{"id":"bgbl2-1997-41-7","kind":"bgbl2","year":1997,"number":41,"date":"1997-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/41#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-41-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_41.pdf#page=15","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem Abkommen","law_date":"1997-09-01T00:00:00Z","page":1747,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997 1747\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des\nZusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 1. September 1997\n1.\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952\nzum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-\nrates (BGBI. 195411 S. 493,501; 195711 S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d\ndes Zusatzprotokolls für\nSlowenien                                           am 8. November 1994\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 237) ist nach sei-\nnem Artikel 17 Abs. 1 für\nSlowenien                                           am        18. März 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Mai 1997 (BGBI. II S. 1357).\nBonn, den 1. September 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Rahmenabkommens\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung\nVom 1. September 1997\nIn Brasilia ist am 20. März 1996 ein Rahmenabkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Repu-\nblik Brasilien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und\ntechnologischen Entwicklung unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 12 Abs. 1\nam 18. Februar 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 1997\nB u n desm in isteri um\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie\nIn Vertretung\nStahl","1748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen\nForschung und technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (3) Derartige Aktivitäten können von Hochschulen, For-\nschungszentren, privaten und öffentlichen Einrichtungen und\nund\nUnternehmen in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Land\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien -      geltenden Vorschriften durchgeführt werden.\n(im folgenden „Vertragsparteien\" genannt)\nArtikel 2\nauf der Grundlage der zwischen ihren Staaten bestehenden          (1) Die Vertragsparteien setzen eine deutsch-brasilianische\nfreundschaftlichen Beziehungen,                                   Gemeinsame Kommission ein, deren Aufgabe es ist, die Berei-\nche für eine Zusammenarbeit und die für die Durchführung erfor-\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung    derlichen Programme zu vereinbaren.\nder wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-\nwicklung,                                                            (2) Zu den Aufgaben der Gemeinsamen Kommission gehören\ninsbesondere\nin Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engen wissenschaft-  a) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zusam-\nlichen und technologischen Zusammenarbeit für beide Staaten            menarbeit,\nerwachsen,\nb) die Unterstützung bei der Durchführung der vereinbarten\nProgramme und Projekte,\nin Fortführung der bisherigen fruchtbaren Zusammenarbeit im\nRahmen des Abkommens zwischen der Regierung der Bundes-           c) der Meinungsaustausch über die Perspektiven und Prioritä-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Repu-           ten der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit\nblik Brasilien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen           sowie die Beratung von Vorschlägen für die Weiterentwick-\nForschung und technologischen Entwicklung vom 9. Juni 1969,            lung dieser Zusammenarbeit,\nd) die Auswertung der Ergebnisse gemeinsamer Projekte.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Die Gemeinsame Kommission tritt abwechselnd in beiden·\nLändern nach Bedarf zusammen; der Zeitpunkt und Ort der Sit-\nArtikel 1                             zung werden von den Vorsitzenden der Gemeinsamen Kommis-\nsion vereinbart.\n(1) Die Vertragsparteien fördern zu friedlichen Zwecken die\nZusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung           (4) Die Gemeinsame Kommission kann eigene Verfahrens-\nund technologischen Entwicklung zwischen ihren beiden Staa-       grundsätze aufstellen.\nten.                                                                 (5) Für einzelne Fragen kann die Gemeinsame Kommission\n(2) Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes umfas-      Sachverständigengruppen einsetzen.\nsen:                                                                 (6) Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit können\na) Austausch von Informationen,         Publikationen   und  For- in Zusatzvereinbarungen festgelegt werden, die von der Gemein-\nschungsberichten,                                            samen Kommission oder von den durch die Kommission\nbezeichneten Stellen getroffen werden.