{"id":"bgbl2-1997-42-8","kind":"bgbl2","year":1997,"number":42,"date":"1997-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/42#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_42.pdf#page=29","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-norwegischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen","law_date":"1997-09-16T00:00:00Z","page":1785,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997                       1785\nBekanntmachung\ndes deutsch-norwegischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nVom 16. September 1997\nIn Oslo ist am 14. Februar 1997 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen über den\ngegenseitigen Schutz von Verschlußsachen geschlossen\nworden. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 13\nAbs.1\nam 14. Februar 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. September 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lge r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Norwegen\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             ßellden Abkommen über Zusammenarbeit und zu vergebende\nAufträge, die einen Austausch von Verschlußsachen mit sich\nund\nbringen, gelten soll -\ndie Regierung des Königreichs Norwegen,\nnachstehend bezeichnet als die Vertragsparteien -              sind wie folgt übereingekommen:\nin der Absicht, die Sicherheit aller Verschlußsachen zu\nArtikel 1\ngewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer Vertrags-\npartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen                 Begriffsbestimmung und Vergleich~arkeit\nVertragspartei über die hierfür ermächtigten Behörden oder            Verschlußsachen im Sinne dieses Abkommens sind:\nStellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der öffentlichen Ver-\nwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen staatlicher Verträge/       a) In der Bundesrepublik Deutschland:\nAufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen beider Länder          im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa-\nübermittelt wurden,                                                    chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer\nDarstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz-\ngeleitet von der Vorstellung, eine Sicherheitsregelung zu            bedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Ver-\nschaffen, die für alle zwischen den Vertragsparteien zu schlie-        anlassung eingestuft.","1788                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nEine Verschlußsache Ist                                                 VS-VERTRAULICH                     KONFIDENSIELT; STRENGT\nFORTROLIG\n1. STRENG GEHEIM,            wenn   die Kenntnisnahme      durch\nUnbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen              VS-NUR FÜR DEN                     BEGRENSET; FORTROLIG,\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder            DIENSTGEBRAUCH                     UNNTATT OFFENTLIGHET\ngefährden kann,\n2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die                                             Artikel 2\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren                            Innerstaatliche Maßnahmen\nSchaden zufügen kann,                                           (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\n3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-               lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlußsa-\nbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-      chen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder beim\nland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,           Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschlußsachen-\nauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen Ver-\n4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-                 schlußsachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er im\nnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun-        Verfahren für eigene Verschlußsachen des entsprechenden Ver-\ndesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach-       schlußsachengrads-gilt.\nteilig sein kann.\n(2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden Verschluß-\nb) Im Königreich Norwegen:                                            sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die\nEinstufung veranlaßt hat, Dritten zugänglich machen und die Ver-\nInformationen, unabhängig von ihrer Darstellung~form, die\nschlußsachen ausschließlich für den angegebenen Zweck ver-\nBedeutung für die Scherheit des Königreichs, die internatio-\nwenden.\nnale verteidigungspolitische Zusammenarbeit, die Beziehun-\ngen zu anderen Staaten oder für die öffentlichen Interessen,          (3) Die Verschlußsachen dürfen insbesondere nur solchen Per-\nauch im Hinblick auf Unternehmen, Einrichtungen oder Ein-         sonen zugänglich gemacht werden, deren dienstliche Aufgaben\nzelpersonen haben und die nicht veröffentlicht werden             die Kenntnis notwendig machen und die nach der erforderlichen\ndürfen. Für die Einstufung ist die Stelle zuständig, die das      Sicherheitsüberprüfung, die mindestens so streng sein muß wie\nbetreffende Dokument herausgibt.                                  die für den Zugang zu nationalen Verschlußsachen der entspre-\nchenden Einstufung, zum Zugang ermächtigt sind. Für Ver-\nEine Verschlußsache ist:\nschlußsachen ab der Einstufung VS-VERTRAULICH/KONFIDEN-\n1.    Nach den Sicherheitsvorschriften {Sikkerhetsinstruksen):    SIELT und höher ist in allen Fällen eine Sicherheitsüberprüfung\ndurchzuführen.\n1. STRENGT HEMMELIG, wenn die Kenntnisnahme\ndurch Unbefugte schwerwiegende Folgen für die              (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nSicherheit Norwegens oder seiner Alliierten oder für   für die erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhal-\ndie Beziehungen zu anderen Staaten haben kann,         tung der Sicherheitsbestimmungen.