{"id":"bgbl2-1997-42-6","kind":"bgbl2","year":1997,"number":42,"date":"1997-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/42#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_42.pdf#page=24","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Rahmenabkommens über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit","law_date":"1997-09-12T00:00:00Z","page":1780,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["1780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nIn witness whereof, the President and the Secretary General of          Zu Urkund dessen unterzeichnen der Präsident und der Gene-\nthe aforesaid Twenty-third Session of the Assembly of the Inter-        ralsekretär der vorgenannten 23. Sitzung der Versammlung der\nnational Civil Aviation Organization, being authorized thereto by       Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die hierzu von der Ver-\nthe Assembly, sign this Protocol.                                       sammlung bevollmächtigt sind, dieses Protokoll.\nDone at Montreal on the sixth day of October of the year one            Geschehen zu Montreal, am 6. Oktober 1980, in einem einzi-\nthousand nine hundred and eighty, in a single. document in the          gen Dokument in englischer, französischer, russischer und spa-\nEnglish, French, Russian, and Spanish languages, each of which          nischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nshall be of equal authenticity. This Protocol shall remain deposit-     ist. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Zivilluft-\ned in the archives of the International Civil Aviation Organization,    fahrtorganisation hinterlegt, und der Generalsekretär der Organi-\nand certified copies thereof shall be transmitted by the Secretary      sation übermittelt allen Vertragsstaaten des am 7. Dezember\nGeneral of the Organization to all States parties to the Conven-        1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internatio-\ntion on International Civil Aviation done at Chicago on the sev-        nale Zivilluftfahrt beglaubigte Abschriften.\nenth day of December 1944.\nR. S. Nyaga\nPräsident\nder 23. Sitzung der Versammlung\nPresident\nof the 23rd Session of the Assembly\nYves Lambert\nGeneralsekretär\nSecretary General\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Rahmenabkommens\nüber Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nVom 12. September 1997\nDas in Bonn am 15. März 1995 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nChile über Technische und Wirtschaftliche Zusammen-\narbeit ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1\nam 21. August 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. September 1997\nBund esm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997                       1781\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Zusammenarbeit kann erfolgen\nund                                a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern,\nGutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und\ndie Regierung der Republik Chile -                     technischem Personal oder Projektassistenten, welche die\ndeutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren Völ-         Das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                        Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\ndes wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und   b) durch Lieferung von Material, Fahrzeugen und Ausrüstung\nVölker,                                                                 (im folgenden als „Material\" bezeichnet);\nc) durch Aus- und Fortbildung von chilenischen Fach- und\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch gegenseitige Zusam-             Führungskräften, Beamten und Wissenschaftlern in der\nmenarbeit zu vertiefen -                                                Republik Chile, in der Bundesrepublik Deutschland oder in\nanderen Ländern;\nsind wie folgt übereingekommen:\nd) durch jede andere Art der technischen und wirtschaftlichen\nZusammenarbeit, auf die sich die Vertragsparteien einigen.\nArtikel 1\n(3) Sofern die Vertragsparteien es als notwendig erachten,\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- können sie darum ersuchen, in die Projektvereinbarungen die\nlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.             Beteiligung von internationalen multilateralen und regionalen\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen            Organisationen und die Finanzierung durch diese sowie die\nBeteiligung von Regierungen und Einrichtungen von Drittländern\nder Technischen und Wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwi-\nschen den Vertragsparteien. Die Vertragsparteien können ergän-     aufzunehmen.\nzende Übereinkünfte über bestimmte Vorhaben der Technischen           (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt\nund Wirtschaftlichen Zusammenarbeit (im folgenden als „Pro-        für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-\njektvereinbarungen\" bezeichnet) auf der Grundlage und in Erfül-    stungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\nlung dieses Abkommens schließen. Dabei bleibt jede Vertrags-       chendes vorsehen:\npartei für die Vorhaben der Technischen und Wirtschaftlichen\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nZusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Pro-\njektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorha-       b) Unterbringung und Verpflegung der entsandten Fachkräfte\nbens festgelegt, wozu insbesondere seine Zielsetzung, die Lei-          und ihrer Familienmitglieder, soweit nicht die entsandten\nstungen der Vertragsparteien, Aufgaben und Verpflichtungen der          Fachkräfte die Kosten tragen;\nBeteiligten im Hinblick auf die Organisation und den zeitlichen    c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-\nAblauf gehören.                                                         