\nb) Vorbereitung und gemeinsame Durchführung von Symposi-\nen, Tagungen und Ausstellungen,                                 (7) Diese Zusatzvereinbarungen regeln insbesondere\nc) Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftlern und           a) Inhalt und Umfang der Forschungsprojekte und die mit ihrer\nTechnikern,                                                       Durchführung beauftragten Einrichtungen,\nd) Entsendung von Experten zur Information und Beratung,          b) die Nutzung der Ergebnisse aus den gemeinsamen For-\nschungs- und Entwicklungsaktivitäten,\ne) Koordinierung wissenschaftlicher Forschungsprojekte,\nc) die Finanzierung der Zusammenarbeit,\nf)   Vereinbarung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-\nd) Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler und\nund Entwicklungsaktivitäten sowie Austausch ihrer Ergebnis-\nTechniker sowie die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die\nse,\nden Vertragsparteien, ihrem Personal und Dritten im Rahmen\ng) Nutzung wissenschaftlicher und technischer Geräte und              dieses Abkommens entstehen,\nAnlagen,\ne) die Einhaltung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften\nh) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Formen der wis-        durch die am Austausch beteiligten Wissenschaftler und\nsenschaftlichen und technologischen Kooperation.                  Techniker.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997                       1749\nArtikel 3                              Rahmen dieses Abkommens oder den zu seiner Durchführung zu\ntreffenden Zusatzvereinbarungen keinerlei Haftung zwischen den\n(1) Die Kosten für die Beförderung des im Rahmen dieses\nVertragsparteien bezüglich der Richtigkeit der übermittelten\nAbkommens ausgetauschten wissenschaftlichen und techni-\nInformationen oder der Eignung der bereitgestellten Gegenstän-\nschen Personals werden grundsätzlich vom Entsendestaat, die\nde für eine bestimmte Verwendung.\nKosten für den Unterhalt dieses Personals grundsätzlich vom\nEmpfangsstaat getragen. Entsprechend den Besonderheiten der          (2) Für das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien oder den\neinzelnen Programme, wie sie von der Gemeinsamen Kommissi-         von ihnen bezeichneten Stellen regeln die nach Artikel 2 Absatz 6\non vereinbart werden, können diese Kosten auch in anderer          und 7 zu treffenden Zusatzvereinbarungen - falls erforderlich -\nWeise aufgeteilt werden.                                          insbesondere folgendes:\n(2) Die Deckung der Kosten für die Zusammenarbeit bei der      -    die Haftung für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit\ngleichzeitigen, gemeinsamen und koordinierten Durchführung              der Übermittlung von Informationen, der Bereitstellung von\nvon Forschungsaufgaben und technologischen Aufgaben und                 Material, Ausrüstungen und sonstigem Bedarf oder dem Aus-\nder Nutzung wissenschaftlicher und technischer Geräte oder              tausch von Personal gemäß diesem Abkommen oder den zu\nAnlagen wird in den nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 zu treffenden         seiner Durchführung zu treffenden Zusatzvereinbarungen\nZusatzvereinbarungen geregelt.                                          entstehen;\n-    die Haftung für Schäden, die dem Personal einer Vertrags-\nArtikel 4                                   partei oder dem Personal einer von ihr bezeichneten Stelle im\nRahmen dieses Abkommens oder den zu seiner Durch-\n(1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses Rah-       führung zu treffenden Zusatzvereinbarungen entstehen,\nmenabkommen fallenden Gebieten kann zwischen Forschungs-                einschließlich einer etwa erforderlichen Versicherung gegen\ninstituten, Fachdokumentationsstellen, Fachbibliotheken und            derartige Risiken;\nUnternehmen stattfinden, wenn diese in den nach Artikel 2\nAbsatz 6 und 7 getroffenen Zusatzvereinbarungen ausdrücklich       -    die Haftung für Schäden, die einer Vertragspartei durch\nbezeichnet worden sind.                                                 Handlungen oder Unterlassungen der anderen Vertragspartei\noder durch Handlungen oder Unterlassungen von Personal\n(2) Die Vertragsparteien dürfen die übermittelten Informationen      der anderen Vertragspartei oder von Personal einer von die-\nan staatliche oder an von der _öffentlichen Hand getragene Ein-         ser bezeichneten Stelle entstehen.\nrichtungen und an gemeinnützige Einrichtungen oder Unterneh-\nmen weitergeben. Diese Weitergabe kann in den nach Artikel 2\nAbsatz 6 und 7 zu treffenden Zusatzvereinbarungen beschränkt                                    Artikel 8\noder ausg~schlossen werden. Die Weitergabe an andere Einrich-         (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\ntungen oder Personen ist ausgeschlossen oder beschränkt,           tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, daß\nwenn die andere Vertragspartei oder die von ihr bezeichneten       Waren, die aufgrund der nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 zu treffen-\nEinrichtungen dies vor oder bei dem Austausch bestimmen.           den Zusatzvereinbarungen ein- oder ausgeführt werden, nach\n(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem      Möglichkeit frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben, die\nAbkommen oder den zu seiner Durchführung getroffenen               bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden.\nZusatzvereinbarungen berechtigten Empfänger von Informatio-           (2) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-\nnen diese nicht an Einrichtungen oder Personen weitergeben, die    tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften Wissenschaftlern,\nnach diesem Abkommen oder den nach Artikel 2 Absatz 6 und 7        technischem Personal und Forschungspersonal, die bei der\nzu treffenden Zusatzvereinbarungen nicht zum Empfang der           Durchführung der nach Artikel 2 Absatz 6 und 7 zu treffenden\nInformationen befugt sind.                                         