{"id":"bgbl2-1997-4-8","kind":"bgbl2","year":1997,"number":4,"date":"1997-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/4#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_4.pdf#page=43","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-slowakischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße","law_date":"1996-12-16T00:00:00Z","page":207,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1997  207\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter\nund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\nVom 16. Dezember 1996\nDas Europäische übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung\nvon Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe\n(BGBI. 1989 II S. 946) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für\nAlbanien                                                    am 1. Februar 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. September 1995 (BGBI. II S. 910).\nBonn, den 16. Dezember 1996\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi Ilgenberg\nBekanntmachung\ndes deutsch-slowakischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße\nVom 16. Dezember 1996\nDas in Bonn am 25. September 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Slowakischen Repu-\nblik über den grenzüberschreitenden Personenverkehr\nauf der Straße ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1\nam 25. September 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1996\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nJagow","208                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Slowakischen Republik\nüber den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (5) Anträge der Verkehrsuntemehmer einer Vertragspartei auf\nEinrichtung eines Linienverkehrs sowie Anträge gemäß Absatz 4\nund\nsind mit einer Stellungnahme des Verkehrsministeriums dieser\ndie Regierung der Slowakischen Republik -             Vertragspartei dem Verkehrsministerium der anderen Vertrags-\npartei unmittelbar zu übersenden.\nIn dem Wunsch, den grenzüberschreitenden Personenverkehr\nauf der Straße zu regeln und zu fördem -                              (6) Die Anträge nach den Absätzen 4 und 5 müssen insbeson-\ndere folgende Angaben enthalten:\nsind wie folgt übereingekommen:                                   1. Name und Vomame oder Firma sowie vollständige Anschrift\ndes antragsteflenden Verkehrsunternehmers;\nArtikel 1\n2. Art des Verkehrs;\nDieses Abkommen regelt auf der Grundlage des innerstaatli-\nchen Rechts der Vertragsparteien die Beförderung von Personen        3. Beantragte Genehmigungsdauer;\nim grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen der Bundes-         4. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z.B. täglich,\nrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik und im                 wöchentlich);\nTransit durch diese Staaten durch Verkehrsuntemehmer, die im\nHoheitsgebiet ihres Staates zur Ausführung dieser Beförderun-        5. Fahrplan;\ngen berechtigt sind.                                                 6. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen und\nArtikel 2                                    Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/Grenzüber-\ngangsstellen);\n(1) Personenverkehr im Sinne dieses Abkommens ist die\nBeförderung von Personen und deren Gepäck mit Kraftomnibus-          7. Länge der Linie in Kilometern: HinfahrVRückfahrt;\nsen sowie mit Personenkraftwagen (Taxen und Mietwagen) auf           8. Länge der Tagesfahrstrecke;\neigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter. Das gilt auch für\nLeerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.             9. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer    10. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse;\nBauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Per-      11. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife).\nsonen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Als\nPersonenkraftwagen gelten Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart\nund Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Perso-                                 Artikel 4\nnen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.               (1) Pendelverkehr ist der Verkehrsdienst, bei dem vorab gebil-\ndete Gruppen von Fahrgästen bei mehreren Hin- und Rückfahr-\nArtikel 3                             ten von demselben Ausgangsgebiet zu demselben Zielgebiet\n(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Perso-    befördert werden. Diese Gruppen, die aus Fahrgästen bestehen,\nnen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im voraus          die die Hinfahrt zurückgelegt haben, werden bei einer späteren\nfestgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beförderungs-        Fahrt zum Ausgangsort zurückgebracht. Unter Ausgangsgebiet\nentgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste an vorher          und Zielgebiet sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des\nfestgelegten Haltestellen ein- und aussteigen können. Dies gilt    Reiseziels sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte\nauch für Verkehre, die im wesentlichen wie Linienverkehr durch-    zu verstehen. Neben der Beförderungsleistung muß die Unter-\ngeführt werden.                                                    kunft der Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und\ngegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein. Die\n(2) Als Linienverkehr im Sinne dieses Abkommens gilt unab-     erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendel-\nhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die        fahrten müssen Leerfahrten sein.\nregelmäßige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen\nunter Ausschluß anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des            (2) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr\nLinienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind. Diese Beförderun-      wird nicht dadurch berührt, daß mit Zustimmung der zuständigen\ngen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmem zur             Behörden der betreffenden Vertragspartei oder der betreffenden\nArbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung    Vertragsparteien Reisende abweichend von Absatz 1 die Rück-\nvon Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung,       fahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen.\nwerden als „Sonderformen des Linienverkehrs\" bezeichnet.              (3) Pendelverkehre bedürfen im Einzelfall der Genehmigung\n(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr bedürfen    der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Der Antrag\nder Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertrags-         auf Erteilung einer Genehmigung ist unmittelbar an die zuständi-\nparteien. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einvernehmen       ge Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Er soll minde-\nnach Maßgabe des geltenden Rechts der jeweiligen Vertrags-         stens 60 Tage vor Aufnahme des Verkehrs gestellt werden.\npartei erteilt. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis       (4) Anträge auf Genehmigung eines Pendelverkehrs nach\nzu fünf Jahren erteilt werden.                                    Absatz 3 müssen außer den Angaben nach Artikel 3 Absatz 6\n(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der Fahr-  noch die Reisedaten, Zahl der Fahrten und die Angaben über Ort\npläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen bedürfen der      und Hotels oder sonstige Einrichtungen, in denen die Fahrgäste\nvorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden beider Ver-         während ihres Aufenthalts untergebracht werden sollen, sowie\ntragsparteien. Das gleiche gilt für die Einstellung des Betriebs.  über die Dauer des Aufenthalts enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1997                               209\n(5) Grundsätze Gber das Genehmigungsverfahren bei Pendel-                                       Artikel 7\nverkehren, Genehmigungsvordrucke, Kontrolldokumente und\nBei der Durchführung von Beförderungen aufgrund dieses\nzuständige Behörden werden erfordertichenfalls in der nach Arti-\nAbkommens entfallen für jede· der Vertragsparteien Zollabferti-\nkel 10 gebildeten Gemischten Kommission erarbeitet.\ngungsgebühren, Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer\nund Mineralölsteuer) und die Genehmigungspflicht für die Einfuhr\nArtikel 5\nin das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von:\n(1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr\na) Treibstoff, der in den für das jeweilige Kraftfahrzeugmodell\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht Pendelverkehr\nvorgesehenen Hauptbehältern, die technisch und vom Auf-\nim Sinne von Artikel 4 ist.\nbau her mit der Kraftstoffanlage verbunden sind, mitgeführt\n(2) Gelegenheitsverkehre Im Wechsel- oder Transitverkehr              wird; die Zollfreiheit für Treibstoffe in den Hauptbehältern ist\nbedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt                        bei Kraftomnibussen auf eine Menge von 600 Litern je Fahr-\na) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wer-             zeug beschränkt;\nden, das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche Reise-      b) Schmierstoffen, die sich im Kraftfahrzeug befinden und die\ngruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt            dem normalen Bedarf für den Betrieb wlhrend der Beförde-\n(Rundfahrten mit geschlossenen Türen),                              rung entsprechen;\nb) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenom-\nc) Ersatzteilen und Werkzeug zur lnstandsetzug des Kraftfahr-\nmen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt Ist\nzeugs, mit dem die grenzüberschreitende Beförderung\n(Leerrückfahrten),\ndurchgeführt wird; nicht verwendete Ersatzteile sowie aus-\nc) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von dem-            gewechselte Altteile müssen wieder ausgeführt oder nach\nselben Verkehrsunternehmer mit einem Verkehr nach Buch-             den Bestimmungen der jeweiligen Vertragspartei zollamtlich\nstabe b befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an             behandelt werden.\nden Ausgangsort zurückzubringen.\n(3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahrgäste                                        Artikel 8\nweder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, daß              (1) Die Verkehrsunternehmer sind verpflichtet, die im Hoheits-\ndie zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei dies         gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen des\ngestattet.                                                          Verkehrs- und Kraftfahrzeugsrechts sowie die jeweils geltenden\n(4) Gelegenheitsverkehre, die nicht den Bestimmungen des         Zollbestimmungen einzuhalten.\nAbsatzes 2 entsprechen, bedürfen in jedem Fall der Geneh-              (2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines\nmigung der zuständigen Behörde der jeweils anderen Vertrags-        Verkehrsunternehmers und seines Fahrpersonals gegen das im\npartei. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung Ist unmittel-    Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht und\nbar an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu         gegen die Bestimmungen dieses Abkommens treffen die zustän-\nrichten. Er soll mindestens vier Wochen vor Aufnahme des Ver-       digen Behörden der Vertragspartei, bei der das Kraftfahrzeug\nkehrs gestellt werden.                                              zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Ver-\n(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere folgende       tragspartei, bei der die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine\nAngaben enthalten:                                                  der folgenden Maßnahmen:\n1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige Anschrift         a) Aufforderung an den verantwortlichen Verkehrsunternehmer,\ndes Verkehrsunternehmers sowie gegebenenfalls des Reise-            die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);\nveranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt hat;\nb) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;\n2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;\nc) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verant-\n3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;                                      wortlichen Verkehrsunternehmer oder Entzug einer bereits\n4. Fahrtstrecke mit Grenzübergangsstellen;                               erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zustän-\ndige Behörde der anderen Vertragspartei den Verkehrsunter-\n5. Daten der Hin- und Rückfahrt;\nnehmer vom Verkehr ausgeschlossen hat.