halb der Republik Chile;\n(3) Entsprechend der Art der Vorhaben beauftragt die Regie-     d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Materi-\nrung der Bundesrepublik Deutschland von ihr bestimmte Einrich-          als;\ntungen mit ihrer Durchführung. Diese können den deutschen Bei-\ntrag wiederum öffentlichen oder privaten Organisationen oder       e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b\nEinrichtungen aus beiden Ländern oder aus Drittländern übertra-         genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\ngen. Die Regierung der Republik Chile kann öffentliche oder pri-        ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten\nvate Organisationen oder Einrichtungen ihres Landes mit der             Abgaben und Lagerge~ühren;\nDurchführung der Vorhaben beauftragen. Die Vorhaben der            f)   Aus- und Fortbildung von chilenischen Fach- und Führungs-\ndeutsch-chilenischen Zusammenarbeit sind im Rahmen der                  kräften, Beamten und Wissenschaftlern entsprechend den\nnationalen oder regionalen Entwicklungsprogramme durchzu-               jeweiligen deutschen Richtlinien.\nführen.\n(5) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-\ndes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesre-\nArtikel 2                              publik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei sei-\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Zusammenarbeit        nem Eintreffen in der Republik Chile in das Eigentum der Repu-\nmit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden      blik Chile über. Das Material steht dem durchzuführenden Vorha-\nBereichen vorsehen:                                                ben und den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneinge-\nschränkt zur Verfügung.\na) Hilfe für Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige\n(6) In den Projektvereinbarungen wird festgelegt,\nEinrichtungen in der Republik Chile;\na) welcher Träger, welche Organisation oder welche Stelle von\nb) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-            Durchführung ihrer Maßnahmen der Zusammenarbeit für das\ntragsparteien einigen.                                             jeweilige Vorhaben und","1782            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nb) welcher Träger, welche Organisation oder welche Stelle in        d) keine anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige aus-\nder Republik Chile von der Regierung der Republik Chile mit           üben, mit der sie beauftragt werden;\nder Durchführung des jeweiligen Vorhabens\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Chile vertrauensvoll\nbeauftragt wird. Die von der Regierung der Bundesrepublik                 zusammenarbeiten.\nDeutschland mit der Durchführung ihrer Maßnahmen der Zusam-\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nmenarbeit beauftragte Einrichtung wird im folgenden (und in den\ndaß vor Entsendung einer Fachkraft die entsprechende Zustim-\nProjektvereinbarungen) als deutsche „durchführende Stelle(n)\"\nmung der Regierung der Republik Chile eingeholt wird. Zu die-\nbezeichnet.\nsem Zweck übersendet die durchführende Stelle der deutschen\nArtikel 3                              Seite der Regierung der Republik Chile den Lebenslauf der von\nihr ausgewählten Fachkraft und bittet um Zustimmung zu ihrer\nDie Regierung der Republik Chile übernimmt folgende Leistun-     Entsendung. Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende\ngen:                                                                Mitteilung der Regierung der Republik Chile ein, so gilt dies als\na) Sie stellt die für die Durchführung der Vorhaben in der Repu-    Zustimmung.\nblik Chile erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-              (3) Hält die Regierung der Republik Chile die Beendigung des\nschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die   Auftrags einer entsandten Fachkraft für erforderlich, teilt sie dies\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung        der deutschen Seite unter Darlegung der Gründe frühzeitig mit.\nauf ihre Kosten liefert.                                        Beschließt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, eine\nb) Sie befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik      Fachkraft abzuberufen, unterrichtet sie die Regierung der Repu-\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-     blik Chile rechtzeitig über diesen Beschluß und ergreift die erfor-\nzen, Hafen-, Zoll- und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhr-       derlichen Maßnahmen, um den Fortgang des jeweiligen Vorha-\nverboten und -beschränkungen und sorgt dafür, daß das           bens nicht zu beeinträchtigen. Die Regierung der Bundesrepublik\ngenannte Material unverzüglich entzollt wird. Sie trägt auch    Deutschland ersetzt die abberufene Fachkraft so schnell wie\ndie entsprechenden Lagergebühren.                               