{"id":"bgbl2-1997-44-11","kind":"bgbl2","year":1997,"number":44,"date":"1997-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-44-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_44.pdf#page=2","order":11,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen","law_date":"1997-11-11T00:00:00Z","page":1814,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 21. Dezember 1993\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen\nund die Durchbeförderung von Häftlingen\nVom 11. November 1997\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Wien am 21. Dezember 1993 unterzeichneten Vertrag zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Durch-\ngangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen\nwird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Abs. 2 in Kraft tritt, ist\nim Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 11. November 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997                           1815\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen\nund die Durchbeförderung von Häftlingen\nDie Bundesrepublik Deutschland                    Durchbeföfderung von Häftlingen unter Gewährleistung größt-\nmöglicher Sicherheit für die an den Durchgangsstrecken gelege-\nund\nnen Gebiete erfolgen kann.\ndie Republik Österreich\nhaben folgendes vereinbart:                                                                    Artikel 4\nIm Rahmen der Dienstverrichtungen nach Artikel 1 und bei der\nArtikel 1                             Durchbeförderung von Häftlingen nach Artikel 2 Absatz 1 ist den\nExekutivorganen das Mitführen von sichergestellten Gegen-\n(1) Exekutivorgane der Vertragsstaaten (auf deutscher Seite       ständen gestattet. Von einem förmlichen Zollverfahren wird\nPolizeibeamte und Zollbeamte, auf österreichischer Seite Organe       abgesehen. Die Durchbeförderung sichergestellter Gegenstände\nder Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache          ist von Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr\nund der Gemeindesicherheitswachen) dürfen die gemäß Artikel 3         über die Grenze befreit.\nfestgelegten Durchgangsstrecken, die über das Hoheitsgebiet\ndes jeweils anderen Vertragsstaats führen, benützen, um zum\nZweck der Dienstverrichtung das eigene Hoheitsgebiet zu er-                                        Artikel 5\nreichen.                                                                 (1) Von der beabsichtigten Durchbeförderung von Häftlingen\n(2) Exekutivorgane der Grenzaufsicht dürfen zum gleichen          ist die zuständige deutsche Grenzpolizeidienststelle beziehungs-\nZweck und darüber hinaus bei ihrem Streifendienst auch Grenz-         weise die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde recht-\npfade benützen, die streckenweise im Hoheitsgebiet des jeweils        zeitig unter Angabe der bekannten Personalien des Häftlings,\nanderen Vertragsstaats entlang der Staatsgrenze verlaufen.            insbesondere seiner Staatsangehörigkeit und des Grunds der\nFreiheitsentziehung mit einer kurzen Schilderung des Sachver-\nhalts zu verständigen. Die verständigte Dienststelle/Behörde\nArtikel 2\nwird unverzüglich mitteilen, ob die Durchbeförderung aus einem\n(1) Den Exekutivorganen der Vertragsstaaten ist auf den ge-       der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gründe verweigert wird.\nmäß Artikel 3 festgelegten Durchgangsstrecken die Durchgangs-\n(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Be-\nbeförderung von in ihrem Gewahrsam befindlichen Personen\nhörden mitteilen.\n(Häftlingen) gestattet, sofern es sich nicht um Häftlinge handelt,\ndie nach Auffassung des Durchgangsstaats\nArtikel 6\n1. seine Angehörigen sind oder bei denen dies nicht ausge-\nschlossen werden kann oder                                         (1) Der Durchgangsverkehr (Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1) hat\nauf dem kürzestmöglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt\n2. wegen einer strafbaren Handlung, die vom ersuchten Staat\nzu erfolgen.\nals eine politische oder als eine mit einer solchen zusammen-\nhängende strafbare Handlung angesehen wird, verfolgt wer-          (2) Durchgangsstrecken oder Grenzpfade dürfen aus zwingen-\nden, wobei vollendeter oder versuchter Völkermord, Mord         den Gründen, insbesondere wegen dringender ärztlicher Betreu-\noder Totschlag oder die Beteiligung hieran nicht als eine       ung einer am Durchgangsverkehr beteiligten Person, notwendi-\nsolche Handlung zu werten sind.                                 ger Fühlungnahme mit Dienststellen im Durchgangsstaat oder\nzur Behebung auftretender technischer Mängel an Fahrzeugen\n(2) Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer Strafta-\nverlassen werden.\nten, die sie vor der Durchbeförderung begangen haberi, nur ver-\nfolgt, bestraft oder sonst in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt\nwerden, wenn sie sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger                                    Artikel 7\nals eine Woche im Hoheitsgebiet des Staates, der ihre Durchbe-           (1) Von der beabsichtigten Benutzung einer Durchgangs-\nförderung vorgenommen hat, aufhalten, obwohl sie ihn verlassen        strecke durch eine geschlossene Einheit von mehr als fünfund-\nkonnten und durften, oder wenn sie nach Verlassen dieses              dreißig Exekutivorganen ist die zuständige deutsche Grenzpoli-\nStaates dorthin zurückgekehrt sind.                                   zeidienststelle beziehungsweise die zuständige österreichische\nSicherheitsbehörde rechtzeitig zu verständigen.