{"id":"bgbl2-1997-36-9","kind":"bgbl2","year":1997,"number":36,"date":"1997-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/36#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_36.pdf#page=40","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-07-14T00:00:00Z","page":1588,"pdf_page":40,"num_pages":4,"content":["1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nIn Anbetracht der Art der Aufgabe, die dieses Personal zu erfüllen hat, würde es die\ndeutsche Regierung sehr begrüß.en, wenn die marokkanische Regierung diesem Personal\ndie Befreiungen und Erleichterungen gewähren würde, die es zur Erfüllung seiner Aufgabe\nbraucht und wie sie den deutschen Fachkräften, die der marokkanischen Regierung zuge-\nwiesen sind, gewährt werden. Das heißt, die marokkanische Regierung\na) erhebt auf die von deutscher Seite an das genannte Personal gezahlten Bezüge und\nsonstigen Vergütungen keine Steuern und sonstigen Abgaben;\nb) gestattet den Mitgliedern dieses Personals und ihren unterhaltsberechtigten Familien-\nangehörigen bei ihrer erstmaligen Einrichtung die zollfreie Einfuhr ihrer persönlichen\nHabe und ihrer Möbel sowie eines Kraftfahrzeugs;\nc) stellt den Mitgliedern des genannten Personals einen geeigneten Ausweis aus, in dem\nihnen die Unterstützung der zuständigen Verwaltungsdienststellen bei der Erfüllung\nihrer Aufgaben zugesichert wird.\nEs gilt als vereinbart, daß die Stärke des Personals höchstens drei (3) Personen betragen\nwird.\nDie Botschaft wird dem Ministerium die Liste mit den Namen des Vertreters dieses deut-\nschen Überwachungspersonals, das dem Marokkanischen Verband der Industrie- und\nHandelskammern zugewiesen wird, sowie seiner Mitarbeiter und ihrer Familienangehöri-\ngen übermitteln und es laufend über jede etwaige Veränderung unterrichten.\nDiese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und französischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen\nund arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.\nDiese Vereinbarung gilt nach Inkrafttreten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren und\nverlängert sich stillschweigend jeweils um drei (3) Jahre, sofern nicht eine der Vertrags-\nparteien beschließt, sie auf diplomatischem Weg schriftlich zu kündigen.\nFalls die Regierung des Königreichs Marokko die vorstehenden Vorschläge billigt, wer-\nden dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine Vereinbarung bilden, die mit dem\nDatum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach-\ntung.\nBarteis\nS.E.M. Ta\"ieb Fassi Fihri\nSecretaire d'Etat\nau Ministere des Affaires Etrangeres\net de la Cooperation\ndu Royaume du Maroc\nRabat\nBekanntmachung\ndes deutsch-guineischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Juli 1997\nDas in Conakry am 2. Juni 1997 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Guinea über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 2. Juni 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                        1589\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(,,Ländliche Gesundheitsversorgung Faranah\" und vier weitere Vorhaben)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                - bis zu 12 700 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen sieben-\nhunderttausend Deutsche Mark), die aus dem gemäß\nund\nNr. 3.1 .1 des Protokolls vom 19. Dezember 1990 über die\ndie Regierung der Republik Guinea -                       deutsch-guineischen Regierungsverhandlungen 1990 ver-\neinbarten Finanzierungsbeitrag in Höhe von 15 000 000,-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   Vorhaben „Telekom II\" reprogrammiert werden.\nGuinea,\nc) bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         Deutsche Mark) für das Vorhaben „Soziale Vermarktung von\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            Kontrazeptiva\".\nvertiefen,                                                              Zur Finanzierung dieses Vorhabens werden folgende Finan-\nzierungsbeiträge früherer Jahre reprogrammiert:\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     - bis zu 900 000,- DM (in Worten: neunhunderttausend\nDeutsche Mark) aus der Zusage über 40 000 000,- DM (in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Worten: vierzig Millionen Deutsche Mark) gemäß Protokoll -\nder Republik Guinea beizutragen,                                           vom 23. Oktober 1966 über die deutsch-guineischen\nRegierungsverhandlungen 1986, die bislang nicht in\nunter Bezugnahme auf das Protokoll vom 6. Dezember 1996                Anspruch genommen worden sind,\nüber die zwischen beiden Regierungen in der Zeit vom 4. bis\n- bis zu 3 300 000,- DM (in Worten: drei Millionen dreihun-\n6. Dezember 1996 in Conakry geführten Verhandlungen sowie\nderttausend Deutsche Mark) aus dem gemäß Nr. 3.1 .2 des\ndas Abkommen vom 16. September 1996 zwischen beiden\nProtokolls vom 9. Dezember 1988 über die deutsch-guinei-\nRegierungen über Finanzielle Zusammenarbeit -\nschen Regierungsverhandlungen 1988 vereinbarten Finan-\nzierungsbeitrag in Höhe von 21 700 000,- DM (in Worten:\nsind wie folgt übereingekommen:\neinundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Telekom II\", der noch in Höhe von\nArtikel 1                                   20 800 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen achthun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             derttausend Deutsche Mark) für Reprogrammierungen zur\nes der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für            Verfügung steht,\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge in Höhe\n- bis zu 2 300 000,- DM (in Worten: zwei Millionen dreihun-\nvon bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Mil-\nderttausend Deutsche Mark) aus dem gemäß Nr. 3.1.1 des\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten. Weiterhin werden Finanzie-\nProtokolls vom 19. Dezember 1990 über die deutsch-gui-\nrungsbeiträge in Höhe von 40 200 000,- DM (in Worten: vierzig\nneische.n Regierungsverhandlungen 1990 vereinbarten\nMillionen zweihunderttausend Deutsche Mark), die in früheren\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von 15 000 000,- DM (in\nJahren gewährt wurden, reprogrammiert.\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für das Vor-\n(2) Entsprechend dem oben genannten Protokoll vom 6. De-                haben „Telekom 11\",\nzember 1996 werden die in Absatz 1 genannten Finanzierungs-\n- bis zu 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millionen fünfhun-\nbeiträge zur Finanzierung folgender Vorhaben verwendet, wenn\nderttausend Deutsche Mark) aus dem gemäß Artikel 1 des\nnach ihrer Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nAbkommens vom 16. September 1996 zwischen der\nist:\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\na) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche               Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusam-\nMark) für das Vorhaben „Ländliche Gesundheitsversorgung              menarbeit vereinbarten Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nFaranah\".                                                            