möglich.\nc) Sie trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-\nhaben einschließlich der Zahlung von Steuern, die bei der                                      Artikel 5\nBeschaffung von Material in der Republik Chile anfallen.            (1) Die Regierung der Republik Chile gewährt den Fachkräften,\nd) Sie stellt auf ihre Kosten die jeweiligen chilenischen Partner-  ihren Ehegatten und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\nfach- und Partnerhilfskräfte zur Verfügung.                     lienmitgliedern die gleichen Vorrechte und lmmunitäten, Be-\nfreiungen und Erleichterungen, die das übereinkommen vom\ne) Sie sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte      13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmunitäten der Ver-\nvon chilenischen Fachkräften fortgeführt werden. Bei der        einten Nationen für Sachverständige im Auftrag der Vereinten\nAus- und Fortbildung von chilenischem Personal benennt sie      Nationen vorsieht, sowie diejenigen, die Beamte der Sonder-\nrechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der Bundesrepu-     organisationen nach Artikel VI Absatz 19 des Abkommens vom\nblik Deutschland in Santiago de Chile genügend Bewerber für     21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Son-\ndiese Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer-       derorganisationen der Vereinten Nationen erhalten, und diejeni-\nber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- gen, die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f des Abkommens vom\nund Fortbildung mindestens drei Jahre bei der jeweiligen        22. Januar 1960 zwischen der Regierung der Republik Chile und\nStelle oder Organisation zu arbeiten und sorgt für angemes-     dem Sonderfonds der Vereinten Nationen über Hilfen des Son-\nsene Bezahlung dieser chilenischen Fachkräfte.                  derfonds aufgeführt sind.\nf)  Sie ermöglicht den im Rahmen dieses Abkommens aus- und               (2) Die Regierung der Republik Chile erhebt auf die Vergütun-\nfortgebildeten chilenischen Staatsangehörigen unter Beach-      gen, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Fir-\ntung der für das jeweilige Sachgebiet geltenden chilenischen     men, die in ihrem Auftrag Aufgaben der Zusammenarbeit im\nRechtsvorschriften die Anerkennung ihrer Studienleistungen      Rahmen dieses Abkommens durchführen, keine Steuern.\noder Bescheinigungen und unternimmt größte Anstrengun-\ngen, damit diese Personen ausbildungsgerechte Anstel-                (3) Die Regierung der Republik Chile haftet für Forderungen\nh.ings- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Möglichkeiten der       Dritter gegen die Fachkräfte und entbindet sie von Haftungsfor-\nBeamtenlauft>ahn bekommen.                                      derungen aufgrund von Handlungen, die sie kraft dieses Abkom-\nmens durchführen. Unbeschadet dessen haftet die Regierung\ng) Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung        der Republik Chile nicht, wenn die Forderung oder Haftungsfor-\nbei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und        derung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der genannten\nstellt ihnen die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.  Fachkräfte zurückzuführen ist.\nh) Sie stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben\nerforderlichen Leistungen rechtzeitig erbracht werden, soweit                                  Artikel 6\ndiese nicht nach den Projektvereinbarungen von der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden.              (1) Die Regierung der Republik Chile erteilt jederzeit gebühren-\nund steuerfrei die Genehmigungen, welche die entsandten Fach-\ni)  Sie stellt sicher, daß alle mit \"der Durchführung dieses         kräfte, ihre Ehepartner und Familienmitglieder zur Ein- und Aus-\nAbkommens und der Projektvereinbarungen befaßten chile-          reise benötigen, sowie die übrigen für ihren Aufenthalt erforder-\nnischen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt     lichen Genehmigungen.\nunterrichtet werden.\n(2) Sie stellt den entsandten Fachkräften einen Ausweis aus, in\nArtikel 4                              dem sie als solche ausgewiesen werden und der es den ent-\nsprechenden Behörden ermöglicht, die mit der Ausübung ihrer\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,\nTätigkeit einhergehenden Erleichterungen zu gewähren.\ndaß die entsandten Fachkräfte\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-                                   Artikel 7\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Char-\nta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beitragen;             Die Vertragsparteien vereinbaren, einen gemischten Regie-\nrungsausschuß aus von ihnen zu diesem Zweck ernannten Ver-\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik Chile\ntretern zu bilden, der nach Vereinbarung der Vertragsparteien\neinmischen;                                                     abwechselnd in den Hauptstädten tagt. Sein Ziel ist es, den Fort-\nc) die Gesetze der Republik Chile befolgen und die Sitten und       gang der zweiseitigen Zusammenarbeit zu überprüfen und gege-\nGebräuche des Landes achten;                                    benenfalls Maßnahmen oder Tätigkeiten zu vereinbaren und/"]}