\n2. HEMMELIG, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-\nfugte die Sicherheit Norwegens oder seiner Alliierten                                  Artikel 3\noder die Beziehungen zu anderen Staaten ernsthaft\nVorbereitung von Verschlußsachenauftrlgen\ngefährden kann,\nBeabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlußsachenauf-\n3. KONFIDENSIELT, wenn die Kenntnisnahme durch\ntrag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-\nUnbefugte die Sicherheit Norwegens oder seiner\ntragspartei zu vergeben bzw. beauftragt sie einen Auftragnehmer\nAlliierten gefährden kann,\nin ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie zuvor von der\n4. BEGRENSET, wenn sie sicherheitserhebliche Anga-          zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei eine Versiche-\nben enthält, deren Verbreitung über den Rahmen d_er     rung dahingehend ein, daß der vorgeschlagene Auftragnehmer\ndienstlichen Erfordernisse hinaus schädlich sein kann.  bis zu dem angemessenen Verschlußsachengrad sicherheits-\nüberprüft ist und über geeignete Sicherheitsvorkehrungen ver-\nII. Nach den Schutzvorschriften (Beskyttelsesinstruksen):\nfügt, um einen angemessenen Schutz der Verschlußsachen zu\n1. STRENGT FORTROLIG, wenn die Kenntnisnahme                gewährleisten. Diese Versicherung beinhaltet die Verpflichtung\ndurch Unbefugte öffentlichen Interessen, auch im Hin-   sicherzustellen, daß das Geheimschutzverfahren des überprüf-\nblick auf Unternehmen, Einrichtungen oder Einzel-       ten Auftragnehmers in Einklang mit den innerstaatlichen Geheim-\npersonen erheblichen Schaden zufügen kann,              schutzbestimmungen steht und von der Regierung überwacht\nwird.\n2. FORTROLIG, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-\nfugte öffentlichen Interessen, auch im Hinblick auf                                     Artikel4\nUnternehmen, Einrichtungen oder Einzelpersonen\nSchaden zufügen könnte.                                          Durchführung von Verschlußsachenaufträgen\nIII. Nach dem Öffentlichkeitsgesetz (Offentlighetsloven):             (1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür ver-\nantwortlich, daß jede Verschlußsache, die im Rahmen eines Auf-\nInformationen, die gemäß den Bestimmungen des Öffent-       trags übermittelt wird oder entsteht, in einen Verschlußsachen-\nlichkeitsgesetzes (Gesetz Nummer 69 vom 19. Juni 1970)      grad eingestuft wird. Auf Anforderung der für den Auftragnehmer\nmit dem Vermerk „UNNTATT OFFENTLIGHET\" versehen             zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei teilt sie dieser\nsind, darunter Dokumente, die für die behördeninterne        in Form einer Liste {Verschlußsacheneinstufungsliste) die vorge-\nBearbeitung erstellt wurden, Dokumente, deren Kenntnis-      nommenen Verschlußsacheneinstufungen mit. In diesem Falle\nnahme durch Unbefugte die Sicherheit des Königreichs,        unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige\ndie Landesverteidigung oder die Beziehungen zu anderen       Behörde der anderen Vertragspartei darüber, daß der Auftrag-\nStaaten oder internationalen Organisationen, öffentliche     nehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für\nInteressen auch im Hinblick auf Unternehmen, Einrichtun-    die Behandlung von Verschlußsachen, welche ihm anvertraut\ngen oder Einzelpersonen gefährden könnte oder Anga-         werden, die Geheimschutzbestimmungen seiner eigenen Regie-\nben, für die laut Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften     rung anzuerkennen und gegebenenfalls gegenüber der zustän-\nVerschwiegenheitspflicht gilt.                               digen Heimatbehörde eine entsprechende Erklärung (Geheim-\nc) Demnach vereinbaren die Vertragsparteien, daß folgende              schutzklausel) abzugeben.\nGeheimhaltungsgrade vergleichbar sind:                                (2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine\nBundesrepublik Deutschland         Königreich Norwegen             Verschlußsacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber\nzuständigen Behörde angefordert und erhalten hat, bestätigt sie\nSTRENG GEHEIM                      STRENGT HEMMELIG                den Empfang schriftlich und leitet die Liste an den Auftrag-\nGEHEIM                            HEMMELIG                        nehmer weiter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997                      1787\n(3) ,In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige    (5) Verschlußsachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN\nBehörde sicher, daß der Auftragnehmer die geheimschutzbe-         DIENSTGEBRAUCH/BEGRENSET, FORTROLIG, UNNTATT\ndürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutz-        OFFENTLIGHET können an Empfänger im Hoheitsgebiet der\nklausel als Verschlußsache des eigenen Staates nach dem jewei-    anderen Vertragspartei gemäß den nationalen Bestimmungen\nligen Verschlußsachengrad der ihm zugeleiteten Verschluß-          mit der Post versandt werden.\nsacheneinstufungsliste behandelt.\n(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän-                                Artikel 7\ndigen Behörde zugelassen ist, gelten Absätze 1 und 3 entspre-                                  Besuche\nchend.\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird\n(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ein Verschluß-      im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-\nsachenauftrag erst dann vergeben, beziehungsweise daß an den       schlußsachen sowie zu Einrichtungen, in denen an Verschluß-\ngeheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann          sachen gearbeitet wird, nur mit vorhergehender Erlaubnis der\nbegonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh-         zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei\nrungen beim Auftragnehmer getroffen worden sind oder recht-        gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforder-\nzeitig getroffen werden können.                                    lichen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlußsachen\nermächtigt sind.\n(2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\nArtikel 5                          partei, in deren Hoheitsgebiet sie einreisen, nach den in diesem\nHoheitsgebiet geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf\nKennzeichnung                          beiden Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzel-\n(1) Die übermittelten Verschlußsachen werden von der für ihren heiten der Anmeldung, einschließlich Fristen, mit und stellen\nEmpfänger zuständigen Behörde oder auf ihre Veranlassung mit       sicher, daß der Schutz personenbezogener Daten eingehalten\ndem vergleichbaren nationalen Verschlußsachengrad gekenn-          wird.\nzeichnet.