{"id":"bgbl2-1997-42-1","kind":"bgbl2","year":1997,"number":42,"date":"1997-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/42#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_42.pdf#page=20","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Litauen","law_date":"1997-09-10T00:00:00Z","page":1776,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["1776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 1997\nArtikel 21                                  (2) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von\neiner Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege ge-\nDie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Ver-\nkündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate\nträgen mit Dritten, darunter jenen der Bundesrepublik Deutsch-\nland aus der Mitgliedschaft in der Europäischen Union, werden       nach Eingang der Kündigung bei der anderen ·Vertragspartei\naußer Kraft.\ndurch dieses Abkommen nicht berührt.\nArtikel 22                                                         Artikel 23\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,        Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung\nan dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die      vom 12. Oktober 1970 zwischen dem Bundesminister für Ver-\nerforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-     kehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für\ntreten des Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich für die Fristbe-      Verkehr der Sozialistischen Republik Rumänien über den inter-\nrechnung des lnkrafttretensdatums ist der Tag des Zugangs der        nationalen Güter- und Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen\nletzten Notifikation.                                                außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. Juni 1996 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung von Rumänien\nT. Melescanu\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung und des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Litauen\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Litauen\nVom 10. September 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 1997 zu dem Abkommen vom\n4. Juli 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Litauen über die deutschen Kriegsgräber in der Republik\nLitauen (BGBI. 1997 II S. 992) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 30. August 1997\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 4. Juli 1996 über die deutschen\nKriegsgräber in der Republik Litauen nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.\nBonn, den 10. September 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H i 11 gen b er g"]}