst.\nche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr\nRechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von       (6) Sind beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des\nZahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4    Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investi-\nAbsätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.                       tionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997                               2119\nStaaten, so kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27             spruchs nicht als Einwand geltend machen, daß der Staatsange-\nAbsatz 1 des Übereinkommens das vorstehend vorgesehene                    hörige oder die Gesellschaft der anderen Vertragspartei eine\nSchiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen              Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamt-\nden Staatsangehörigen oder der Gesellschaft einer Vertragspartei          schaden aus einer Versicherung erhalten hat.\nund der anderen Vertragspartei eine Vereinbarung nach Maßgabe\n(4) Für den Fall, daß beide Vertragsparteien auch Vertragsstaa-\ndes Artikels 25 des Übereinkommens zustande gekommen ist.\nten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von\nDie Möglichkeit, das vorstehend vorgesehene Schiedsgericht im\nInvestitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen an-\nFall der Nichtbeachtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts\nderer Staaten geworden sind, werden Meinungsverschiedenhei-\ndes genannten Übereinkommens (Artikel 27) oder im Fall der\nten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem\nÜbertragung kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts nach\nSchiedsverfahren im Rahmen des vorgenannten Übereinkom-\nArtikel 6 dieses Vertrags anzurufen, bleibt unberührt.\nmens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine\nabweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr\nArtikel 11                                 Einverständnis zu einem solchen Verfahren.\n(1) Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Kapitalanlagen\nzwischen einer der Vertragsparteien und einem Staatsangehöri-\nArtikel 12\ngen oder einer Gesellschaft der ~nderen Vertragspartei sollen,\nsoweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt                Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden\nwerden.                                                                   Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen\nbestehen.\n(2) Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Frist von\nsechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch\neine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie                                      Artikel 13\nauf Verlangen des Staatsangehörigen oder der Gesellschaft der               (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nanderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen. So-            urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.\nfern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung treffen,\nsind die Bestimmungen des Artikels 1O Absätze 3 bis 5 sinnge-               (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifi-\nmäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Mit-               kationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach\nglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 10 Absatz 3 durch die            deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte\nStreitparteien erfolgt und daß, soweit die in Artikel 1O Absatz 3         Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit\ngenannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streitpartei             einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich kündigt. Nach\nmangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schieds-               Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist\ngerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris bitten           von zwölf Monaten gekündigt werden.\nkann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der\n(3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft-\nSchiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.\ntretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die\n(3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während     Artikel 1 bis 12 noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des\neines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schieds-             Außerkrafttretens des Vertrags an.\nGeschehen zu Hanoi am 3. April 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Sozialistische Republik Vietnam\nNguyen Manh Cam","2120            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997\nProtokoll\nBei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundes-               Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im\nrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam             Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-              der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend\nanlagen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem               prüfen; das gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertrags-\nfolgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Ver-           partei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das\ntrags gelten:                                                             Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich\ndort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer\n(1) zu Artikel 1                                                          auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis\nwerden wohlwollend geprüft.\na) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage\nauch deren Erträge genießen· den gleichen Schutz wie die\n(4) zu Artikel 4\nKapitalanlage.\nEin Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch\nb) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staats-\nstaatliche Maßnahmen in das Unternehmen, das Gegenstand der\nangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer\nKapitalanlage ist, eingegriffen und dadurch seine wirtschaftliche\nVertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen\nSubstanz erheblich beeinträchtigt wird.\nBehörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten natio-\nnalen Reisepaß besitzt.