\nArtikel 8\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlußsachen,                          Sicherheitsverstöße\ndie im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschlußsachen-\naufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.                   (1) Sicherheitsverstöße, bei denen eine Preisgabe von Ver-\nschlußsachen der anderen Vertragspartei nicht auszuschließen\n(3) Verschlußsachengrade werden von der für den Empfänger      ist, vermutet oder festgestellt wird, sind dieser Vertragspartei\neiner Verschlußsache zuständigen Behörde auf Ersuchen der          unverzüglich mitzuteilen.\nzuständigen Behörde des Ursprungsstaates geändert oder auf-\ngehoben.                                                              (2) Sicherheitsverstöße werden von den zuständigen Behör-\nden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gege-\nben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und\nArtikel 6\nverfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforderung diese\nErmittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unter-\nÜbermittlung von Verschlußsachen                  richten.\n(1) Verschlußsachen werden von einem Staat in den anderen                                  Artikel 9\ngrundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen\nKurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den                                  Kosten der\nEmpfang der Verschlußsache und leitet sie gemäß den nationa-                  Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen\nlen Sicherheitsbestimmungen an den Empfänger weiter.                  Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung\nvon Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-\nder anderen Vertragspartei nicht erstattet.\nnetes Vorhaben - allgemein oder unter Festlegung von Be-\nschränkungen - vereinbaren, daß Verschlußsachen bis ein-\nschließlich des Verschlußsachengrades GEHEIM/HEMMELIG\nArtikel 10\nauf einem anderen als dem diplomatischen oder militärischen\nKurierweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des                             Zuständige Behörden\nKurierwegs den Transport oder die Ausführung des Vorhabens            Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nunangemessen erschweren könnte.                                    Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständig\n(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muß                    sind.\n- der Befördernde zum Zugang zu Verschlußsachen des ver-                                       Artikel 11\ngleichbaren Verschlußsachengrads ermächtigt sein;                           Verhältnis zu anderen Übereinkünften\n- bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten          (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verliert die am\nVerschlußsachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnis-    17. September 1975 getroffene Vereinbarung zwischen dem\nses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige      Bundesminister der Verteidigung und dem Verteidigungsminister\nBehörde zu übergeben;                                          des Königreichs Norwegen über den gegenseitigen Schutz von\n- die Verschlußsache nach den für die Beförderung geltenden        Verschlußsachen ihre Gültigkeit.\nnationalen Bestimmungen verpackt sein;                            (2) Die aufgrund der außer Kraft getretenen Vereinbarung vom\n17. September 1975 ausgetauschten Verschlußsachen werden\n- die Übergabe der Verschlußsachen gegen Empfangsbeschei-\nnach den Bestimmungen dieses Abkommen geschützt.\nnigung erfolgen,                                  ·\n- der Befördernde einen von der für die versendende oder die\nempfangende Stelle zuständigen Behörde ausgestellten                                        Artikel 12\nKurierausweis mit sich führen.                                                           Konsultationen\n(4) Für die Beförderung von Verschlußsachen von erheblichem        (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nUmfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz im         von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden\nEinzelfall durch die zuständigen Behörden festgelegt.              Sicherheitsbestimmungen Kenntnis.","1788                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonr,,ement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 -    o. Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                    Bundesanzeiger Verlagagea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.\nPostvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-                                                           Artikel 13\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.                                                                  Inkrafttreten,\nGeltungsdauer, Änderung, Kündigung\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt den nationalen Sicherheits-\nbehörden der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseiti-                              (1) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung\ngen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche in                                in Kraft.\nihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehör-\nden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Ver-                                   (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nschlußsachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfü-                         tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf dem diploma-\ngung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unter-                           tischen Wege kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\nstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche Informatio-                        dieser Vereinbarung übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nnen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt                      standenen Verschlußsachen weiterhin nach den Bestimmungen\nworden sind, aureichend geschützt werden. Die Einzelheiten                              dieses Abkommens zu behandeln, solange das Bestehen der\nwerden von den zuständigen Behörden festgelegt.                                         Einstufung dies erfordert.\nGeschehen zu Oslo am 14. Februar 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wilhelm Schürmann\nFür die Regierung des Königreichs Norwegen\nBjarne Lindström"]}