\n6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;\n(3) Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar\n7. Amtliche Kennzeichen der Kraftfahrzeuge;                         von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ergriffen wer-\n8. Zahl der Sitzplätze der einzusetzenden Kraftomnibusse.           den, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen\nworden ist.\n(6) Kontrolldokumente für genehmigungsfreie Gelegenheits-\nverkehre werden in der nach Artikel 1O gebildeten Gemischten           (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrich-\nKommission vereinbart.                                              ten einander nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts hin-\nArtikel 6                               sichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten über die\ngetroffenen Maßnahmen.                                         '\n(1) Die nach Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5\nAbsätze 3 und 4 erteilten Genehmigungen dürfen nur von dem                                         Artikel 9\nVerkehrsunternehmer genutzt werden, dem sie erteilt werden.\nSie dürfen weder auf einen anderen Verkehrsunternehmer über-           Soweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des\ntragen werden noch, im Falle des Gelegenheitsverkehrs, für          innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nandere Kraftfahrzeuge als in der Genehmigung angegeben              werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:\ngenutzt werden. Im Rahmen eines Linienverkehrs kann der Ver-        1. Die Nutzung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem\nkehrsunternehmer, dem die Genehmigung erteilt ist, Unterauf-             angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde\ntragnehmer einsetzen. Diese brauchen in der Genehmigungs-                Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.\nurkunde nicht genannt zu sein, müssen jedoch eine amtliche\nAusfertigung ·dieser Urkunde mit sich führen.                       2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Er-\nsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und\n(2) Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigun-\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\ngen, Kontrolldokumente oder sonstige Beförderungspapiere sind\nbei allen in diesem Abkommen geregelten Fahrten im Fahrzeug         3. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich an Strafver-\nmitzuführen und auf Verlangen den Vertretern der zuständigen             folgungsbehörden übermittelt werden. Die weitere Übermitt-\nKontrollbehörden vorzuweisen. Die Kontrolldokumente sind vor             lung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung\nBeginn der Fahrt vollständig auszufüllen.                                der übermittelnden Stelle erfolgen.","210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1997\n4. Die übermittelnde Stelle Ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der                              Artikel 10\nzu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und\nVertreter der Verkehrsministerien beider Vertragsparteien bil-\nVerhältnismäßigkeit In bezug auf den mit der Übermittlung\nden eine Gemischte Kommission. Sie tritt auf Ersuchen einer Ver-\nverfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jewei-\ntragspartei zusammen, um die ordnungsgemäße Durchführung\nligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote\ndieses Abkommens zu gewährleisten. Falls erforderlich, erarbei-\nzu beachten. Erweist sich, daß unrichtige oder Daten, die\ntet die Gemischte Kommission unter Beteiligung anderer zustän-\nnicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so\ndiger Stellen Vorschläge zur Anpassung des Abkommens an die\nist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist ver-\nVerkehrsentwicklung sowie an geänderte Rechtsvorschriften.\npflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.\nKommt eine Einigung nicht zustande, entscheiden die bevoll-\n5. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vor-       mächtigten Vertreter der Vertragsparteien.\nhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\nwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur                                      Artikel 11\nAuskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung\nergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu           Die Verkehrsministerien beider Vertragsparteien teilen sich\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftsertei-      gegenseitig die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5\nlwng überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht des Betrof-       und 8 dieses Abkommens mit.\nfenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Aus-\nkunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Ver-                                     Artikel 12\ntragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt\nwird.                                                                  Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren sonstigen\nvölkerrechtlichen Übereinkünften sowie die Verpflichtungen der\n6. Die übermitteltende Stelle weist bei der Übermittlung auf die       Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat in der Europäi-\nnach dem für sie geltenden Recht zu beachtenden löschungs-          schen Union werden durch dieses Abkommen nicht berührt.\nfristen hin. Unabhängig von diesen Fristen sind die über-\nmittelten personenbezogenen Daten nach dem Wegfall der\nArtikel 13\nErforderlichkeit ZU löschen.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.\n7. Die mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten\nStellen der Vertragsparteien sind verpflichtet, die Übermitt-          (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nlung und den Empfang von personenbezogenen Daten                    Es bleibt in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen Vertrags-\naktenkundig zu machen und die übermittelten personenbe-             partei schriftlich die Kündigung des Abkommens mitteilt. In\nzogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbe-                diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Eingang der\nfugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.            Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 25. September 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dieter Scheel\nJohannes Nitsch\nFür die Regierung der Slowakischen Republik\nSzabo"]}