\n(5) zu Artikel 5\n(2) zu Artikel 2                                                     Im Falle außergewöhnlicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam während\nDer Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirt-\neines Zeitraums, der drei Jahre nicht überschreiten darf, den\nschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der\nfreien Transfer von Erlösen aus einem Verkauf oder einer Liquida-\njeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten\ntion einer Kapitalanlage gemäß Artikel 5 Buchstabe d beschrän-\noder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.\nken. In diesem Fall wird jährlich der Transfer von 33½ vom\nHundert der Gesamtsumme garantiert.\n(3) zu Artikel 3\nAuf Antrag des Investors wird der nicht transferierte Betrag einem\na) Als „Betätigung\" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbe-      Devisenkonto gutgeschrieben und mit dem banküblichen Zinssatz\nsondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Ver-     verzinst.\nwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapitalanlage\nanzusehen. Jede Vertragspartei kann bei der Zulassung der\n(6) zu Artikel 7\nKapitalanlage eines Staatsangehörigen oder einer Gesell-\nschaft der anderen Vertragspartei Bedingungen festlegen, die     Als „unverzüglich\" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1\nvon den Bedingungen abweichen, die für inländische Staats-       gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normaler-\nangehörige oder Gesellschaften gelten. Solche Bedingungen,       weise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist.\ninsbesondere Bezugsbeschränkungen jeder Art, die Behinde-        Die Frist beginnt mit der Einreichung eines entsprechenden An-\nrung des Absatzes sowie ähnliche Maßnahmen können nach           trags und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschrei-\nder Zulassung nicht zum Nachteil des Staatsangehörigen oder      ten.\nder Gesellschaft der anderen Vertragspartei geändert werden.\nMaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und       (7) Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusam-\nOrdnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind,  menhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei\ngelten nicht als „weniger günstige\" Behandlung im Sinne des      die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder aus-\nArtikels 3.                                                      schalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigun-\ngen zur Durchführung der Transporte erteilen. Hierunter fallen\nb) Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten nicht für im Hoheits-\nBeförderungen von\ngebiet der anderen Vertragspartei ansässige natürlichen Per-\nsonen und Gesellschaften, soweit es steuerliche Vergünsti-       a) Gütern, die unmittelbar für die Kapitalanlage im Sinne des\ngungen, Befreiungen und Ermäßigungen betrifft, welche ge-             Vertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet einer Ver-\nmäß den Steuergesetzen nur den im Hoheitsgebiet der einen             tragspartei oder eines dritten Staates von einem Unternehmen\nVertragspartei ansässigen natürlichen Personen und Gesell-            oder im Auftrag eines Unternehmens angeschafft werden, in\nschaften gewährt werden.                                              dem Vermögenswerte im Sinne des Vertrags angelegt sind;\nc) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaat-           b) Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage\nlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den            reisen.\nGeschehen zu Hanoi am 3. April 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Sozialistische Republik Vietnam\nNguyen Manh Cam","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997                              2121\nVerordnung\nzu der ECE-Regelung Nr. 100\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\nder batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der\nbesonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 100)\nVom 27. November 1997\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revi-\nsion des Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheit-\nlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und\nTeile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-\nmigung (BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr\nnach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 1 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene ECE-Regelung Nr. 100 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der be-\nsonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit wird\nhiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen\ndeutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. August 1996 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-\nRege.lung Nr. 100 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag\ndes Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 27. November 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n') Die ECE-Regelung Nr. 100 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten\ndes Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt.","2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1997\nVerordnung\nzu der ECE-Regelung Nr.102\nüber einheitliche Bedingungen für die Genehmigung\neiner Kurzkupplungseinrichtung und von Fahrzeugen hinsichtlich\ndes Anbaues eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 102)\nVom 27. November 1997\nAuf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision\ndes Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(BGBI. 1997 II S. 998) verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie nach Artikel 1 der Revision 2 des Übereinkommens vom 20. März 1958\nangenommene ECE-Regelung Nr. 102 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung einer Kurzkupplungseinrichtung und von Fahrzeugen hinsichtlich\ndes Anbaues eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung wird\nhiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Regelung wird mit einer amtlichen deut-\nschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. Dezember 1996 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die ECE-Regelung\nNr. 102 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-\nkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 27. November 1997\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n0\n)  Die ECE-Regelung Nr. 102 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abon-\nnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt."]}