{"id":"bgbl2-1997-40-6","kind":"bgbl2","year":1997,"number":40,"date":"1997-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/40#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-40-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_40.pdf#page=27","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1997-08-26T00:00:00Z","page":1727,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1997                      1727\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden\nPersonen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 26. August 1997\nDas in Prag am 19. Juni 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen\nRepublik über den grenzüberschreitenden Personen- und\nGüterverkehr auf der Straße ist nach seinem Artikel 21\nAbsatz 1\nam 19. Juni 1997\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 26. August 1997\nBundesministerium für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Sand h ä g er\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber den grenzüberschreitenden\nPersonen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bu11desrepublik Deutschland            und Gütern Im Internationalen Straßenverkehr zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik und\nund\nIm Transit durch diese Staaten durch Unternehmer, die zur Aus-\ndie Regierung der Tschechischen Republik -              führung dieser Beförderungen berechtigt sind.\nin dem Wunsch, einen Beitrag zur gegenseitigen vorteilhaften\nEntwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu lei-                              Personenverkehr\nsten,\nArtikel 2\nmit dem Ziel, den grenzüberschreitenden Personen- und\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die\nGüterverkehr auf der Straße zwischen beiden Ländern und im\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-\nTransit durch ihre Hoheitsgebiete auf der Grundlage der Gleich-\nsen sowie mit Personenkraftwagen (Taxen und Mietwagen) auf\nberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu erleichtern und\neigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für\nzu regeln -\nLeerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.\nhaben folgendes vereinbart:                                       (2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-\nsonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als\nArtikel\nPersonenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaatli-     und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Perso-\nchen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen     nen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.","1728            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1997\nArtikel 3                                (2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr\nwird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-\nBehörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus\nVertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungsent-\nfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.\ngelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher festge-\nlegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt auch für    (3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung\nVerkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehre durchgeführt      der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag\nwerden.                                                            auf Erteilung einer Genehmigung ist dem Verkehrsministerium\nder anderen Vertragspartei unmittelbar zu übersenden. Er soll\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-      mindestens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.·\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen            (4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des         Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-       noch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zur            und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste\nArbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung    während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie\nvon Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung,        über die Dauer des Aufenthalts enthalten.\nwerden als „Sonderformen des Linienverkehrs\" bezeichnet.              (5) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei Pendel-\nverkehren, Genehmigungsvordrucke, Kontrolldokumente und\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen\nzuständige Behörden werden erforderlichenfalls in der nach Arti-\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-\nkel 18 gebildeten Gemischten Kommission vereinbart.\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-\npartei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis                                  Artikel 5\nzu fünf Jahren erteilt werden.                                        (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-  im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der      im Sinne von Artikel 4 ist.\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-            (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr\ntragsparteien. Das gleiche gi 1t für die Einstellung des Betriebs. bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt\n(5) Anträge der Verkehrsunternehmer einer Vertragspartei auf    a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-\nEinrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge gemäß Absatz 4           den, das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reise-\nsind mit einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dieser            gruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt\nVertragspartei dem Verkehrsministerium der anderen Vertrags-            (Rundfahrten mit geschlossenen Türen),\npartei unmittelbar zu übersenden.                                  b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-\n(6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-           men werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist\ndere folgende Angaben enthalten:                                         (Leerrückfahrten),\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift      c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-\ndes antragstellenden Verkehrsunternehmers;                        selben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buchstabe b\nbefördert worden ist, wieder aufzunehmen und an den Aus-\n2. Art des Verkehrs;                                                   gangsort zurückzubringen.\n3. Beantragte Genehmigungsdauer;                                    (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß\n4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich,          die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei die-\nwöchentlich);                                               ses gestatten.\n5. Fahrplan;                                                        (4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des\n6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und          Absatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Genehmi-\nAbsetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-       gung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertragspar-\ngangsstellen);                                              tei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar\nan die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten.\n7. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt;             Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Verkehrs\ngestellt werden.\n8. Länge der Tagesfahrtstrecke;\n(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende\n9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nAngaben enthalten:\n10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftfahrzeuge;         1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift\n11.\n•\nBeförderungsentgelte und -bedlngungen (Tarife).                   des Verkehrsunternehmers sowie gegebenenfalls des Reise-\nveranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nArtikel 4                              2. Zweck der Reise (Beschreibung);\n3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt und Staat, In dem die Reise-\n(1) Pendelverkehr Ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\ngruppe gebildet wird;\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-\nten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zlelgeblet           4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;\nbefördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,      5. Daten der Hin- und Rückfahrt mit Angabe, ob Hln-/Rückfahrt\ndie die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren          besetzt oder leer erfolgen sollen;\nFahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet\nund Zlelgeblet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des      6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\nRelsezlels sowie die In einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte     7. Amtliche Kennzeichen der Kraftfahrzeuge;\nzu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unter-\nkunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort         8. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftfahrzeuge.\nund gegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die         (6) Kontrolldokumente für genehmlgungsfrele Gelegenheits-\nerste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendel-   verkehre werden In der nach Artikel 18 gebildeten Gemischten\nfahrten müssen Leerfahrten sein.                                   Kommission vereinbart.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1997                           1729\nArtikel 6                                    aufnahmen bestimmt sind, sofern diese Gegenstände oder\n(1) Nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Ab-             Einrichtungen nur vorübergehend ein- oder ausgeführt wer-\nsätze 3 und 4 erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Ver-                 den;\nkehrsunternehmer genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie             5. Leichen oder der Asche von Verstorbenen;\ndürfen weder auf einen anderen Verkehrsunternehmer übertra-\n6. Luftfrachtgütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der\ngen werden noch, im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für andere\nFlugdienste;\nKraftfahrzeuge als in der Genehmigung angegeben genutzt wer-\nden. Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Verkehrsunter-              7. Postsendungen im Rahmen öffentlicher Versorgungsdien-\nnehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Vertragsunternehmer                 ste;\neinsetzen. Diese brauchen in der Genehmigungsurkunde nicht               8. beschädigten oder reparaturbedürftigen Lastkraftfahrzeu-\ngenannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche Ausfertigung die-               gen (Rückführung);\nser Urkunde mit sich führen.\n9. Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen\n(2) Die Beförderung von Personen mit Beginn und Ende inner-              sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (ins-\nhalb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei mit auf dem                    besondere bei Naturkatastrophen) bestimmten Gütern;\nHoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen\nKraftomnibussen ist nicht gestattet (Kabotageverbot). Die nach          10. lebenden Tieren;\nArtikel 18 gebildete Gemischte Kommission kann eine Ausnah-            11. Gepäck in Anhängern an Kraftomnibussen;\nmeregelung für Einzelfälle vereinbaren.\n12. hochwertigen Waren (z.B. Edelmetalle) in Spezialfahrzeu-\ngen, die von der Polizei oder anderen Sicherheitskräften\nGüterverkehr                                   begleitet werden;\n13. Gütern mit Kraftfahrzeugen zwischen Orten in den Grenz-\nArtikel 7                                     zonen in der Tschechischen Republik und in der Bundes-\nUnternehmer bedürfen für Beförderungen im gewerblichen                   republik Deutschland, wenn die Gesamtentfernung der\nGüterkraftverkehr zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertrags-                   Beförderung nicht mehr als 100 km in der Luftlinie beträgt.\npartei, in dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelassen ist, und              Die Grenzzonen sind Gebiete von 25 km in der Luftlinie bei-\ndem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sowie im Transit                derseits der Grenze (es gilt die in der nach Artikel 18 gebil-\ndurch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei der Geneh-                deten Gemischten Kommission ausgetauschte Liste der\nmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei.                        Orte, die in der Grenzzone liegen);\n14. sowie von Fahrten leerer Kraftfahrzeuge, wenn es sich nicht\nArtikel 8                                     um Fahrzeuge handelt, die Handelsgut sind.\n(1) Die Genehmigung, die dem Unternehmer erteilt wird, gilt            (2) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission kann\nnur für ihn selbst und ist nicht übertragbar.                          weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht ausneh-\n(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für jedes Lastkraftfahr-      men.\nzeug und für jede Zugmaschine. Sie gilt zugleich für mitgeführte          (3) Für Beförderungen im Werkverkehr ist eine Genehmigung\nAnhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort ihrer Zulas-           nach Artikel 7 nicht erforderlich. Bei diesen Beförderungen sind\nsung.                                                                  Unterlagen mitzuführen, aus denen hervorgeht, daß es sich um\n(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr für        Werkverkehr handelt.\njeweils eine oder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der\nGenehmigung angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung) oder                                           Artikel 10\nfür eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr                  (1) Die für Unternehmer aus der Tschechischen Republik erfor-\nbestimmten Zeit (Zeitgenehmigung).                                     