\nArtikel 3\n(2) Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen\nDie Festlegung der Durchgangsstrecken im Sinne des Arti-          Behörden mitteilen.\nkels 1 Absatz 1 und des Artikels 2 Absatz 1 erfolgt durch geson-\nderte Vereinbarung der Regierungen der Vertragsstaaten. Dabei\nArtikel 8\nsind Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 so\nfestzulegen, daß ein möglichst rascher und zweckmäßiger Ein-             (1) Um einen schnellen Transport mit Luftfahrzeugen zu er-\nsatz der Exekutivorgane unter Berücksichtigung der gegebenen          möglichen, gestattet die Bundesrepublik Deutschland, daß\ndienstlichen und verkehrsbedingten Erfordernisse gewährleistet        Dienstluftfahrzeuge der Exekutivorgane der Republik Österreich\nist. Durchgangsstrecken im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind         ihr Hoheitsgebiet ohne Zwischenlandung von und nach Jungholz\nso festzulegen, daß eine möglichst rasche und zweckmäßige             und von und nach Mittelberg überfliegen.","1816           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997\n(2) Ein grenzüberschreitender Flug mit Dienstluftfahrzeugen ist     (3) Ein endgültiger Verlust im Sinne des Absatzes 2 liegt vor,\nder Grenzpolizeistation Oberstdorf anzukündigen. Einer Verstän-     wenn\ndigung nach Artikel 5 bedarf es nicht.\na) der Häftling entkommen ist,\nb) der Häftling entwichen ist und von Exekutivorganen des\nArtikel 9\nDurchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,\n(1) Exekutivorgane und durch beförderte Häftlinge benötigen      c) der Häftling während der Durchbeförderung eine mit gericht-\nim Durchgangsverkehr weder ein Reisedokument (Reisepaß oder              licher Strafe bedrohte Handlung begeht und deswegen\nPaßersatz) noch einen Sichtvermerk; Exekutivorgane müssen                von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam\njedoch einen mit einem Lichtbild versehenen Dienstausweis mit            genommen wird,\nsich führen. Eine Dienstbestätigung reicht nicht aus. Artikel 6 des\nAbkommens vom 18. März 1986 zwischen der Regierung der              d) der Häftling durch Verletzung oder Erkrankung transport-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik                unfähig wird oder\nÖsterreich über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsver-       e) das Begleitpersonal insbesondere durch Verletzung oder\nkehr findet keine Anwendung.                                             Erkrankung außerstande ist, den Gewahrsam weiter auszu-\nüben.\n(2) Exekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr ibre Dienst-\nkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Fahr-\nzeuge, Dienstwaffen, Munition, Nachrichtengeräte, Diensthunde)                                     Artikel 14\nmit sich führen. Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeu-       Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, Häftlinge, die im Durch-\ngen, die eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung        gangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats\nder Straßen befürchten lassen, kann nach Maßgabe der inner-         gelangt sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in\nstaatlichen Rechtsordnung untersagt werden.                         diesem Staat zurückzunehmen.\n(3) Die beabsichtigte Durchfahrt mit Sonderfahrzeugen ist der\nzuständigen Sicherheitsbehörde des Durchgangsstaats vorher                                         Artikel 15\nanzukündigen, welche ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt, ob           (1) Jedem Vertragsstaat bleibt das Recht vorbehalten, die in\ndie Zulassung erteilt wird.                                         diesem Vertrag zugestandenen Durchgangsrechte für die Dauer\neines öffentlichen Notstands, einer Gefahr für die öffentliche\nArtikel 10                             Sicherheit und Ordnung und in Fällen schwerwiegender interna-\ntionaler Spannungen vorübergehend einzuschränken oder aufzu-\nExekutivorgane dürfen auf dem Hoheitsgebiet des Durch-\nheben. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich schrift-\ngangsstaats keine über die Durchbeförderung hinausgehende\nlich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.\nAmtshandlung vornehmen, es sei denn, daß diese im Zusam-\nmenhang mit der Durchbeförderung von Häftlingen erforderlich           (2) Ist ein öffentlicher Notstand oder eine Gefahr für die öffent-\nsind.                                                               liche Sicherheit und Ordnung nur im Bereich einzelner Durch-\ngangsstrecken gegeben, so kann auch die zuständige Behörde\nArtikel 11                             des Durchgangsstaats Durchgangsrechte auf diesen Durch-\ngangsstrecken vorübergehend einschränken oder aufheben. Sie\nExekutivorgane dürfen im Durchgangsverkehr von der Waffe        hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats davon\nnur bei Notwehr Gebrauch machen. Bei einer Durchbeförderung         unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsstaaten werden\nvon Häftlingen darf die Waffe auch zur Aufrechterhaltung des        einander die zuständigen Behörden mitteilen.\nGewahrsams oder zur Verhinderung des Entkommens gebraucht\nwerden. Für den Waffengebrauch gilt das Recht des Durch-\nArtikel 16\ngangsstaats.\nDie strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangsstaats\nArtikel 12                             zum Schutze seiner Exekutivorgane oder ihrer Amtshandlungen\ngelten auch für strafbare Handlungen, die im Durchgangsstaat\n(1) Die Durchbeförderung von Häftlingen hat mit ausreichen-     gegenüber Exekutivorganen des anderen Vertragsstaats oder\ndem und genügend ausgerüstetem Begleitpersonal zu erfolgen.         