{"id":"bgbl2-1997-41-16","kind":"bgbl2","year":1997,"number":41,"date":"1997-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-41-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_41.pdf#page=2","order":16,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanderungsbewegungen","law_date":"1997-08-11T00:00:00Z","page":1734,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit hinsichtlich\nder Auswirkungen von Wanderungsbewegungen\nVom 11. August 1997\nDas in Bonn am 7. Mai 1993 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen über die Zusammen-\narbeit hinsichtlich der Auswirkungen von Wanderungs-\nbewegungen und das Protokoll zu diesem Abkommen vom\nselben Tage sind nach Artikel 8 Nr. 1 des Abkommens\nam 14. April 1994\nin Kraft getreten; das Abkommen und das Protokoll\nwerden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. August 1997\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nDr. Lehnguth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit hinsichtlich\nder Auswirkungen von Wanderungsbewegungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              - in dem Bewußtsein, daß unkontrollierte Wanderungsbewegun-\ngen in den gegenwärtigen Größenordnungen und die von den\nund\neuropäischen Staaten getroffenen Maßnahmen sowie die\ndie Regierung der Republik Polen                     Änderung des Asylrechts ln der Bundesrepublik Deutschland\neinen verstärkten Zustrom von Flüchtlingen und illegalen\n- in dem Bestreben, im Geiste des Vertrages zwischen der            Zuwanderern in die Republik Polen verursachen, auch als\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über            Ergebnis einer vermehrten Rückführung von Personen aus\ngute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit           der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Polen auf-\nvom 17. Juni 1991 konstruktiv zusammenzuwirken,                   grund des Übereinkommens der Schengener Staaten mit der\nRepublik Polen betreffend die Rückübernahme von Personen\n- in der Erkenntnis, daß die Einbeziehung der Republik Polen in     mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991,\ndie Europäischen Gemeinschaften, darunter ihre Beteiligung\nan.der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaf-        haben folgendes vereinbart:\nten im Bereich Asylrecht im Interesse beider Staaten und der\neuropäischen Zusammenarbeit liegt,\nArtikel\n- in dem Bewußtsein ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen\n1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre gegenseitigen Verpflich-\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\ntungen aus dem Übereinkommen zwischen den Regierungen\nin der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 und aus\nder Schengener Staaten und der Regierung der Republik\nder Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der\nPolen betreffend die Rückübernahme von Personen mit\nMenschenrechte und Grundfreiheiten,\nunbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991.\n- in dem Bestreben, ein regionales und in Zukunft gesamt-         2. Die Vertragsparteien beschließen, daß die Bestimmungen\neuropäisches System von Rückübernahmeabkommen zu                   des in Absatz 1 genannten Übereinkommens keine Anwen-\nschaffen,                                                          dung finden auf Personen, die sich auf dem Hoheitsgebiet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 1O. Oktober 1997                         1735\nder Bundesrepublik Deutschland befunden und einen Asyl-              durch Zusatzprotokolle, die Bestandteil dieses Abkommens\nantrag gestellt haben vor einem Datum, das in einem Noten-           sind, für jeweils zwei Jahre von den Innenministern der\nwechsel durch die Vertragsparteien festgelegt wird.                  Vertragsparteien festgelegt.\n3. Die Vertragsparteien beschließen, daß die Bestimmungen\ndes in Absatz 1 genannten Übereinkommens keine Anwen-                                         Artikel 5\ndung finden auf Personen, die die Voraussetzungen für eine          Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über Tendenzen\nEinreise nicht erfüllen und sich mit Wissen der jeweiligen       und Ereignisse unterrichten, die zu einer sprunghaften oder mas-\nBehörden länger als sechs Monate auf dem Hoheitsgebiet           siven Zunahme von Flüchtlingen bzw. illegalen Zuwanderern auf\neiner der Vertragsparteien befinden.                             dem Hoheitsgebiet ihrer Staaten führen können.\n4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auch\nnach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt Asylanträge von                                      Artikel 6\nPersonen prüfen, die bei der Einreise in das Hoheitsgebiet\nder Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für die       1. Wenn außergewöhnliche Ereignisse zu einem sprunghaften\nEinreise erfüllt haben.                                              oder massiven Zustrom von Flüchtlingen oder illegalen\nZuwanderern auf das Hoheitsgebiet der Republik Polen\nArtikel 2                                    führen, wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nbestimmten Gruppen dieser Personen die Einreise in das\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird sich an\nHoheitsgebiet ihres Staates gestatten.