15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche\nDieser Betrag wird dem gemäß Nr. 3.1 .2 des Protokolls vom           Mark) für das Vorhaben „Bewirtschaftung forstlicher und\n9. Dezember 1988 über die deutsch-guineischen Regie-                 ländlicher Ressourcen\".\nrungsverhandlungen 1988 vereinbarten Finanzierungsbeitrag      d) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\nin Höhe von 21 700 000,- DM (in Worten: einundzwanzig             tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien- und\nMillionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) für das Vor-        Expertenfonds V\".\nhaben „Telekom II\" entnommen, der noch in Höhe von\n20 800 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen achthundert-        Dieser Beitrag wird dem gemäß Nr. 3.1 .2 des Protokolls vom\ntausend Deutsche Mark) für Reprogrammierungen zur Ver-            9. Dezember 1988 über die deutsch-guineischen Regie-\nfügung steht.                                                     rungsverhandlungen 1988 vereinbarten Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von 21 700 000,- DM (in Worten: einundzwanzig\nb) bis zu 17 700 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen sie-           Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark) für das Vor-\nbenhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben                 haben „Telekom II\" entnommen, der noch in Höhe von\n,,Nationales lnfrastrukturprojekt II\".                            20 800 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen achthundert-\nDieser Betrag setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusam-        tausend Deutsche Mark) für Reprogrammierungen zur Verfü-\nmen:                                                              gung steht.\n...\n- bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche    e) bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen\nMark) aus der Zusage des Jahres 1996,                          Deutsche Mark) für das Vorhaben „Grundbildung\".","1590              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nDieser Betrag setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusam-            (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-\nmen:                                                               ten Abkommens vom 16. September 1996 auch für dieses\nAbkommen.\n- bis zur 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen\nDeutsche Mark) aus der Zusage des Jahres 1996.\nArtikel 3\n- bis zu 1O000000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deut-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten\nsche Mark) aus dem gemäß Nr. 3.1.2 des Protokolls vom\nBeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\n9. Dezember 1988 über die deutsch-guineischen Regie-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nrungsverhandlungen 1988 vereinbarten Finanzierungs-\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nbeitrag in Höhe von 21 700 000,- DM (in Worten: einund-\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,\nzwanzig Millionen siebenhunderttausend Deutsche Mark)\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nfür das Vorhaben „Telekom II\", der noch in Höhe von\nvorschriften unterliegen.\n20 800 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen achthun-\nderttausend Deutsche Mark) für Reprogrammierungen zur               (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beiträge entfällt,\nVerfügung steht.                                                 soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem Zu-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        sagejahr, das heißt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004, die\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt               entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                                                 Artikel 4\nBetreuung der in Absatz 2 genannten Vorhaben von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet die-       Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nses Abkommen Anwendung.                                                 Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\n(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nund der Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRepublik Guinea erhoben werden.\nland und der Regierung der Republik Guinea durch andere Vor-\nhaben erset12t werden.\nArtikel 5\nArtikel 2\nDie Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\n(1) Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Anstrich des Abkom-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nmen vom 16. September 1996 zwischen der Regierung der Bun-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nüber Finanzielle Zusammenarbeit wird geändert und lautet nun-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nmehr wie folgt:\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\na) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in Worten:         ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nneun Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Bewirt-            eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nschaftung forstlicher und ländlicher Ressourcen\",                  Genehmigungen.\nb) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 22 500 000,- DM (in Wor-\nArtikel 6\nten: zweiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung\".                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 2. Juni 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPius Fischer\nFür die Regierung der Republik Guinea\nOusmane Kaba","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997 1591\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber den Zusammenschluß der deutschen Bundesstraße B 97\nund der polnischen Landesstraße 274 sowie über den Bau\neiner Grenzbrücke im Raum Guben und Gubinek\nVom 18. Juli 1997\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1996 zu dem Abkommen vom\n20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPolen über den Zusammenschluß der deutschen Bundesstraße B 97 und der\npolnischen Landesstraße 27 4 sowie über den Bau einer Grenzbrücke im Raum\nGuben und Gubinek (BGBI. 1996 II S. 843) wird hiermit bekanntgemacht, daß\ndas Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 und das dazugehörige Protokoll\nam 1. September 1997\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 8. Juli 1997 ausgetauscht worden.\nBonn, den 18. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber den Autobahnzusammenschluß\nsowie über den Bau und den Umbau einer Grenzbrücke\nim Raum Forst und Erlenholz (Olszyna)\nVom 18. Juli 1997\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1996 zu dem Abkommen vom\n20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPolen über den Autobahnzusammenschluß sowie über den Bau und den Umbau\neiner Grenzbrücke im Raum Forst und Erlenholz (Olszyna) - BGBI. 1996 II S. 835 -\nwird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 15\nAbs. 2 und das dazugehörige Protokoll\nam 1. September 1997\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 8. Juli 1997 ausgetauscht worden.\nBonn, den 18. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}