{"id":"bgbl2-1997-37-14","kind":"bgbl2","year":1997,"number":37,"date":"1997-09-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/37#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-37-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_37.pdf#page=11","order":14,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kunst, Kultur, Wissenschaft und Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technologie","law_date":"1997-07-30T00:00:00Z","page":1607,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1607\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung und des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Moldau\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Moldau\nVom 30. Juli 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1996 zu\ndem Abkommen vom 11. Oktober 1995 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Moldau über die deutschen\nKriegsgräber in der Republik Moldau (BGBI. 1996 II\nS. 1179) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach\nihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 14. Mai 1997\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 11. Oktober\n1995 über die deutschen Kriegsgräber in der Republik\nMoldau nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.\nBonn, den 30. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi II gen b er g\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen\ndem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kunst, Kultur, Wissenschaft\nund Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit\nauf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technologie\nVom 30. Juli 1997\nDas in Bonn am 12. Juni 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen dem Bundesministerium für Bil-\ndung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nKunst, Kultur, Wissenschaft und Technologie der\nRepublik Südafrika über Zusammenarbeit auf den\nGebieten der Wissenschaft, Forschung und Technolo-\ngie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Südafrika ist nach seinem Artikel 12\nam 12. Juni 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juli 1997\nB u ndesm in isteri um\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie\nIm Auftrag\nLeitterstorf","1608            Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,\nForschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kunst, Kultur, Wissenschaft\nund Technologie der Republik Südafrika über Zusammenarbeit\nauf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und Technologie\nDas Bundesministerium                       (2) Zu den Aufgaben der Gemeinsamen Kommission gehören\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung und            insbesondere\nTechnologie der Bundesrepublik Deutschland            a) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Zu-\nund                                sammenarbeit;\ndas Ministerium                      b) die Erleichterung der Verwirklichung vereinbarter Programme\nfür Kunst, Kultur, Wissenschaft                    und Vorhaben;\nund Technologie der Republik Südafrika -            c) ein Meinungsaustausch über die Perspektiven und Prioritäten\n(im nachfolgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet)           der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit sowie die\nErörterung von Vorschlägen für deren weitere Entwicklung\nunter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses an            und\nFortschritten auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und   d) die Bewertung der Ergebnisse gemeinsamer Vorhaben.\nTechnologie und der hieraus für beide Vertragsparteien erwach-\nsenden Vorteile,                                                    (3) Die Gemeinsame Kommission unter dem Vorsitz eines\nVertreters aus jedem Land tritt von Zeit zu Zeit abwechselnd\nin der Erwägung, daß die weitere Entwicklung der Zusam-       in den beiden Ländern zusammen. Ort und Zeit der Sitzungen\nmenarbeit in diesem Bereich zur Festigung des friedlichen        werden von den gemeinsamen Vorsitzenden der Kommission\nZusammenlebens beider Völker und zur Stärkung der guten          schriftlich vereinbart.\nund freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen beitragen         (4) Den Vorsitz bei den in Absatz 3 genannten Sitzungen führt\nwird-                                                            jeweils die gastgebende Seite.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (5) Die Gemeinsame Kommission kann sich eine Geschäfts-\nordnung geben.\nArtikel 1                              (6) Für Einzelfragen kann die Gemeinsame Kommission Sach-\nverständigengruppen einsetzen.\nDie Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusam-\nmenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung und\nTechnologie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der                                 Artikel 4\nGegenseitigkeit zum beiderseitigen Vorteil entsprechend diesem      (1) Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit\nAbkommen und im Einklang mit dem in ihren jeweiligen Ländern     können in besonderen Vereinbarungen von der Gemeinsamen\ngeltenden innerstaatlichen Recht.                                Kommission oder durch von ihr benannte Stellen geregelt\nwerden. Derartige Vereinbarungen oder Benennungen erfolgen\nArtikel 2                           schriftlich und werden von beiden Vertragsparteien oder ihren\nbevollmächtigten Vertretern unterschrieben.\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann\ndurch folgendes verwirklicht werden:                                (2) Diese Vereinbarungen können insbesondere das Folgende\nregeln:\na) Austausch von Informationen, Veröffentlichungen und For-\na) Inhalt und Umfang der Forschungsvorhaben sowie die mit\nschungsberichten;\nihrer Durchführung betrauten Stellen,\nb) Veranstaltung und gemeinsame Durchführung von Sympo-\nb) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-\nsien, Konferenzen und Ausstellungen;                             und Entwicklungsarbeiten,\nc) Austausch von Fachleuten, Wissenschaftlern und sonstigem      c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,\neinschlägigem Personal;\nd) die Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler\nd) Entsendung von Fachleuten zur Information und Beratung;            und das sonstige Personal sowie die zivilrechtliche Haftung\ne) Koordinierung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben;               für Schäden, die den Vertragsparteien der Vereinbarung,\nihrem Personal oder Dritten entstehen,\nf)   Vereinbarung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-\nund Entwicklungsarbeiten sowie Austausch ihrer Ergebnisse; e) die Beachtung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften\ndurch am Austausch teilnehmende Wissenschaftler und\ng) Nutzung wissenschaftlich-technischer Einrichtungen und             sonstiges Personal.\nAnlagen.\nArtikel 5\nArtikel 3\n(1) Die Kosten für Reisen von den an Austauschprogrammen\n(1) Die Vertragsparteien setzen eine Gemeinsame Kommis-      teilnehmenden Fachleuten, Wissenschaftlern und sonstigem\nsion ein, welche die Bereiche der Zusammenarbeit und die          Personal zwischen den beiden Ländern trägt die entsendende\nerforderlichen Durchführungsprogramme festlegt.                  Seite.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997                           . 1609\n(2) Die Kosten für den Aufenthalt und die Reisen im Gastland                                    Artikel 10\nträgt das Gastland.