gegen deren Amtshandlungen begangen werden.\nDabei sind von dem durchbefördernden Staat alle erforderlichen\nSicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entweichen der Häft- ·                                     Artikel 17\nlinge oder die Gefährdung von Personen und Sachen sowie\nStörungen des Verkehrs zu verhindern.                                  Für die Amtshaftung sind die Bestimmungen des Abkommens\nvom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\n(2) Die Durchbeförderung von Häftlingen in öffentlichen Ver-    Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung der\nkehrsmitteln ist ausschließlich im Eisenbahnverkehr zulässig.       Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenz-\nHäftlinge, die transportunfähig sind oder nach den eisenbahn-      nahen Gebieten des anderen Staates mit der Maßgabe anzu-\nrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind        wenden, daß sich Artikel 2 Absatz 1 Nummer/Ziffer 4 auch auf\nvon dieser Art der Durchbeförderung ausgeschlossen. Dasselbe       sichergestellte Gegenstände bezieht.\ngilt für Häftlinge, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine\nGefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.\nArtikel .18\nSoweit dieser Vertrag keine abweichenden Bestimmungen\nArtikel 13\nenthält, findet für den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen\n(1) Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zu seiner   und die Durchbeförderung von Häftlingen das Recht des Durch-\nsofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des     gangsstaats Anwendung.\nnächsten erreichbaren Exekutivorgans des Durchgangsstaats\nverpflichtet. Die Verfolgung ist auf die Nähe der Durchgangs-                                     Artikel 19\nstrecke beschränkt und endet vorbehaltlich der Fälle des Ab-\nsatzes 3 spätestens, wenn Exekutivorgane des Durchgangs-              (1) Das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der\nstaats die Verfolgung aufnehmen.                                   Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\ndie Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken\n(2) Geht der Häftling dem Begleitpersonal endgültig verloren,   Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils\nso ist seine Rückführung nur im Wege der Auslieferung oder         (Grenze) sowie das Abkommen vom 14. September 1955 zwi-\nAbschiebung zulässig.                                              schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik öster-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 18. November 1997                              1817\nreich über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und         am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und\nEisenbahn-Durchgangsverkehr werden aufgehoben.                         österreichischen Grenzgebiet gilt mit folgender Maßgabe:\n(2) Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 Buchstabe a des Abkom-        1. In Artikel 13 Satz 1 werden die Worte „Polizei, Gendarmerie\nmens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik                    und Zolldienst\" durch die Worte „auf deutscher Seite Polizei-\nDeutschland und der Republik Österreich über den erleichterten             und Zollbeamte, auf österreichischer Seite Organe der Bun-\nStraßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über                  desgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und\ndeutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und                    der Gemeindesicherheitswachen\" ersetzt.\nPfronten/Füssen über österreichisches Gebiet werden aufge-             2. In Artikel 24 Absatz 1 werden die Worte „Polizei, Gendarme-\nhoben.                                                                     rie und Zolldienst\" durch die Worte „Organe der Bundes-\ngendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der\nArtikel 20                                    Gemeindesicherheitswachen\" ersetzt.\n(1) Im Durchgangsverkehr befindliche Exekutivorgane und             3. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 13 Sätze 2 und 3\nnach Maßgabe dieses Vertrags durchbeförderte Häftlinge und                  und des Artikels 24 Absatz 2 treten für den Durchgangsver-\nGegenstände unterliegen im Eisenbahndurchgangsverkehr auf                   kehr von Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1\nden Strecken Mittenwald-Griesen und Ehrwald-Vils den Bestim-                dieses Vertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im\nmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen                        Sinne des Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich                  Artikel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und der Artikel 13 bis 15\nüber den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den                   dieses Vertrags; an die Stelle des Artikels 7 tritt hinsichtlich\nStrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald                   des Durchgangsverkehrs von Exekutivorganen und der\n(Grenze)-Vils (Grenze) mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2.                Durchbeförderung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags.\nArtikel 2 Absatz 2 des zitierten Abkommens wird aufgehoben.            