{"id":"bgbl2-1997-42-4","kind":"bgbl2","year":1997,"number":42,"date":"1997-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/42#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_42.pdf#page=16","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-rumänischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1997-09-08T00:00:00Z","page":1772,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1772           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-rumänischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße\nVom 8. September 1997\nDas in Bonn am 25. Juni 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Rumänien über den\ngrenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf\nder Straße ist nach seinem Artikel 22 Abs. 1\nam 21. August 1997\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 8. September 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Sandhäger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Rumänien\nüber den grenzüberschreitenden\nPersonen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Personenverkehr\nund                                                           Artikel 2\ndie Regierung von Rumänien -                      (1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-\nin dem Wunsch, einen Beitrag zur Entwicklung der gegenseitig  sen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt\nvorteilhaften Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu leisten mit auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-\ndem Ziel, den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-         diensten.\nverkehr auf der Straße zwischen beiden Ländern und im Transit\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\ndurch ihre Hoheitsgebiete zu erleichtern und zu regeln, auf\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-\nder Grundiage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen\nsonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nVorteils -\nhaben folgendes vereinbart:                                                               Artikel 3\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nArtikel 1                             festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaat-      gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nlichen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Perso-    legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für\nnen und Gütern im internationalen Straßenverkehr zwischen der    Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt\nBundesrepublik Deutschland und Rumänien und im Transit           werden.\ndurch die Hoheitsgebiete dieser Staaten durch Unternehmer, die     (2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens· gilt unab-\nim Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförde-    hängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nrungen berechtigt sind.                                          regelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997                         1773\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des            (4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-       Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur            noch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort\nArbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Son-      und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste\nderformen des Linienverkehrs\" bezeichnet.                          während ihres Aufenthaltes untergebracht werden sollen, sowie\nüber die Dauer des Aufenthaltes enthalten.\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-             (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen       verkehren und die Genehmigungsvordrucke werden erforder-\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertragspar-      lichenfalls in der nach Artikel 17 gebildeten Gemischten Kommis-\ntei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu    sion erarbeitet.\nfünf Jahren erteilt werden.\n(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 müssen die\n(4) Änderungen des Linienverlaufes, der Haltestellen, der Fahr- Unternehmen eine Fahrgastliste vorlegen, die bei der Einreise in\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der      das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von den Grenz-\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-         behörden abzustempeln ist.\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebes.\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge                               Artikel 5\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme\nim Sinne von Artikel 4 ist.\ndes Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-\nministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu über-           (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\nsenden.                                                            bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-      a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-\ndere folgende Angaben enthalten:                                        den, das auf der gesamten Fahrstrecke die gleiche Reise-\ngruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\n(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\ndes antragstellenden Unternehmens;\n2. Art des Verkehrs;                                             oder\n3. beantragte Genehmigungsdauer;                                 b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-\nmen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich,               (Leerrückfahrten),\nwöchentlich);\noder\n5. Fahrplan;\nc) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n6. genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\nselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\ngangsstellen);\ngangsort zurückzubringen.\n7. Länge der Linie in Kilometern: HinfahrVRückfahrt;\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;                                  weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                              die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei die-\nses gestattet.\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmu,:igen des\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\nDie nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann bei        gung der zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertrags-\nBedarf Abweichungen von den vorstehenden Angaben be-               partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist über die\nschließen.                                                         zuständigen Behörden einer Vertragspartei an die zuständigen\nArtikel 4                              Behörden der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll minde-\nstens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-           (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\nten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet           Angaben enthalten:\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,      1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren          des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet              stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nund Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des\nReisezieles sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen         2. Zweck der Reise (Beschreibung);\nOrte zu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die          3. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nUnterkunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Ziel-\n4. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Herkunftsland der\nort und gegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein.\nReisegruppe;\nDie erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der\nPendelfahrten müssen Leerfahrten sein.                             5. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\n(2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr      6. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hin-/Rückfahrt\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen          besetzt oder leer erfolgen sollen;\nBet\\örden der betreffenden Vertragspartei Fahrgäste ausnahms-\n7. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nweise die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.\n8. amtliche Kennzeichen und Zahl der SJtzplätze der einzuset-\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung\nzenden Kraftomnibusse.\nder zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei. Der\nAntrag auf Erteilung einer Genehmigung ist über die zuständigen       (6) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann\nBehörden einer Vertragspartei an die zuständigen Behörden der      bei Bedarf Abweichungen von den Verfahrensregeln der Ab-\nanderen Vertragspartei zu richten. Er soll bei dieser mindestens   sätze 4 und 5 beschließen und vereinbart Kontrolldokumente für\n60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs eingehen.                        genehmigungsfreie Gelegenheitsverkehre.","1774             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nArtikel 6                           2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,\n(1} Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-      Sport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\nsätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-        funk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechsel- oder Tran-\nnehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen              sitverkehr;\nweder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im      3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen};\nFalle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in\n4. Leichen oder der Asche von Verstorbenen;\nder Genehmigung angegeben genutzt werden. Im Rahmen des\nLinienverkehrs kann der Verkehrsunternehmer, dem die Geneh-       5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamt-\nmigung erteilt ist, bei Bedarf vorübergehend Vertragsunterneh-         gewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger,\nmer aus dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragsparteien ein-         6 t oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der der\nsetzen. Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde nicht               Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\ngenannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung         6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen\ndieser Urkunde und eine beglaubigte Ausfertigung des Vertrages         sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (ins-\noder ein anderes geeignetes Dokument, das in der nach Arti-            besondere bei Naturkatastrophen} bestimmten Gütern;\nkel 17 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart wird, mit\nsich führen. Die Gemischte Kommission kann Abweichungen           7. lebenden Tieren;\nvon den Bedingungen zur Anwendung dieser Regelungen be-           8. Umzugsgut.\nschließen.\n(2) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission kann\n(2) Die Beförderung von Personen mit Beginn und Ende inner-    weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\nhalb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei mit auf dem         men.\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Kraft-\nomnibussen ist nicht gestattet (Kabotageverbot}.                                              Artikel 10\n(1} Die für Unternehmer aus Rumänien erforderlichen Geneh-\nGüterverkehr                          migungen werden durch das Bundesministerium für Verkehr der\nBundesrepublik Deutschland erteilt und von den zuständigen\nArtikel 7                           Behörden Rumäniens ausgegeben.\nJede Beförderung des gewerblichen Güterkraftverkehrs und          (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland\ndes Werkverkehrs zwischen dem Hoheitsgebiet einer Vertrags-       erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium\npartei, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und   für Verkehr von Rumänien erteilt und von dem Bundesministe-\ndem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im Transit-    rium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder von den\nverkehr durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bedarf der   von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\nGenehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.\nArtikel 11\nArtikel 8\n(1) Die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kommission ver-\n(1} Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur einbart die Anzahl der Genehmigungen, die jährlich zwischen\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                         beiden Vertragsparteien ausgetauscht werden.\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-    (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte  Bedarfsfall durch die nach Artikel 17 gebildete Gemischte Kom-\nAnhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Land ihrer            mission geändert werden.\nZulassung.\n(3) Die Muster der Genehmigungen werden von der nach Arti-\n(3) Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gilt eine         kel 17 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.\nGenehmigung im Wechsel- und Transitverkehr für jeweils eine\noder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der Genehmigung\nangegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung} oder für eine belie-                        Allgemeine Bestimmungen\nbige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimmten Zeit (Zeit-\ngenehmigung}.                                                                                 Artikel 12\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen          Genehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erforder-\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn    lichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzu-\ndabei das Hoheitsgebiet, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,      führen, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehör-\nauf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird. In der nach Arti-      den vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontroll-\nkel 17 gebildeten Gemischten Kommission können nach Über-         dokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.\nprüfung des Bedarfes Ausnahmen vereinbart werden.\n(5) Es ist nicht gestattet, Beförderungen von Gütern zwischen                              Artikel 13\nzwei im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei liegenden Orten mit       (1} Die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelasse-\nFahrzeugen durchzuführen, die auf dem Hoheitsgebiet der ande-     nen Fahrzeuge werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-\nren Vertragspartei zugelassen sind. Ausnahmen können in           partei die dort gültigen Bestimmungen hinsichtlich Gewicht,\nbestimmten Einzelfällen von der zuständigen Behörde gestattet     Abmessungen und Achslast beachten.\nwerden, wenn in deren Hoheitsgebiet Fahrzeuge für besondere\nZwecke nicht ausreichend zur Verfügung stehen.                       (2) Sofern Gewicht, Abmessungen oder Achslast eines Fahr-\nzeuges die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zulässigen\n(6) Für den nach diesem Abkommen vorgesehenen Güterver-        Grenzen überschreiten, muß für das Fahrzeug eine Sonderge-\nkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-  nehmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vor-\nnal üblichen Muster entsprechen muß.                              liegen. Beschränkt die Genehmigung den Verkehr für dieses\nFahrzeug auf eine bestimmte Strecke, so kann die Beförderung\nArtikel 9                           nur auf dieser Strecke erfolgen.\n(1} Keiner Genehmigung bedürfen die folgenden Beförderun-\n!n\ngen und damit Zusammenhang stehende Leerfahrten von:                                          Artikel 14\n1. Gegenständen und Material ausschließlich zur Werbung oder         Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr\nUnterrichtung sowie Kunstgegenständen und -werken im         im Sinne von Artikel 1 werden die Vertragsparteien den Einsatz\nWechsel- oder Transitverkehr (Messe- und Ausstellungsgut};   von lärm- und schadstoffarmen sowie von Fahrzeugen mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997                            1775\nmoderner Ausrüstung der fahrzeugtechnischen Sicherheit för-                kunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Ver-\ndern. Die Einzelheiten werden in der nach Artikel 17 gebildeten            tragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nGemischten Kommission festgelegt.                                          