{"id":"bgbl2-1997-39-18","kind":"bgbl2","year":1997,"number":39,"date":"1997-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/39#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-39-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_39.pdf#page=12","order":18,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kulturelle Angelegenheiten des Königreichs Marokko über den Erhalt alter Handschriften in der Bibliothèque Générale et Archives von Rabat","law_date":"1997-08-20T00:00:00Z","page":1696,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Internationalen Vereinbarung\nüber die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen\ninnerhalb des Küstenmeers und in Häfen\nVom 19. August 199r\nDie Internationale Vereinbarung vom 16. Oktober 1985\nüber die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen\ninnerhalb des Küstenmeers und in Häfen (BGBI. 1995 II\nS. 866) ist nach ihrem Artikel 8 Abs. 2 für\nLettland                               am 30. Juli 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBI. II S. 1328).\nBonn, den 19. August 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kulturelle\nAngelegenheiten des Königreichs Marokko\nüber den Erhalt alter Handschriften in der\nBibliotheque Generale et Archives von Rabat\nVom 20. August 1997\nIn Rabat ist am 28. Mai 1997 eine Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen\nAmt der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kulturelle Ange-\nlegenheiten des Königreichs Marokko über den Erhalt alter Handschriften in der\nBibliotheque Generale et Archives von Rabat geschlossen worden. Die Verein-\nbarung ist\nam 28. Mai 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. August 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1997                             1697\nVereinbarung\nzwischen dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kulturelle\nAngelegenheiten des Königreichs Marokko\nüber den Erhalt alter Handschriften in der\nBibliotheque Generale et Archives von Rabat\nDas Auswärtige Amt                                  leitende Restauratorin sowie einen Spezialisten für Mikroverfil-\nder Bundesrepublik Deutschland                             mung und übernimmt im Entsendefall ihre Reisekosten;\nund                                    2. Es stellt und finanziert Material für Konservierung, Restaurie-\nrung und Mikroverfilmung;\ndas Ministerium für Kulturelle Angelegenheiten\ndes Königreichs Marokko -                          3. Es übernimmt und finanziert die Ausstattung eines portablen\nEDV-Arbeitsplatzes.\nausgehend von der langjährigen Zusammenarbeit auf kulturel-\nlem Gebiet und auf der Grundlage des Abkommens vom 6. Okto-                                          Artikel 4\nber 1987 zwischen der Regi_erung der Bundesrepublik Deutsch-               Leistungen des Ministeriums für Kulturelle Angelegenheiten\nland und der Regierung des Königreichs Marokko über kulturelle          des Königreichs Marokko:\nZusammenarbeit,\n1. Es stellt den Leiter für die Bereiche Konservierung und\ngeleitet von dem Wunsch der Förderung von gemeinsamen                     Restaurierung sowie den Leiter für Mikroverfilmung und\nProjekten, die der historischen und kulturellen Identität des König-         Dokumentation, vier Restauratoren/Auszubildende, drei Foto-\nreichs Marokko dienen und zur Erhaltung geschichtlicher Über-                techniker und zwei Katalogisierer;\nlieferung und kultureller Werte beitragen -                             2. Es stellt ein Projektbüro mit EDV-Anschluß sowie Arbeitsplät-\nze für die konservatorische Behandlung der Handschriften\nsind wie folgt übereingekommen:                                           zur Verfügung. Hierzu gehört die gesicherte Versorgung mit\nWasser und Strom;\nArtikel 1\n3. Es sorgt für die Sanierung des Handschrittenmagazins und\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland unter-                  des Materiallagers der Restaurierung sowie für die Errichtung\nstützt das Königreich Marokko bei der dauerhaften Sicherung                  eines Lagers für Fotomaterialien. Außerhalb der BGA richtet\ndes Handschrittenbestands in der Bibliotheque Generale et                    es ein Archiv zur Lagerung der Sicherheitsfilme ein;\nArchives (BGA) in Rabat. Ziel des Vorhabens ist die Konservie-\nrung, Mikroverfilmung, Dokumentation und Restaurierung des              4. Es gewährt den in Artikel 3 genannten Fachkräften im Gast-\nHandschrittenbestandes sowie seine dauerhafte Zugänglichkeit                 land nach Maßgabe der jeweits geltenden Rechtsvorschriften\nfür Wissenschaft und Forschung.                                              alle für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben\nnotwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sowie\nfür ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit;\nArtikel 2\n5. Es gewährt zoll- und abgabenfreie Einfuhr der für das Projekt\n(1) Die Vertragsparteien bilden ein gemeinsames Arbeitskomi-\neinzuführenden Geräte und Materialien;\ntee unter der gemeinsamen Leitung des Konservators der BGA\nund eines Vertreters der Niedersächsischen Staats- und Univer-          6. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung der von deut-\nsitätsbibliothek Göttingen, die auch die von den jeweiligen Seiten           scher Seite zu entsendenden Fachkräfte und für deren Trans-\nzu erbringenden Leistungen koordinieren.                                     port innerhalb des Königreichs Marokko.\n(2) Das Arbeitskomitee trifft zwecks zügiger Inangriffnahme\ndes Projekts in einer angemessenen Frist nach Unterzeichnung                                         Artikel 5\ndieser Vereinbarung zusammen. Hinsichtlich des zeitlichen                  Für die Durchführung des Projekts werden drei Jahre, begin-\nAblaufs der Projektdurchführung wird es den Vertragsparteien            nend 1997, veranschlagt.\ninnerhalb von vier Wochen nach Unterzeichnung die~er Verein-\nbarung einen verbindlich abgestimmten Zeitplan vorlegen.                                             Artikel 6\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in\nArtikel 3\nKraft.\nLeistungen des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Sie wird für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen und ver-\nland:\nlängert sich stillschweigend jeweils um 6 Monate, sofern sie nicht\n1. Es stellt und finanziert den Projektleiter, einen Projektrestaura-   3 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich\ntor, einen Spezialisten der Handschrittenkatalogisierung, eine     gekündigt wird.\nGeschehen zu Rabat am 28. Mai 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Auswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nHelmut Schäfer\nFür das Ministerium für Kulturelle Angelegenheiten\ndes Königreichs Marokko\nAbdellah Azmani","1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 18. September 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum\nVom 20. August 1997\nDas übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation\nfür geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBI. 1970 II S. 293, 295;\n1984 II S. 799; 1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für\nSamoa                                                    am 11 . Oktober 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Juni 1997 (BGBI. II S. 1419).\nBonn, den 20. August 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nsowie des Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 21. August 1997\n1.\nDas Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBI. 1957 II\nS. 170) ist nach seinem Artikel X für die\nSlowakei                                                am         9.Juni1997\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 26. November 1976 zum Abkommen vom 22. November\n1950 über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen\noder kulturellen Charakters (BGBI. 1989 II S. 490) wird nach seinem Teil VIII\nAbs. 17 Buchstabe b für die\nSlowakei                                                am 9. Dezember 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Juli 1997 (BGBI. II S. 1520).\nBonn, den 21. August 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger"]}