{"id":"bgbl2-1997-39-19","kind":"bgbl2","year":1997,"number":39,"date":"1997-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/39#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-39-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_39.pdf#page=15","order":19,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-08-22T00:00:00Z","page":1699,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1997 ,                         1699\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 1997\nDas in Manila am 29. Oktober 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 29. Oktober 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1996\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der        für die Vorhaben\nPhilippinen,                                                        a) Verbesserung des Hafens Tacloban auf Leyte,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         b) Navigationshilfen für die Schiffahrt bei kleineren Inseln\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000 DM (in Worten: Fünfzig\nzu vertiefen,                                                       Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen\nder Republik der Philippinen beizutragen,                           durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nbezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record)\nArtikel 2\nvom 16. Oktober 1996 der philippinisch-deutschen Regierungs-\nverhandlungen vom 14. bis 16. Oktober 1996 in Bonn\" -                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der","1700                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nPreis des Anlagebandes: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.\nPostvertriebsstück • G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen                              Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                                    Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                      der Philippinen erhoben werden.\nDie Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit\nnicht innerhalb von einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr                                                         Artikel 4\ndie entsprechenden Darlehensverträge abgeschlossen wurden.\nFür den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf                            Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\ndes 31.12.2004.                                                                            sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren\n(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht                       und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der Kredit-                             keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in deutscher Mark in                               kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund                               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge.                                                eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 3\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen                                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 29. Oktober 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGansäuer\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nSiazon"]}