{"id":"bgbl2-1997-42-3","kind":"bgbl2","year":1997,"number":42,"date":"1997-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/42#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_42.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-belarussischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1997-09-01T00:00:00Z","page":1768,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["1768           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-belarussischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße\nVom 1. September 1997\nDas in Minsk am 1. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Belarus\nüber den grenzüberschreitenden Personen- und Güter-\nverkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1\nam 8. Juli 1997\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 1. September 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Sandhäger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Belarus\nüber den grenzüberschreitenden Personen-\nund Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Personenverkehr\nund                                                               Artikel 2\ndie Regierung der Republik Belarus -                   (1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-\nin dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personen- und          sen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt\nGüterverkehr auf der Straße zu regeln und zu fördern -            auch für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrs-\ndiensten.\nhaben folgendes vereinbart:                                        (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-\nArtikel                                 sonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.\nDieses Abkommen regelt nach Maßgabe des innerstaatlichen\nArtikel 3\nRechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen und\nGütern im grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der          (1) Linienveri<ehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus und im        nen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nTransit durch diese Staaten durch Unternehmer, die im Hoheits-    festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\ngebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderungen          gelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nberechtigt sind.                                                  legten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997                         1769\nVerkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt      auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständi-\nwerden.                                                            ge Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll minde-\nstens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die           (4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen         Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des         noch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-       und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur            während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie\nArbeitsstelle und von dort zu ihrem Wohnort, werden als „Son-      über die Dauer des Aufenthalts enthalten.\nderformen des Linienverkehrs\" bezeichnet.\n(5) Die Verkehrsministerien der Vertragsparteien vereinbaren\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen     erforderlichenfalls Grundsätze über das Genehmigungsverfahren\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-          bei Pendelverkehren, Genehmigungsvordrucke und legen die\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen       zuständigen Behörden fest.\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-\n(6) Bei Pendelverkehren im Sinne des Absatzes 1 führen die\npartei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis\nUnternehmen eine Fahrgastliste mit, die bei der Einreise in das\nzu fünf Jahren erteilt werden.\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von deren Grenz-\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-  behörden abzustempeln ist.\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.                               Artikel 5\n(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge     (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\ngemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-      im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\npartei einzureichen, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen        im Sinne von Artikel 4 ist.\nseinen Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme     (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\ndes Verkehrsministeriums dieser Vertragspartei dem Verkehrs-       bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\nministerium der anderen Vertragspartei unmittelbar zu über-\nsenden.                                                            a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-\nden, das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reise-\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-           gruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt\ndere folgende Angaben enthalten:                                        (Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift           oder\ndes Unternehmens;\nb) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-\n2. Art des Verkehrs;                                                  men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;                                      (Leerrückfahrten),\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich,               oder\nwöchentlich);                                                c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\n5. Fahrplan;                                                          selben Unternehmen mit einem Verketv nach Buchstabe b\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und               gangsort zurückzubringen.\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-\n1\ngangsstellen);                                                  (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\n7. Länge der Linie in Kilometern: HinfahrVRückfahrt;             die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;                                  gestattet.\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;                                 (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\n1O. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\ngung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-\n11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).                partei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittel-\nbar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu\nArtikel 4                              richten. Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Ver-\nkehrs gestellt werden.