\nden Kosten beteiligen, die die Regierung der Republik Polen\nim Zusammenhang mit dem Ausbau der Institutionen zu tragen           2. Die Vertragsparteien werden einvernehmlich das Eintreten\nhat, die sich mit der Prüfung von Asylanträgen oder Anträgen auf         der Voraussetzungen nach Absatz 1 feststellen sowie die\ndie Anerkennung als Flüchtling sowie mit der Ausbildung von              Zahl und das Verfahren der Aufnahme von Personen regeln.\nPersonal beschäftigen, das Verfahren dieser Art bearbeitet, und\n3. In den in Absatz 1 genannten Fällen können die Vertrags-\nwird hierzu auch administrative Hilfe gewähren.\nparteien daneben andere Formen der Hilfe vereinbaren.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird der\n1. Es wird ein ständiger Ausschuß eingesetzt, in den die Ver-\nRegierung der Republik Polen Unterstützung leisten bei der\ntragsparteien jeweils drei Vertreter entsenden. Der Ausschuß\nAusstattung mit Transport- und Kommunikationsmitteln sowie\ntritt mindestens einmal jährlich zusammen.\ntechnischer Ausrüstung und organisatorische und finanzielle\nHilfe, um unkontrollierten Wanderungsbewegungen entgegen-            2. Der Ausschuß hat die Aufgabe, die Durchführung dieses\nzuwirken.                                                                Abkommens zu be1,1rteilen und, soweit erforderlich, Vor-\nArtikel 4                                    schläge an die Vertragsparteien zur Anwendung und Aus-\nlegung dieses Abkommens zu erarbeiten.\n1. Die in Artikel 2 und 3 genannten Leistungen betreffen ins-\nbesondere:\nArtikel 8\n- den Ausbau des technischen Systems der Sicherung der\nStaatsgrenze der Republik Polen,                              1. Dieses Abkommen tritt nach Ablauf von dreißig Tagen nach\ndem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander\n- die finanziellen Belastungen der Regierung der Republik            durch Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die erforderlichen\nPolen, die im Zusammenhang mit der verstärkten Rück-              innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt\nüberstellung von Ausländern aus der Bundesrepublik                sind.\nDeutschland in die Länder, aus denen diese Personen\ngekommen sind, bzw. in ihre Herkunftsländer entstetien,       2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen vom\nachten Tag nach seiner Unterzeichnung an vorläufig an-\n- den Aufbau einer Infrastruktur zur Durchführung von Asyl-          zuwenden.\nverfahren und den Unterhalt von Asylbewerbern und\nPersonen, die den Status eines Flüchtlings beantragen, im                                  Artikel 9\nZusammenhang mit der steigenden Zahl von Verfahren            1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\ndieser Art,\n2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Konsul-\n- die Schaffung eines zentralen Erfassungssystems von                tation der anderen Vertragspartei aus wichtigem Grund durch\nAusländerdaten,                                                   Notifikation suspendieren oder kündigen.\n- die Ausbildung für Beamte des Grenzschutzes und der\n3. Die Suspendierung oder Kündigung tritt nach Ablauf von\nPolizei sowie der mit Asylverfahren befaßten Personen.\nsechs Monaten nach Eingang der Note über die Suspen-\n2. Art und Umfang der Leistungen sowie weitere Einzelheiten              dierung oder Kündigung dieses Abkommens bei der anderen\ndes Leistungsprogramms und seine Abwicklung werden                   Vertragspartei in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am i. Mai 1993 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Trumpf\nRudolf Seiters\nFür die Regierung der Republik Polen\nAndrej Milanowski","1736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997\nProtokoll\nvom 7. Mai 1993\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Polen\nüber die Zusammenarbeit hinsichtlich\nder Auswirkungen von Wanderungsbewegungen\n§1                                          - Schulung von Personal, das mit der Durchführung des\nAsylverfahrens befaßt ist,\nIn Übereinstimmung mit Artikel 4 des Abkommens zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-                   - Ausstattung mit zusätzlichen Mitteln für Transport,\nrung der Republik Polen über die Zusammenarbeit hinsichtlich                      Kommunikation und Datenverarbeitung sowie mit\nder Auswirkungen von Wanderungsbewegungen gewährt die                             Bürotechnik;\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nb) im Rahmen der Verstärkung des Schutzes der Grenze der\nRepublik Polen eine Finanzhilfe in Höhe von 120 Mio DM (in Wor-\nRepublik Polen:\nten: einhundertzwanzig Millionen DM) für die Jahre 1993-1994.\n- Bau neuer und Ausbau vorhandener Objekte des\n§2                                              Grenzschutzes,\n1. Die in § 1 genannte Finanzhilfe wird in folgender Weise                    - Kauf von Transportmitteln,\ngewährt:\n- Ausbau und Modernisierung des Kommunikations-\na) Die erste Rate in Höhe von 40 Mio DM (in Worten: vierzig                  systems,\nMillionen DM) wird unmittelbar nach Beschluß des\n- Maßnahmen zur Vermeidung illegaler Zuwanderung und\nBundesrates über die Änderung des Asylrechts in der\nzur Bekämpfung der organisierten Grenzkriminalität;\nBundesrepublik Deutschland überwiesen.