wird.\n6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die\nArtikel 15                                    nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\ngig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-\n(1) Die Unternehmer einer Vertragspartei sind verpflichtet, die\ngenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-\nsie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\nmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die jeweils\ngeltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.                    7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\n(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nnen Daten aktenkundig zu machen.\nUnternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die       8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen                       tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-             gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde              unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nbegangen wurde, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts fol-\nArtikel 17\ngende Maßnahmen treffen:\nDie Vertreter der zuständigen Behörden beider Vertragspar-\na) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die gel-\nteien bilden eine Gemischte Kommission. Sie tritt im Bedarfsfalle\ntenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                    zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens sicherzu-\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;                             stellen, andere Fragen zu behandeln, die mit dem internationalen\nStraßenverkehr zusammenhängen, die Bestimmungen des\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verant-\nAbkommens der Entwicklung des Verkehrs anzupassen und alle\nwortliche Unternehmen oder Entzug einer bereits erteilten\nauftretenden Streitfragen einvernehmlich zu regeln.\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige\nBehörde der anderen Vertragspartei das Unternehmen vom\nVerkehr ausgeschlossen hat.                                                                  Artikel 18\n(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe b kann auch                  (1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten\nunmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei            zuständigen Behörden sind:\nergriffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\n- für die Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium\nbegangen worden ist.\nfür Verkehr und für Genehmigung nach Artikel 3 Absätze 3,\n(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-           4 und 5, Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 13 die Genehmi-\nrichten einander nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über           gungsbehörden der Länder;\ndie getroffenen Maßnahmen.\n- für Rumänien: das Ministerium für Verkehr.\n(2) Die Vertragsparteien teilen sich jede Änderung In bezug auf\nArtikel 16                               die von Ihnen bezeichneten zuständigen Behörden mit.\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nArtikel 19\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-\ntung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:           Bei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses\nAbkommens entfallen für die Unternehmen der einen Vertrags-\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\npartei alle Abfertigungsgebühren und Einfuhrabgaben sowie die\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nGenehmigungspflicht für die Einfuhr in das Hoheitsgebiet der\nStelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nanderen Vertragspartei von:\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-\na) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\nbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen                    wird von Kraftomnibussen und von Lastkraftfahrzeugen\nStellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an               sowie zusätzlicher Kraftstoff in Kühlanlagen oder sonstigen\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-           Anlagen auf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern\nmittelnden Behörde erfolgen.                                          nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts;\n4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der b) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und            dem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung             rung entsprechen;\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-\nc) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahr-\nligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nzeuges, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\ndurchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge-\ndie nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nwechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder\nso ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist\nnach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten\nVertragspartei gelten, behandelt werden.\nvorzunehmen.\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-\nArtikel 20\nhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur          Auf Gewinne der Verkehrsunternehmen aus grenzüberschrei-\nAuskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung           tenden Beförderungen ist das Abkommen vom 29. Juni 1973\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu     zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-   schen Republik Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-    rung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und von Ver-\nfenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Aus-          mögen anzuwenden.","1776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nArtikel 21                                  (2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von\neiner Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ge-\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Ver-\nkündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate\nträgen mit Dritten, darunter jenen der Bundesrepublik Deutsch-\nland aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, werden       nach Eingang der Kündigung bei der anderen ·Vertragspartei\naußer Kraft.\ndurch dieses Abkommen nicht berührt.\nArtikel 22                                                         Artikel 23\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,        Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung\nan dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die      vom 12. Oktober 1970 zwischen dem Bundesminister für Ver-\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-     kehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für\ntreten des Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristbe-      Verkehr der Sozialistischen Republik Rumänien über den inter-\nrechnung des lnkrafttretensdatums ist der Tag des Zugangs der        nationalen Güter- und Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen\nletzten Notifikation.                                                außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung von Rumänien\nT. Melescanu\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung und des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Litauen\nVom 10. September 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 1997 zu dem Abkommen vom\n4. Juli 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Litauen über die deutschen Kriegsgräber in der Republik\nLitauen (BGBI. 1997 II S. 992) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 30. August 1997\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 4. Juli 1996 über die deutschen\nKriegsgräber in der Republik Litauen nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.\nBonn, den 10. September 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i 11 gen b er g"]}