Im übrigen bleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den\nDurchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und\n(2) Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags vom 15. Dezember\nam Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und\n1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-\nösterreichischen Grenzgebiet unberührt; sein Artikel 30 ist mit\npublik Österreich über die Führung von geschlossenen Zügen\nder Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1 Nummer/Zif-\n(Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundes-\nfer 4 des dort in Bezug genommenen Abkommens vom 14. Sep-\nbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bun-\ntember 1955 sich auch auf sichergestellte Gegenstände bezieht.\ndesrepublik Deutschland in der Fassung des Vertrags vom\n5. April 1979 erhält folgende Fassung:\n„Die Artikel 7, 9, 15 und 17 des Vertrags vom 21. Dezember 1993\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                               Artikel 22\nÖsterreich über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen                 (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die\nund die Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend.\"          Anwendung dieses Vertrags sollen durch die Regierungen der\nVertragsstaaten beigelegt werden.\nArtikel 21                                  (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht\nbeigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaats\n(1) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundes-\neinem Schiedsgericht zu unterbreiten.\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den\nDurchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße gilt mit folgender Maß-           (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem\ngabe:                                                                  jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich\nauf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen,\n1. In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 sowie in Absatz 2 werden die          der von den Regierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist.\nWorte „Polizei, Gendarmerie und Zolldienst\" durch die Worte       Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann\n,,auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte, auf österreichi-  innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Ver-\nscher Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei,         tragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Meinungsver-\nJustizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheits-               schiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.\nwachen\" ersetzt. Das Wort „österreichischen\" vor „Exekutiv-\norgane\" am Anfang des Absatzes 2 ist zu streichen. Nach den          (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-\nWorten in Absatz 2 „bis zur südlichen Einmündung der Roß-         ten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder\nfeldstraße\" werden ein Komma und danach die Worte „die            Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs\nWildmoosverbindungsstraße zwischen dem Zollamt Dürrn-             für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vor-\nberg und der Einmündung in die Roßfeldstraße beim Haus            zunehmen. Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen\nWildmoos Nr. 3\" eingefügt.                                        Gerichtshofs für Menschenrechte die deutsche oder österreichi-\nsche Staatsangehörigkeit besitzt, gehen die ihm durch diesen\n2. An die Stelle der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1             Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des\nSätze 2 bis 4 und Absatz 3 treten für den Durchgangsverkehr       Gerichtshofs, danach auf den ranghöchsten Richter des Gerichts-\nvon Exekutivorganen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses       hofs über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.\nVertrags und die Durchbeförderung von Häftlingen im Sinne\ndes Artikels 2 dieses Vertrags die Bestimmungen der Arti-            (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf\nkel 4, 5, 7, 9 bis 11, 12 Absatz 1 und 13 bis 15 dieses Ver-      Grund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge\ntrags; an die Stelle des Artikels 6 tritt hinsichtlich des Durch- und des allgemeinen Völkerrechts. Soweit nach diesem Vertrag\ngangsverkehrs von Exekutivorganen und der Durchbeförde-           die Auffassung eines Vertragsstaats maßgeblich ist, ist das\nrung von Häftlingen Artikel 6 dieses Vertrags. Im übrigen         Schiedsgericht hieran gebunden.\nbleibt der Vertrag vom 17. Februar 1966 über den Durch-              (6) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend.\ngangsverkehr auf der Roßfeldstraße unberührt; sein Artikel 16     Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten\nist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 2 Absatz 1            Schiedsrichters und seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem\nNummer/Ziffer 4 des dort in Bezug genommenen Abkom-               Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns und die sonstigen\nmens vom 14. September 1955 sich auch auf sichergestellte         Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen ge-\nGegenstände bezieht.                                              tragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren\nselbst.\n(2) Der Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den                 (7) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem\nDurchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und              Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der"]}