\nc) im Rahmen der Verstärkung des Schutzes der öffent-\nb) Die folgenden Raten werden wie folgt überwiesen:\nlichen Ordnung:\nbis zum 10. Januar 1994 - 25 Mio DM (in Worten:\n- Ausrüstung der Polizei mit zusätzlichen Mitteln für·\nfünfundzwanzig Millionen DM), bis zum 10. April 1994 -\nTransport, Kommunikation und Datenverarbeitung,\n25 Mio DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen DM),\nbis zum 10. Juli 1994 - 30 Mio DM (in Worten: dreißig                - Organisation und Finanzierung der Rückführung von\nMillionen DM).                                                           Ausländern in die Herkunfts- oder Transitländer.\n2. Die in Absatz 1 genannten Quoten werden auf ein von der\nRegierung der Republik Polen zu benennendes Bankkonto                                            §4\nüberwiesen.\nDie Regierung der Republik Polen verpflichtet sich, die Hälfte\n§3                                  der für Sachausgaben vorgesehenen Mittel aus der von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Finanz-\n1. Die in § 1 genannte Finanzhilfe wird an die Institutionen über-    hilfe für die Beschaffung von Erzeugnissen aus deutscher\nwiesen, die für die Realisierung der Aufgaben zuständig sind,    Produktion zu verwenden. Sind darüber hinaus Produkte nach\ndie Bestandteil des Programms für Maßnahmen im Bereich           Qualität und Preis vergleichbar, wird Erzeugnissen aus deutscher\nder Aufnahme und Betreuung von Flüchtlingen und Asylbe-          Produktion der Vorzug eingeräumt.\nwerbern sowie für Maßnahmen zur Verstärkung des Schutzes\nder Grenzzone der Republik Polen sind.\n§5\n2. Die in Absatz 1 genannten Aufgaben,. die Bestandteil des\nMaßnahmenprogramms sind, umfassen insbesondere                      Die Verwendung der in § 1 genannten Finanzhilfe ist aus-\nschließlich für die Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3\na) im Rahmen der Schaffung einer Flüchtlings- und Asyl-          des Abkommens genannten Ziele zulässig. Die Finanzhilfe wird\ninfrastruktur:                                               für die in § 3 genannten Aufgaben in einem angemessenen\n- Durchführung des Verfahrens zur Gewährung des              Verhältnis verwendet.\nFlüchtlingsstatus und der Zuerkennung des Rechts auf\nAsyl,                                                                                     §6\n- Schaffung von und Aufsicht über Einrichtungen zur             Der Minister für innere Angelegenheiten der Republik Polen\nAufnahme und zum Aufenthalt von Flüchtlingen und           unterrichtet den ständigen Ausschuß nach Artikel 7 des Abkom-\nAsylbewerbern,                                            mens über die Verwendung der nach § 1 gewährten Finanzhilfe.\nGeschehen zu Bonn am 7. Mai 1993 in zwei Urschriften, jede·\nin deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nRudolf Seiters\nDer Minister für innere Angelegenheiten\nder Republik Polen\nAndrej Milanowski","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1997              1737\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nzur Bekämpfung des Terrorismus\nVom 13. August 1997\nDas Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des\nTerrorismus (BGBI. 1978 II S. 321) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nEstland                                                          am         28. Juni 1997\nnach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nangebrachten Vorbehalts:\n(Übersetzung)\nThe Republic of Estonia, in accordance           Die Republik Estland behält sich nach\nwith Article 13, paragraph 1, of the Con-       Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens\nvention, and subject to the conditions          und nach Maßgabe der dort genannten\nthereof, reserves the right to refuse extradi-   Bedingungen das Recht vor, die Ausliefe-\ntion in respect of any offence mentioned in     rung in bezug auf eine in Artikel 1 des Über-\nArticle 1 of the Convention which it consid-     einkommens genannte Straftat abzuleh-\ners to be a political offence or an offence     nen, die sie als eine politische Straftat oder\nconnected with a political offence.              als eine mit einer politischen Straftat\nzusammenhängende Straftat ansieht.\nUngarn                                                           am       7. August 1997\nnach Maßgabe des nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsur-\nkunde angebrachten Vorbehalts:\n(Übersetzung)\nThe Republic of Hungary reserves its right      Die Republik Ungarn behält sich -\n- notwithstanding its obligation defined in      unbeschadet ihrer in Artikel 13 Absatz 1\nArticle 13, paragraph 1 - to refuse the          festgelegten Verpflichtung - das Recht\nrequest for extradition in respect of any        vor, das Auslieferungsersuchen in bezug\noffences enumerated in Article 1, if the         auf eine in Artikel 1 aufgeführte Straftat\noffence is considered to be political. The       abzulehnen, wenn die Straftat als politisch\nRepublic of Hungary shall interpret its reser-   angesehen wird. Die Republik Ungarn legt\nvation in the sense that homicide or of-         ihren Vorbehalt in dem Sinn aus, daß\nfences involving homicide shall not be con-      Tötungsdelikte oder Straftaten, die ein\nsidered as political offences.                   Tötungsdelikt einschließen, nicht als politi-\nsche Straftaten angesehen werden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Juli 1997 (BGBI. II S. 1522).\nBonn,den13.August1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg"]}