{"id":"bgbl2-1997-37-8","kind":"bgbl2","year":1997,"number":37,"date":"1997-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/37#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_37.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau","law_date":"1997-07-30T00:00:00Z","page":1607,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1607\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung und des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Moldau\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau\nVom 30. Juli 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1996 zu\ndem Abkommen vom 11. Oktober 1995 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Moldau über die deutschen\nKriegsgräber in der Republik Moldau (BGBI. 1996 II\nS. 1179) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 14. Mai 1997\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 11. Oktober\n1995 über die deutschen Kriegsgräber in der Republik\nMoldau nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.\nBonn, den 30. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi II gen b er g\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kunst, Kultur, Wissenschaft\nund Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit\nauf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technologie\nVom 30. Juli 1997\nDas in Bonn am 12. Juni 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesministerium für Bil-\ndung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nKunst, Kultur, Wissenschaft und Technologie der\nRepublik Südafrika über Zusammenarbeit auf den\nGebieten der Wissenschaft, Forschung und Technolo-\ngie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Südafrika ist nach seinem Artikel 12\nam 12. Juni 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1997\nB u ndesm in isteri um\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie\nIm Auftrag\nLeitterstorf","1608            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kunst, Kultur, Wissenschaft\nund Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit\nauf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDas Bundesministerium                       (2) Zu den Aufgaben der Gemeinsamen Kommission gehören\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und            insbesondere\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland            a) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zu-\nund                                sammenarbeit;\ndas Ministerium                      b) die Erleichterung der Verwirklichung vereinbarter Programme\nfür Kunst, Kultur, Wissenschaft                    und Vorhaben;\nund Technologie der Republik Südafrika -            c) ein Meinungsaustausch über die Perspektiven und Prioritäten\n(im nachfolgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet)           der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit sowie die\nErörterung von Vorschlägen für deren weitere Entwicklung\nunter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses an            und\nFortschritten auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und   d) die Bewertung der Ergebnisse gemeinsamer Vorhaben.\nTechnologie und der hieraus für beide Vertragsparteien erwach-\nsenden Vorteile,                                                    (3) Die Gemeinsame Kommission unter dem Vorsitz eines\nVertreters aus jedem Land tritt von Zeit zu Zeit abwechselnd\nin der Erwägung, daß die weitere Entwicklung der Zusam-       in den beiden Ländern zusammen. Ort und Zeit der Sitzungen\nmenarbeit in diesem Bereich zur Festigung des friedlichen        werden von den gemeinsamen Vorsitzenden der Kommission\nZusammenlebens beider Völker und zur Stärkung der guten          schriftlich vereinbart.\nund freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen beitragen         (4) Den Vorsitz bei den in Absatz 3 genannten Sitzungen führt\nwird-                                                            jeweils die gastgebende Seite.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (5) Die Gemeinsame Kommission kann sich eine Geschäfts-\nordnung geben.\nArtikel 1                              (6) Für Einzelfragen kann die Gemeinsame Kommission Sach-\nverständigengruppen einsetzen.\nDie Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusam-\nmenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der                                 Artikel 4\nGegenseitigkeit zum beiderseitigen Vorteil entsprechend diesem      (1) Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit\nAbkommen und im Einklang mit dem in ihren jeweiligen Ländern     können in besonderen Vereinbarungen von der Gemeinsamen\ngeltenden innerstaatlichen Recht.                                Kommission oder durch von ihr benannte Stellen geregelt\nwerden. Derartige Vereinbarungen oder Benennungen erfolgen\nArtikel 2                           schriftlich und werden von beiden Vertragsparteien oder ihren\nbevollmächtigten Vertretern unterschrieben.