\n(1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-           (5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\nten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet           Angaben enthalten:\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,      1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren          des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Reiseveran-\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet              stalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nund Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Rei-\nseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu     2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nverstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft       3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;\nder Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und gege-\nbenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die erste        4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nRückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten   5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\nmüssen Leerfahrten sein.\n6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n(2) Ein Pendelverkehr liegt auch dann vor, wenn Reisende mit\nZustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Ver-          7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzuset-\ntragspartei abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer             zenden Kraftomnibusse.\nanderen Gruppe vornehmen.\n(6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-\n(3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung       verkehre nach Absatz 2 werden in der nach Artikel 15 gebildeten\nder zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag     Gemischten Kommission festgelegt.","1770               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nArtikel 6                               5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtge-\nwicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger, 6 t\n(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absät-\noder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der\nze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unter-\nAnhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\nnehmen genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen\nweder auf ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im          6. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen\nFalle des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in           sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (ins-\nder Genehmigung angegeben genutzt werden. Die Genehmi-                     besondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;\ngung berechtigt nicht, Personen zwischen zwei im Hoheitsgebiet\n7. lebenden Tieren mit besonderen dafür vorgesehenen Fahr-\nder anderen Vertragspartei liegenden Orte zu befördern (Kabo-\nzeugen;\ntageverbot). Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrs-\nunternehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunter-          8. Umzugsgut.\nnehmer aus ·den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien einsetzen.          (2) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission kann\nSie brauchen in der Genehmigung nicht genannt zu sein, müssen         weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\njedoch eine amtliche Ausfertigung dieser Genehmigung mit sich         men.\nführen.\nArtikel 10\n(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-\ngen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind            (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Fahrzeuge, die\nbei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug           im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen\nmitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen          sind, hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Abmes-\nKontrollbehörden vorzuweisen.                                         sung keine ungünstigeren Regelungen anzuwenden, als auf die\nbei ihr zugelassenen Fahrzeuge.\nGüterverkehr                                 (2) Wenn Gewicht oder Abmessungen des Fahrzeugs oder der\nLadung die im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\nArtikel 7                              zulässigen Grenzwerte überschreiten, und gegebenenfalls bei\nUnternehmer bedürfen für Beförderungen von Gütern zwi-            der Beförderung von Gefahrgut, ist eine Ausnahmegenehmigung\nschen dem Hoheitsgebiet, in dem das verwendete Kraftfahrzeug          der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei erforderlich.\nzugelassen ist, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspar-        Dabei können Verkehrsbeschränkungen oder bestimmte Ver-\ntei (Wechselverkehr) sowie im Transitverkehr durch das Hoheits-       kehrswege vorgeschrieben werden.\ngebiet einer Vertragspartei für jede Beförderung der Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.                                               Artikel 11\n(1) Die für Unternehmer der Republik Belarus erforderlichen\nArtikel 8                              Genehmigungen werden durch das Bundesministerium für Ver-\nkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom Ministeri-\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer erteilt. Sie gilt nur   um für Verkehrswesen und Kommunikationen der Republik Bela-\nfür ihn selbst und ist nicht übertragbar.                            rus oder den von ihm beauftragten Behörden ausgegeben.\n(2) Eine Genehmigung Ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-      (2) Die für Unternehmer der Bundesrepublik Deutschland\nzeug und für jede Zugmaschine außer in den in Artikel 9 geregel-     erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium\nten Fällen. Sie gilt zugleich für den mitgeführten Anhänger oder     für Verkehrswesen und Kommunikationen der Republik Belarus\nSattelanhänger unabhängig vom Ort seiner Zulassung.                  erteilt und von dem Bundesministerium für Verkehr der Bundes-\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für     republik Deutschland oder von den von ihm beauftragten Behör-\neine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr bestimm-        den ausgegeben.\nten Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine oder mehrere                                    Artikel 12\nHin- und Rückfahrten in dem in der Genehmigung angegebenen\nZeitraum (Fahrtgenehmigung).                                            (1) Die nach Artikel 15 gebildete Gemischte Kommission legt\nunter Berücksichtigung des Außenhandels und des Transitver-\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen         kehrs die erforderliche Anzahl der für jede Vertragspartei jährlich\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn       zur Verfügung stehenden Geriehmigungen fest.\ndabei das Hoheitsgebiet, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen\nist, auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird oder hierfür              (2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im\nbesondere Genehmigungen erteilt werden.                               Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 15 geändert werden.