{"id":"bgbl2-1997-44-13","kind":"bgbl2","year":1997,"number":44,"date":"1997-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-44-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_44.pdf#page=15","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1996","law_date":"1997-10-07T00:00:00Z","page":1827,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997                              1827\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1996\nVom 7. Oktober 1997\nDas in Islamabad am 1. September 1997 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nist nach seinem Artikel 5\nam 1. September 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Oktober 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nFrankfurt am Main,\nund\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan,             a) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Ghazi Barotha\" ein\nhandelnd durch ihren Präsidenten,                         Darlehen bis zu 73 000 000,- DM (in Worten: dreiundsiebzig\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen           b) für das Vorhaben „Soziale Vermarktung von Kontrazeptiva II\"\nRepublik Pakistan,                                                        einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 9 460 000,- DM (in\nWorten: neun Millionen vierhundertsechzigtausend Deutsche\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          keit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben\nvertiefen,                                                                der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nerfüllt.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,                        späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom                 wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\n5. Dezember 1996 über die Regierungsverhandlungen vom 3. bis         der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten\n5. Dezember 1996 in Islamabad und das Verhandlungsprotokoll          Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten,\nvom 3. April 1996 der Regierungskonsultationen vom 1. bis            findet dieses Abkommen Anwendung.\n2. April 1996 in Islamabad -\n(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    haben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\nFinanzierungsbeiträge für eventuelle Vorbereitungs- und Begleit-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        maßnahmen für Vorhaben gemäß Absatz 1 werden in Darlehen\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder               umgewandelt, wenn sie nicht für solche Zwecke verwendet\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden             werden.","1828                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nPostvertriebsstück • G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\n(4) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten                                 Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, er-                               in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nmöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der                             grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags.\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan von der Kredit-\n(3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nanstalt für Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu\nsie nicht selbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist,\n9 460 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhundertsechzig-\ngarantiert die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die\ntausend Deutsche Mark) zu erhalten.\naufgrund des nach Artikel 1 Absatz 1 Ziffer b zu schließenden\n(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben                            Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der Kredit-\ndurch Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur,                           anstalt für Wiederaufbau.\nder selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung oder durch ein\nVorhaben zur Einrichtung eines Kreditgarantiefonds für mittel-                                                         Artikel 3\nständische Unternehmen ersetzt, die die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-                                    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nbeitrags erfüllen, können Finanzierungsbeiträge, anderenfalls                            Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nDarlehen gewährt werden.                                                                 sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge·\nArtikel 2                                         in der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens\nund des Finanzierungsbeitrags, die Bedingungen, zu denen                                                               Artikel 4\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der                                  Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt\nAuftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für                             bei den sich aus der Gewährung des Darlehens und des Finan-\nWiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und des                                     zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\nFinanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in                               Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                              Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nunterliegen.                                                                             Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nDie Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, wenn                            kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\ninnerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr                                ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nnicht die entsprechenden Darlehens-/Finanzierungsverträge ab-                           eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\ngeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 genannten Beträge                              Genehmigungen.\nendet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nArtikel 5\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 1. September 1997 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Kleiner\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nJaved Burki"]}