\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann\ndurch folgendes verwirklicht werden:                                (2) Diese Vereinbarungen können insbesondere das Folgende\nregeln:\na) Austausch von Informationen, Veröffentlichungen und For-\na) Inhalt und Umfang der Forschungsvorhaben sowie die mit\nschungsberichten;\nihrer Durchführung betrauten Stellen,\nb) Veranstaltung und gemeinsame Durchführung von Sympo-\nb) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-\nsien, Konferenzen und Ausstellungen;                             und Entwicklungsarbeiten,\nc) Austausch von Fachleuten, Wissenschaftlern und sonstigem      c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,\neinschlägigem Personal;\nd) die Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler\nd) Entsendung von Fachleuten zur Information und Beratung;            und das sonstige Personal sowie die zivilrechtliche Haftung\ne) Koordinierung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben;               für Schäden, die den Vertragsparteien der Vereinbarung,\nihrem Personal oder Dritten entstehen,\nf)   Vereinbarung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-\nund Entwicklungsarbeiten sowie Austausch ihrer Ergebnisse; e) die Beachtung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften\ndurch am Austausch teilnehmende Wissenschaftler und\ng) Nutzung wissenschaftlich-technischer Einrichtungen und             sonstiges Personal.\nAnlagen.\nArtikel 5\nArtikel 3\n(1) Die Kosten für Reisen von den an Austauschprogrammen\n(1) Die Vertragsparteien setzen eine Gemeinsame Kommis-      teilnehmenden Fachleuten, Wissenschaftlern und sonstigem\nsion ein, welche die Bereiche der Zusammenarbeit und die          Personal zwischen den beiden Ländern trägt die entsendende\nerforderlichen Durchführungsprogramme festlegt.                  Seite.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997                           . 1609\n(2) Die Kosten für den Aufenthalt und die Reisen im Gastland                                    Artikel 10\nträgt das Gastland.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch Verhandlung zwischen den Vertrags-\nArtikel 6                                   parteien oder von der Gemeinsamen Kommission beigelegt.\nDie Vertragsparteien bemühen sich, die wirtschaftliche\nNutzung der Ergebnisse ihrer wissenschaftlich-technischen                                          Artikel 11\nZusammenarbeit zu erleichtern.                                             Die Vertragsparteien unterstützen einander auf der Grundlage\ndes in den jeweiligen Ländern geltenden innerstaatlichen Rechts\nbei der Behandlung von Visa-, Steuer- und Zollförmlichkeiten\nArtikel 7                                    sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungen,\n(1) Die Vertragsparteien und Stellen, die Vertragsparteien           die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von Gegen-\neiner besonderen Vereinbarung nach Artikel 4 sind, dürfen               ständen des persönlichen Bedarfs.\nInformationen einschließlich solcher von wirtschaftlichem Wert,\ndie das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammen-                                      Artikel 12\narbeit sind, oder wissenschaftlich-technische Informationen, von\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\ndenen sie während des Austauschs Kenntnis erhalten haben,\nVertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre\nnicht an Dritte preisgeben, es sei denn, die Preisgabe erfolgt im\njeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\ngegenseitigen Einvernehmen.\ndieses Abkommens erfüllt sind. Der Tag des fnkrafttretens ist der\n(2) Hinsichtlich der Preisgabe von Informationen berück-             Tag der letzten Notifikation.\nsichtigen die Vertragsparteien und die von ihnen benannten\n(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es durch eine der\nRegierungsstellen die Rechte Dritter und beachten das in ihren\nVertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung wird jedoch erst\nLändern geltende innerstaatliche Recht.\nsechs Monate nach der schriftlichen Notifikation an die andere\nVertragspartei wirksam.\nArtikel 8                                      (3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens finden seine\nBestimmungen weiterhin Anwendung, soweit dies zur Durch-\nDieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflich-\nführung der besonderen Vereinbarungen nach Artikel 4 erforder-\ntungen der Vertragsparteien aus\nlich ist.\na) zwischen ihnen früher geschlossenen Übereinkünften und\nArtikel 13\nb) sonstigen mehrseitigen internationalen Übereinkünften,\ndenen sie beide als Vertragsparteien angehören.                       (1) Änderungen dieses Abkommens werden erst dann wirk-\nsam, wenn sie schriftlich abgefaßt und von den ordnungsgemäß\nbevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet\nArtikel 9                                   sind.\nDie Vertragsparteien und die an der Zusammenarbeit nach                 (2) Eine von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarte\nArtikel 4 beteiligten Stellen haften gegenüber der anderen              Änderung tritt an dem Tag in Kraft, an dem eine Vertragspartei\nVertragspartei oder Stelle nicht für Schäden, die eine im Rahmen        der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg notifiziert\nder Durchführung dieses Abkommens entsandte Person ver-                 hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Durch-\nursacht hat.                                                            führung der betreffenden Änderung erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 12. Juni 1996 in zwei Urschriften,\nbeide in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Rüttgers\nFür das Ministerium\nfür Kunst, Kultur, Wissenschaft\nund Technologie der Republik Südafrika\nDr. Baldwi n Sipho Ng u bane"]}