Zusatzvereinbarungen tätig sind, für die Ersteinrichtung die\nabgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem per-\nArtikel 5                              sönlichen Gebrauch und dem der Familie bestimmten Gegen-\nstände einschließlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt, sofern\nJede Vertragspartei fördert nach Kräften den Austausch und      sich der beabsichtigte Aufenthalt in dem Land auf mindestens\ndie Benutzung von durch Patente und Gebrauchsmuster                ein Jahr erstreckt.\ngeschützten Erfindungen und von technischen Erfahrungen,\nderen Inhaber Privatpersonen sind.\nArtikel 9\nDie Vertragsparteien unterstützen die Wissenschaftler und\nArtikel 6                              Techniker, die gemäß den Zusatzvereinbarungen nach Artikel 2\n(1) Dieses Abkommen gilt nicht für:                             Absatz 6 und 7 ausgetauscht werden, bei der Durchführung der\nihnen übertragenen Aufgaben. Zu diesem Zweck stellen sie,\na) Informationen über die die Vertragsparteien oder die von        soweit es das innerstaatliche Recht zuläßt, auch ein Legitimati-\nihnen bezeichneten Einrichtungen nicht verfügen dürfen, weil onspapier aus.\ndiese Informationen von Dritten herrühren und die Weiterga-\nbe ausgeschlossen ist,\nArtikel 10\nb) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz-\nrechte, die aufgrund von Vereinbarungen mit einer anderen        Im Rahmen der Zusatzvereinbarungen ausgetauschtes Perso-\nRegierung nicht mitgeteilt oder übertragen werden dürfen.     nal wird die geltenden Vorschriften und Weisungen für einen\ngeordneten und sicheren Arbeitsablauf am jeweiligen Beschäfti-\n(2) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert erfolgt    gungsort, an dem es die ihm übertragenen Tätigkeiten ausübt,\naufgrund von besonderen Vereinbarungen, die zugleich die           beachten.\nBedingungen der Weitergabe regeln.\n(3) Dieser Artikel wird im Einklang mit den im Hoheitsgebiet                                Artikel 11\njeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vor-\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses\nschriften angewendet.\nAbkommens sollen, soweit möglich, durch die Vertragsparteien\nbeigelegt werden.\nArtikel 7\n(2) Kann eine Streitigkeit nicht durch direkte Verhandlungen\n(1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind,      beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, daß die\nbegründen die Übermittlung von Informationen und die Bereit-       Streitigkeit dem Ständigen Schiedshof in Den Haag zur Entschei-\nstellung von Material, Ausrüstungen und sonstigem Bedarf im        dung vorgelegt wird.","1750           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 1O. Oktober 1997\nArtikel 12                                       (2) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlän-\ngert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, daß\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft und ersetzt das Abkommen\neine Vertragspartei das Abkommen mit einer Frist von minde-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nstens 12 Mopaten kündigt. Tritt das Abkommen infolge Kündi-\nrung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit in\ngung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für den Zeit-\nder wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-\nraum und in dem Umfang weiter, wie es für die Sicherstellung der\nwicklung vom 9. Juni 1969, sobald die Regierung der Födera-\nDurchführung der nach Artikel 2 Absatz 6 zu treffenden Zusatz-\ntiven Republik Brasilien der Regierung der Bundesrepublik\nvereinbarungen erforderlich ist, die sich zum Zeitpunkt des\nDeutschland notifiziert hat, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nAußerkrafttretens noch in Durchführung befinden. Die Laufzeit\nzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttretens\nder nach Artikel 2 Absatz 6 zu treffenden Zusatzvereinbarungen\nwird der Tag des Eingangs der Notifikation angesehen.\nbleibt von der Kündigung dieses Abkommens unberührt.\nGeschehen zu Brasilia am 20. März 1996 in zwei Urschriften\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jede;\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nClaus J. Duisberg\nDr. Fritz Schaumann\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nSebastiäo do Rego Barros Netto\nJose Israel Vargas\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland                        Brasilia, den 24. Februar 1997\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für auswärtige\nBeziehungen der Föderativen Republik Brasilien und beehrt sich, den Empfang der Note\nDAI/DEI/DCTEC/DDS/26/PAIN-BRAS-RFA vom 14. Februar 1997 zu bestätigen und mit-\nzuteilen, daß der Kongreß per Gesetzesverordnung Nr. 8 vom 28. Januar 1997, die im\nAmtsblatt der Union Nr. 20 vom 29. Januar 1997 veröffentlicht wurde, das Rahmenab-\nkommen vom 20. März 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über .Zusammenarbeit in der wis-\nsenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung gebilligt hat.\nGemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens ist dasselbe am Tag des Eingangs der Noti-\nfikation, dem 18. Februar 1997, in Kraft getreten.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür auswärtige Beziehungen erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für auswärtige Beziehungen\nder Föderativen Republik Brasilien\nBrasilia - DF"]}