\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nAbkommens werden durch Verhandlung zwischen den Vertrags-\nArtikel 6                                   parteien oder von der Gemeinsamen Kommission beigelegt.\nDie Vertragsparteien bemühen sich, die wirtschaftliche\nNutzung der Ergebnisse ihrer wissenschaftlich-technischen                                          Artikel 11\nZusammenarbeit zu erleichtern.                                             Die Vertragsparteien unterstützen einander auf der Grundlage\ndes in den jeweiligen Ländern geltenden innerstaatlichen Rechts\nbei der Behandlung von Visa-, Steuer- und Zollförmlichkeiten\nArtikel 7                                    sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungen,\n(1) Die Vertragsparteien und Stellen, die Vertragsparteien           die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von Gegen-\neiner besonderen Vereinbarung nach Artikel 4 sind, dürfen               ständen des persönlichen Bedarfs.\nInformationen einschließlich solcher von wirtschaftlichem Wert,\ndie das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammen-                                      Artikel 12\narbeit sind, oder wissenschaftlich-technische Informationen, von\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\ndenen sie während des Austauschs Kenntnis erhalten haben,\nVertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre\nnicht an Dritte preisgeben, es sei denn, die Preisgabe erfolgt im\njeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\ngegenseitigen Einvernehmen.\ndieses Abkommens erfüllt sind. Der Tag des fnkrafttretens ist der\n(2) Hinsichtlich der Preisgabe von Informationen berück-             Tag der letzten Notifikation.\nsichtigen die Vertragsparteien und die von ihnen benannten\n(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es durch eine der\nRegierungsstellen die Rechte Dritter und beachten das in ihren\nVertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigung wird jedoch erst\nLändern geltende innerstaatliche Recht.\nsechs Monate nach der schriftlichen Notifikation an die andere\nVertragspartei wirksam.\nArtikel 8                                      (3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens finden seine\nBestimmungen weiterhin Anwendung, soweit dies zur Durch-\nDieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflich-\nführung der besonderen Vereinbarungen nach Artikel 4 erforder-\ntungen der Vertragsparteien aus\nlich ist.\na) zwischen ihnen früher geschlossenen Übereinkünften und\nArtikel 13\nb) sonstigen mehrseitigen internationalen Übereinkünften,\ndenen sie beide als Vertragsparteien angehören.                       (1) Änderungen dieses Abkommens werden erst dann wirk-\nsam, wenn sie schriftlich abgefaßt und von den ordnungsgemäß\nbevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet\nArtikel 9                                   sind.\nDie Vertragsparteien und die an der Zusammenarbeit nach                 (2) Eine von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarte\nArtikel 4 beteiligten Stellen haften gegenüber der anderen              Änderung tritt an dem Tag in Kraft, an dem eine Vertragspartei\nVertragspartei oder Stelle nicht für Schäden, die eine im Rahmen        der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg notifiziert\nder Durchführung dieses Abkommens entsandte Person ver-                 hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Durch-\nursacht hat.                                                            führung der betreffenden Änderung erfüllt sind.\nGeschehen zu Bonn am 12. Juni 1996 in zwei Urschriften,\nbeide in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium\nfür Bildung, Wissenschaft, Forschung\nund Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Rüttgers\nFür das Ministerium\nfür Kunst, Kultur, Wissenschaft\nund Technologie der Republik Südafrika\nDr. Baldwi n Sipho Ng u bane","1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 30. Juli 1997\n1.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe vom 30. März 1961\n(BGBI. 1973 II S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nKasachstan                                                   am 29. Mai 1997\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-\nmens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18\nAbs. 2 für\nKasachstan                                                   am 29. Mai 1997\nin Kraft getreten.\nIII.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Artikel 19 Buchstabe a\ndes Protokolls zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über\nSuchtstoffe für\nKasachstan                                    mit Wirkung vom 29. Mai 1997.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n16. Juni 1997 (BGBI. II S. 1402).\nBonn, den 30. Juli 1997\n· Auswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi l lgen berg","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997 1611\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung und des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Usbekistan\nVom 31. Juli 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1996 zu\ndem Abkommen vom 11. April 1995 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Usbekistan über die deutschen Kriegs-\ngräber in der Republik Usbekistan (BGBI. 1996 II S. 485)\nwird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem\nArtikel 2 Abs. 1\nam 26. September 1996\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 11. April 1995\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Republik Usbeki-\nstan nach seinem Artikel 11 in Kraft getreten.\nBonn, den 31. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi 11 gen b er g\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung und des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Aserbaidschanischen R~publik\nüber die deutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen Republik\nVom 31. Juli 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1996\nzu dem Abkommen vom 22. Dezember 1995 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Aserbaidschanischen Republik über die\ndeutschen Kriegsgräber in der Aserbaidschanischen\nRepublik (BGBI. 1996 II S. 27 45) wird bekanntgemacht,\ndaß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 11. März 1997\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 22. Dezember\n1995 über die deutschen Kriegsgräber in der Aserbaid-\nschanischen Republik nach seinem Artikel 11 in Kraft\ngetreten.\nBonn, den 31. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi 11 gen b er g","1612                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 2. September 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,95 DM.\nPostvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Verordnung und des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Lettland\nüber Kriegsgräber\nVom 31. Juli 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1996 •\nzu dem Abkommen vom 24. Januar 1996 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Lettland über Kriegsgräber\n(BGBI. 1996 II S. 2750) wird bekanntgemacht, daß die\nVeror.dnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 30. Juni 1997\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 24. Januar\n1996 über Kriegsgräber nach seinem Artikel 11 in Kraft\ngetreten.\nBonn, den 31. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi l lgen berg"]}