{"id":"bgbl2-1997-42-7","kind":"bgbl2","year":1997,"number":42,"date":"1997-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/42#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-42-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_42.pdf#page=27","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1995","law_date":"1997-09-15T00:00:00Z","page":1783,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Tell II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997                         1783\noder vorzuschlagen, die zur Förderung der Entwicklung erforder-         (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab\nlich sind.                                                          dem Im Absatz 1 genannten Tag und verlängert sich danach still-\nschweigend um jeweils ein Jahr, sofern nicht eine Vertragspartei\nArtikel 8                                der anderen mindestens drei Monate vor Ablauf der ursprüng-\nlichen Laufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums ihren\nBei Streitigkeiten oder Schwierigkeiten hinsichtlich der Aus-\nWunsch mitteilt, das Abkommen zu beenden. Davon unbescha-\nlegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren die\ndet hat jede Vertragspartei die Möglichkeit, das Abkommen\nVertragsparteien einander gegenseitig mit dem Ziel, die Mei-\njederzeit zu kündigen, indem sie dies der anderen Vertragspartei\nnungsverschiedenheiten gütlich beizulegen und den erfolgrei-\nauf diplomatischem Weg mit einer Frist von drei Monaten mitteilt.\nchen Abschluß der laufenden Vorhaben der Zusammenarbeit zu\nsichern.                                                                (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-\ngen für die begonnenen Vorhaben der Zusammenarbeit bis zu\nArtikel 9                                ihrer Beendigung weiter.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-       (4) Dieses Abkommen ersetzt das Rahmenabkommen zwi-\ntragsparteien einander notifziert haben, daß die erforderlichen     schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt      Regierung der Republik Chile über Wirtschaftliche und Techni-\nsind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs der      sche Zusammenarbeit, das am 18. Oktober 1968 zwischen den\nletzten Notifikation angesehen.                                     Vertragsparteien in Santiago de Chile geschlossen wurde.\nGeschehen zu Bonn am 15. März 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Chile\nJose Miguel lnsulza\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1995\nVom 15. September 1997\nDas in Bonn am 15. März 1995 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 22. Juli 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. September 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1995\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und der Regierung der Republik Chlle durch andere Vorhaben\nersetzt werden, allerdlngs nur durch Vorhaben der Walderhal-\nund\ntung.\ndie Regierung der Republik Chile -\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Verwendung des in Artlkel 1 genannten Betrags, die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gesteUt wird, und das\nChile,                                                                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und der Nationalen Forstgesell-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           schaft (Corporaci6n Forestal NaclonaO als Empfängerin der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nzu vertiefen,                                                          träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,\nArtikel 3\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Regierung der Republik Chile stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Chile beizutragen -                                       Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nRepublik Chile erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und\nArtikel 1                                 Abgaben wird von den nationalen chMenischen Institutionen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         übernommen, die Begünstigte der Darlehen und der Finanzie-\nrungsbeiträge sind.\nes der Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW), für das Vorhaben                                              Artikel 4\n„Schutz und nachhaltige Bewirtschaftung des chilenischen\nNaturwaldes\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O Mio DM (in              Die Regierung der Republik Chile überläßt bei den sich aus der\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) entsprechend der Ergeb-          Gewährung der Finanzierungsbeiträge und aus der Darlehens-\nnisniederschrift der Regierungsverhandlungen über Finanzielle          gewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nund Technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der               See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik              Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nChile vom 4. bis 6. Oktober 1994 zu erhalten, wenn nach Prüfung        die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,        Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\ndaß es als Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-            erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nstruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung die         dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.                                                                       Artikel 5\n(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Finan-\nder Regierung der Republik Chile, von der Kreditanstalt für            zierungsbeiträge und aus der Darlehensgewährung ergebenden\nWiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das in Absatz 1              Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\ngenannte Vorhaben ein Darlehen bis zu insgesamt 10,0 Mio DM            der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                  Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmen die in\nRegierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt                Artikel 2 genannten Verträge.\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-                                        Artikel 6\nmen zur Durchführung und Betreuung des im Absatz 1 aufge-\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der\nführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)\nRepublik Chile der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nnotifiziert hat, daß auf Seiten der Republik Chile die erforderli-\ndung.                                                                   chen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\n(4) Das im Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens wird der Tag des Eingangs\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               der Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Bonn am 15. März 1995 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Chile\nJose Miguel lnsulza"]}