derlichen Genehmigungen werden durch das Bundesministerium\n(4) Beförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen            für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland erteilt und vom\nVertragspartei und einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn         Ministerium für Verkehrs- und Fernmeldewesen der Tschechi-\ndabei der Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf ver-          schen Republik oder von den von ihm beauftragten Behörden\nkehrsüblichem Weg durchfahren wird.                                    ausgegeben.\n(5) Die Beförderung von Gütern zwischen zwei im Hoheitsge-             (2) Die für Unternehmer aus der Bundesrepublik Deutschland\nbiet der einen Vertragspartei liegenden Orten Ist Unternehmern         erforderlichen Genehmigungen werden durch das Ministerium\nmit Sitz Im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht gestattet.         für Verkehr und Fernmeldewesen der Tschechischen Republik\nAusnahmen für Einzelfälle können für den Einsatz von Spezial-          erteilt und von dem Bundesministerium für Verkehr der Bundes-\nfahrzeugen In der nach Artikel 18 gebildeten Gemischten Kom-           republik Deutschland oder von den von ihm beauftragten Behör-\nmission vereinbart werden.                                             den ausgegeben.\n(6) Für die nach diesem Abkommen vorgesehenen gewerb-\nArtikel 11\nlichen Güterbeförderungen sind Frachtpapiere erforderlich,\nderen Form dem International üblichen Muster entsprechen muß.             {1) Die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Kommission legt\nIm Wege der Vereinbarung die Anzahl der Genehmigungen, die\nArtikel 9                               beiden Vertragsparteien jährlich zur Verfügung stehen, fest. Die\nvereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann Im Bedarfsfall\n{1) Keiner Genehmigung nach Artikel 7 bedürfen die Beförde-         durch die nach Artikel 18 gebildete Gemischte Komml11lon\nrungen von                                                             geändert werden.         ·\n1. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamt-                 (2) Inhalt und Form der Genehmigungen werden von der nach\ngewicht, einschließlich des Gesamtgewichts der Anhänger,        Artikel 18 gebildeten Gemischten Kommission festgelegt.\ne  t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast elnachlleß-\nllch der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;\n2. Umzugsgut (Hausrat);                                                                 Allgemelne Bestimmungen\n3. Kunstgegenständen und -werken;                                                                Artikel 12\n4. Gegenständen und Einrichtungen, die für Sportveranstal-              Bel der Durchführung von Beförderungen und Leerfahrten auf\ntungen, Theater-, Musik- und FIimvorsteiiungen, Messen          Grund dieses Abkommens entfallen für jede der Vertragsparteien\nund Ausstellungen oder für Rundfunk-, Fernseh- oder Film-       alle Abfertigungsgebühren und Eingangsabgaben {Zoll, Ein-","1730           Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1997\nfuhrumsatzsteuer und Mineralölsteuer) sowie die Genehmi-              (3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Buchstabe b kann auch\ngungspflicht für die Einfuhr folgender Güter in das Hoheitsgebiet  unmittelbar von der zuständigen Behörde der Vertragspartei\nder anderen Vertragspartei:                                        ergriffen werden, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nbegangen worden ist.\na) Kraftstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-           (4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unter-\nbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, sowie in     richten einander nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts über\nKraftstoffbehältern für Kühlanlagen oder sonstigen Anlagen    die getroffenen Maßnahmen.\nauf Lastkraftfahrzeugen oder Spezialcontainern mitgeführt\nwird. Etwaige Mengenbeschränkungen ergeben sich aus\nArtikel 17\ndem im jeweiligen Vertragsstaat geltenden Recht.\nSoweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des\nb) Schmierstoffe, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\ndem normalen Bedarf für den Betrieb während der Beförde-\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-\nrung entsprechen.\ntung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:\nc) Ersatzteile und Werkzeuge zur Instandsetzung des Kraftfahr-\n1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung\nangegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\ndurchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie ausge-\nBehörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nwechselte Altteile müssen wieder ausgeführt, vernichtet oder\nnach den Bestimmungen, die im Hoheitsgebiet der jeweiligen    2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf\nVertragspartei gelten, behandelt werden.                            Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\nArtikel 13                             3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nGenehmigungen, Kontrolldokumente oder die sonst erforder-             Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nlichen Dokumente sind bei allen Fahrten im Fahrzeug mitzu-               andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nführen, auf Verlangen Vertretern der zuständigen Kontrollbehör-          mittelnden Behörde erfolgen.\nden vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontroll-       4. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der\ndokumente sind vor Beginn der Fahrt vollständig auszufüllen.             zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nVerhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung\nArtikel 14                                   verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-\n(1) Die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zugelasse-         ligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\nnen Fahrzeuge müssen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-              zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten,\npartei die dort gültigen Rechtsvorschriften hinsichtlich Gewicht,        die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind,\nAbmessungen und Achslast einhalten.                                      so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist\nverpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der Daten\n(2) Sofern Gewicht, Abmessungen oder Achslast eines Fahr-             vorzunehmen.\nzeugs die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Gren-\nzen überschreiten, muß für das Fahrzeug eine Ausnahmegeneh-        5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nmigung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vor                 übermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen\nBeginn der Fahrt eingeholt werden. Beschränkt die Genehmi-               Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\ngung den Verkehr für dieses Fahrzeug auf eine bestimmte                  zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nStrecke, so darf die Beförderung nur auf dieser Strecke erfolgen.        ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-\nlung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-\nArtikel 15\nfenen, Ober die zu seiner Person vorhandenen Daten Aus-\nDie Vertragsparteien      werden Im grenzüberschreitenden             kunft zu erhalten, nach dem Innerstaatlichen Recht der Ver-\nStraßenverkehr den Einsatz von Fahrzeugen fördern, die schad-            tragspartei, In deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nstoff- und lärmarm sind sowie Ober ein hohes fahrzeugtechnl-             wird.\nsches Sicherheitsniveau verfügen.\n6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale\nRecht In bezug auf die übermittelten personenbezogenen\nArtl kel 16                                  Daten besondere Löschungsfrlsten vorsieht, weist die über-\n(1) Die Unternehmer einer Vertragspartei sind verpflichtet, die       mittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von\nIm Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestim-            diesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen\nmungen des Verkehrs- und Kraftfahrzeugrechts sowie die Jeweils           Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, fOr den sie Ober-\ngeltenden Zollbestimmungen einzuhalten.                                  mlttelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\n(2) Bel schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines      7. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nUnternehmens oder seines Fahrpersonals gegen das im Hoheits-            tet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezoge-\ngebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht oder gegen die          nen Daten aktenkundig zu machen.\nBestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen\n8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflich-\nBehörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Kraft-\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\nfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nder Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nbegangen wurde, im Rahmen des jeweils geltenden Rechts\nfolgende Maßnahmen treffen:\nArtikel 18\na) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die\ngeltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);                 Vertreter der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien\nbilden eine Gemischte Kommission. Sie tritt im Bedarfsfalle\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\nzusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verant-       Abkommens sicherzustellen, andere Fragen zu behandeln, die\nwortliche Unternehmen oder Entzug einer bereits erteilten     mit dem internationalen Straßenverkehr im Sinne dieses Abkom-\nGenehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige          mens zusammenhängen, und alle auftretenden Streitfragen ein-\nBehörde der anderen Vertragspartei das Unternehmen vom       vernehmlich zu regeln. Falls erforderlich, erarbeitet die Gemisch-\nVerkehr ausgeschlossen hat.                                  te Kommission Vorschläge zur Anpassung des Abkommens an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1997                         1731\ndie Verkehrsentwicklung und an geänderte Rechtsvorschriften.         die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der\nSie kann Sachverständige anderer Stellen beteiligen.                 Mitgliedschaft in der Europäischen Union.\nArtikel 19                                                            Artikel 21\n(1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten            (1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in\nzuständigen Behörden sind:                                           Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen\n- für die Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium          zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nfür Verkehr und für Genehmigungen nach Artikel 3 Absätze 3         der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nund 4, Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 2 die      Republik über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der\nGenehmigungsbehörden der Länder;                                   Straße vom 28. 10. 1992 in bezug auf die Verkehrsbeziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-\n- für die Tschechische Republik: das Ministerium für Verkehr\nschen Republik und das Abkommen zwischen der Regierung der\nund Fernmeldewesen.\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechi-\n(2) Die Vertragsparteien teilen sich jede Änderung in bezug auf    schen Republik über den grenzüberschreitenden Personenver-\ndie zuständigen Behörden mit.                                        kehr auf der Straße vom 19.07.1993 außer Kraft.\n(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es\nArtikel 20\nkann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. In\nDieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertrags-         diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach Eingang\nparteien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter        der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Prag am 19. Juni 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich Horsten\nMatthias Wissmann\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nMartin Riman\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzu den Konsequenzen des lnkrafttretens des Dubliner Übereinkommens\nfür einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens\nzum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll)\nVom 27. August 1997\nDas Protokoll vom 26. April 1994 zu den Konsequenzen des lnkrafttretens des\nDubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsüber-\neinkommens zum Schengener übereinkommen (Bonner Protokoll) - BGBI.\n1995 II S. 738 - wird nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für\nItalien                                                           am 1. Oktober 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Juli 1997 (BGBI. 11 S. 1468).\nBonn, den 27. August 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1732                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges. m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche ÜbereiQkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.\nPostvertriebutück • G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 27. August 1997\nDas Protokoll zum Madrider Abkommen vom 27. Juni 1989 über die inter-\nnationale Registrierung von Marken (BGBI. 1995 II S. 1016) wird nach seinem\nArtikel 14 Abs. 4 Buchstabe b für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nSlowakei                                                           am 13. September 1997\nnach Maßgabe der in Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b vorgesehenen Erklärung\nUngarn                                                             am           3. Oktober 1997\nnach Maßgabe der in Artikel 14 Abs. 5 vorgesehenen Erklärung.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Juni 1997 (BGBI. II S. 1401).\nBonn, den 27. August 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}