{"id":"bgbl2-1997-40-1","kind":"bgbl2","year":1997,"number":40,"date":"1997-09-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/40#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_40.pdf#page=31","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zu den Konsequenzen des Inkrafttretens des Dubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll)","law_date":"1997-08-27T00:00:00Z","page":1731,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. September 1997                         1731\ndie Verkehrsentwicklung und an geänderte Rechtsvorschriften.         die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der\nSie kann Sachverständige anderer Stellen beteiligen.                 Mitgliedschaft in der Europäischen Union.\nArtikel 19                                                            Artikel 21\n(1) Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten            (1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in\nzuständigen Behörden sind:                                           Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen\n- für die Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium          zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nfür Verkehr und für Genehmigungen nach Artikel 3 Absätze 3         der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen\nund 4, Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 2 die      Republik über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der\nGenehmigungsbehörden der Länder;                                   Straße vom 28. 10. 1992 in bezug auf die Verkehrsbeziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-\n- für die Tschechische Republik: das Ministerium für Verkehr\nschen Republik und das Abkommen zwischen der Regierung der\nund Fernmeldewesen.\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechi-\n(2) Die Vertragsparteien teilen sich jede Änderung in bezug auf    schen Republik über den grenzüberschreitenden Personenver-\ndie zuständigen Behörden mit.                                        kehr auf der Straße vom 19.07.1993 außer Kraft.\n(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es\nArtikel 20\nkann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. In\nDieses Abkommen berührt nicht die Pflichten der Vertrags-         diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach Eingang\nparteien aus anderen internationalen Übereinkünften, darunter        der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.\nGeschehen zu Prag am 19. Juni 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich Horsten\nMatthias Wissmann\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nMartin Riman\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzu den Konsequenzen des lnkrafttretens des Dubliner Übereinkommens\nfür einige Bestimmungen des Durchführungsübereinkommens\nzum Schengener Übereinkommen (Bonner Protokoll)\nVom 27. August 1997\nDas Protokoll vom 26. April 1994 zu den Konsequenzen des lnkrafttretens des\nDubliner Übereinkommens für einige Bestimmungen des Durchführungsüber-\neinkommens zum Schengener übereinkommen (Bonner Protokoll) - BGBI.\n1995 II S. 738 - wird nach seinem Artikel 3 Abs. 2 für\nItalien                                                           am 1. Oktober 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Juli 1997 (BGBI. 11 S. 1468).\nBonn, den 27. August 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}