\n(5) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen von              (3) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der\nGütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-           Gemischten Kommission festgelegt.\npartei liegenden Orten durchzuführen (Kabotageverbot).\n(6) Für den nach diesem Abkommen durchgeführten Güterver-                        Allgemeine Bestimmungen\nkehr sind Frachtpapiere erforderlich, deren Form dem internatio-\nnal üblichen Muster entsprechen muß.                                                            Artikel 13\n(1) Für Beförderungen nach diesem Abkommen im Hoheitsge-\nbiet einer Vertragspartei mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet\nArtikel 9                               der anderen Vertragspartei zugelassen sind, gelten die Regelun-\n(1) Keiner Genehmigung bedürfen die Beförderung von:             gen dieses Abkommens und die nationalen Bestimmungen.\n1. Gegenständen oder Material ausschließlich zur Werbung                (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\noder Unterrichtung im Wechselverkehr (z.B. Messe- und          Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-\nAusstellungsgut);                                              gebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen\n2. Geräten und Zubehör zu oder von Theater-, Musik-, Film-,\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-\nSport- und Zirkusveranstaltungen sowie zu oder von Rund-\nfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen im Wechselverkehr;\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\n3. beschädigten Fahrzeugen (Rückführungen) mit Spezialfahr-          begangen wurde, eine der folgenden Maßnahmen treffen:\nzeug;\na) Aufforderung an den verantwortlichen Unternehmer, die gel-\n4. Leichen;                                                               tenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997                               1771\nb) vorübergehender Ausschluß des Unternehmers vom                 Ver-         der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft bean-\nkehr;                                                                     tragt wird.\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-               6. Die übermittelnde Behörde weist bei der Übermittlung auf die\nwortlichen Unternehmer oder Entzug einer bereits erteilten                nach ihrem Recht geltenden Löschungsfristen hin. Unabhän-\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige                      gig von diesen Fristen sind die übermittelten personenbezo-\nBehörde der anderen Vertragspartei den Unternehmer vom                    genen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den\nVerkehr ausgeschlossen hat.                                ·              sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\n(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar                7. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflich-\nvon der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen wer-                  tet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wor-                  gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nden ist.                                                                       unbefugte Bekanntgabe zu schützen.\n(4) Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien unterrich-\nten einander nach Maßgabe von Artikel 14 über die getroffenen                                          Artikel 15\nMaßnahmen.\nVertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-\nArtikel 14                                  den eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer Ver-\ntragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung\nSoweit aufrund dieses Abkommens nach Maßgabe des inner-\ndieses Abkommens iu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbei-\nstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden,\ntet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer zustän-\ngelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der\ndiger Stellen Vorschläge, um dieses Abkommen an die Entwick-\nfür jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\nlung der Verkehrsbeziehungen sowie an geänderte Rechtsvor-\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem               schriften anzupassen.\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\nBehörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.                                                    Artikel 16\n2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf                  Die Verkehrsministerien der Vertragsparteien teilen sich\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und             gegenseitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5,\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.                               10, 11 und 13 dieses Abkommens mit.\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nBehörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an                                          Artikel 17\nandere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nmittelnden Behörde erfolgen.                                            Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der\nVertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften,\n4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\ndarunter die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\naus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union.\nund die Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Über-\nmittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach\ndem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermitt-                                         Artikel 18\nlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an\noder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt\ndem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die\nworden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzu-\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das lnkraft-\nteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung\n1reten des Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristbe-\nder Daten vorzunehmen.\nrechnung des lnkrafttretensdatums ist der Tag des Zugangs der\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-          letzten Notifikation.\nhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\n(2) Dieses Abkommen wird von dem Tag der Unterzeichnung\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur\nan vorläufig angewendet.\nAuskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu             (3) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-       Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-        Abkommen sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der\nfenen auf Auskunfterteilung nach dem innerstaatlichen Recht          anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Minsk am 1. Oktober 1996 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGottfried Albrecht\nFür die Regierung der Republik Belarus\nW. J. W. Tscholowski"]}