{"id":"bgbl2-1997-4-9","kind":"bgbl2","year":1997,"number":4,"date":"1997-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/4#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_4.pdf#page=47","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-papua-neuguineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1996-12-16T00:00:00Z","page":211,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1997                              211\nBekanntmachung\ndes deutsch-papua-neuguineischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 1996\nDas in Port Moresby am 27. August 1996 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung des Unabhän-\ngigen Staates Papua-Neuguinea über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 27. August 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1996\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nPopp\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nim Vorhaben „Dörfliche Waldwirtschaft in East New Britain\"\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nund\nbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben .Dörfliche Waldwirt-\ndie Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea -           schaft in East New BritaJn• einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n6 000 000,- DM On Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) als\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Zuschuß zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Unabhängi-\ngen Staat Papua-Neuguinea,                                             (2) Dieses Abkommen findet auch auf Finanzierungsbeiträge\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen zu den in Absatz 1\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        genannten Vorhaben Anwendung, falls die Regierung der Bun-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       desrepublik Deutschland es der Regierung des Unabhängigen\nzu vertiefen,                                                       Staates Papua-Neuguinea zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nlicht, solche Finanzierungsbeiträge von der Kreditanstalt für Wie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       deraufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nund der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\ndem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea beizutragen -\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden, die ebenfalls die beson-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nzierungsbeitrags erfüllen und somit durch einen Finanzierungs-\nbeitrag (Zuschuß) gefördert werden können. Falls es durch Vor-\nArtikel 1\nhaben aus einem anderen Bereich ersetzt wird, ermöglicht es die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des\nes der Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea           Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea, von der Kreditanstalt","212                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\ngee.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgeeetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von weeentllcher Bedeutung, soweit sie nicht Im Bundesgesetz-\nblatt Tel II zu ~lchen sind.\nBundeegeeetzblatt Tell II enthAlt\na) v61kerrech111che ÜberelnkOnfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\neetzung ef1auenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhingende\nBekanntmachungen,\nb) ZolltarlM>rachriflen.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen 8CJWie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.\nBezugspreis für Tel11 und Teil II halbjihrlich je 88,00 DM. EinzelstOcke je angefan-\ngene 18 Selten 2,80 DM zuz(lglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgeeetzblAtter, die IIOf\" dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen VOt'8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\n~ t t Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzOglich 2,05 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.                                                          Bundesanzeiger Ve,tagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                ~ · G 1998 · Entgelt                 bezahlt\nbetrAgt 7%.\nISSN 0341-1109\nfür Wiederaufbau für diese Vorhaben ein Darlehen bis zur Höhe                            von oder in dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea erhoben\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrages zu erhalten.                                     werden, frei.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDie Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,\nüberläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nmen in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, un<;I erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nArtikel 3                                           dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung des Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämttichen Steuern\nArtikel 5\nund sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags                               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port Moresby am 27. August 1996 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSoering\nFür die Regierung\ndes Unabhängigen Staates Papua-Neuguinea\nKilroy Genia"]}