{"id":"bgbl2-1997-36-5","kind":"bgbl2","year":1997,"number":36,"date":"1997-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/36#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_36.pdf#page=44","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen","law_date":"1997-07-21T00:00:00Z","page":1592,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 21. Juli 1997\nDas Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-\nschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige\nLeiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II S. 958;\n1993 II S. 935), sowie die Protokolle 1, II und III zu diesem Übereinkommen wer-\nden nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für\nPortugal                                                    am 4. Oktober 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. Mai 1997 (BGBI. II S. 1359).\nBonn, den 21. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nder Vereinbarung\nzwischen dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für auswärtige\nAngelegenheiten der Französischen Republik\nüber die Zusammenarbeit ihrer diplomatischen Missionen in Kap Verde\nVom 21. Juli 1997\nDie in Bonn am 3. Juli 1997 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen dem Auswärtigen Amt der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerium für auswärtige\nAngelegenheiten der Französischen Republik über die\nZusammenarbeit ihrer diplomatischen Missionen in Kap\nVerde ist nach ihrem Artikel 17 Abs. 1\nam 3. Juli 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997                         1593\nVerwaltungsvereinbarung\nzwischen dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für auswärtige\nAngelegenheiten der Französischen 'Republik\nüber die Zusammenarbeit ihrer diplomatischen Mis~ionen in Kap Verde\nDas Auswärtige Amt                        Schutzanlagen installieren und unterhalten. Sie stellt sicher, daß\nder Bundesrepublik Deutschland                   ihre Anlage mit der kompatibel ist, welche die französische Seite\nund                               zum Schutz des Gebäudes installiert hat.\ndas Ministerium für auswärtige Angelegenheiten\nArtikel 5\nder Französischen Republik -\n(1) Die französische Mission trifft Maßnahmen zum Gesund-\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen ihren diploma-       heitsschutz, zur Sicherheit und Gefahrenverhütung, insbeson-\ntischen Missionen im Einklang mit dem am 22. Januar 1963 in         dere zum Brandschutz. Sie trägt für die Alarmverfahren Sorge.\nParis unterzeichneten Vertrag über die deutsch-französische\n(2) Die deutsche Mission kann in den für sie bestimmten\nZusammenarbeit zu stärken,\nRäumlichkeiten auf ihre Kosten zusätzliche Anlagen zur Gefah-\nrenverhütung installieren. In den gemeinsamen Teilen kann sie\nin der Erwägung, daß die in Kap Verde eingeleitete Zu-\ndies in Abstimmung mit der französischen Mission auf ihre\nsammenarbeit einen weiteren Schritt in der Zusammenarbeit\nKosten tun.\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellt,\neingedenk ihres Bekenntnisses zu dem am 18. April 1961                                       Artikel 6\nin Wien unterzeichneten Übereinkommen über diplomatische               Die Diplomaten jeder Mission haben auch außerhalb der\nBeziehungen -                                                       Arbeitszeit der anderen Mission ständig Zugang zu den in Arti-\nkel 3 Buchstabe a genannten Räumlichkeiten sowie zu den\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Gebäudeteilen, die zur Nutzung durch ihre eigene Mission\nbestimmt sind.\nArtikel 1\nDie französische Seite untervermietet einen Teil der Räumlich-                               Artikel 7\nkeiten der Französischen Botschaft in Praia an die deutsche\n(1) Jede Mission verfügt über ihr eigenes Kommunikations-\nSeite, die dort ihre diplomatische Mission einrichtet.\nsystem und sorgt für den reibungslosen Betrieb und den Schutz\nihres Systems.\nArtikel 2\n(2) Die Nutzung der Verschlüsselungseinrichtung und des\n(1) Die Vertragsparteien treffen die Vorkehrungen, die erforder- Kommunikationssystems einer der Missionen durch die andere\nlich sind, damit klar erkennbar ist, daß in den Räumen zwei ver-    wird unter Beachtung der im Rahmen der Europäischen Union\nschiedene diplomatische Missionen untergebracht sind.               festgelegten Grundsätze in der in Artikel 3 vorgesehenen Bele-\n(2) Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens vom            gungsübereinkunft geregelt.\n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen bringt jede Mis-\nsion zu diesem Zweck die Flagge und das Hoheitszeichen ihres                                    Artikel 8\nStaates unter Wahrung des Grundsatzes der souveränen Gleich-\n(1) Die französische Seite übernimmt Wartung und Instandhal-\nheit der Staaten an.\ntung der Räumlichkeiten und der gemeinsamen Einrichtungen.\nDie Kosten werden auf beide Missionen im Verhältnis zur Fläche\nArtikel 3                             der für sie bestimmten Räumlichkeiten aufgeteilt.\nDie Räumlichkeiten umfassen                                         (2) Seide Missionen arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Pla-\na) gemeinsame, dem Publikum zugängliche Teile;                      nung für Arbeiten von gemeinsamem Interesse und die Einzelhei-\nten der entsprechenden Finanzierung gemeinsam festzulegen.\nb) Teile, die von einer Mission benutzt werden und zu denen die\nSie unterrichten einander laufend über sonstige Arbeiten in jeder\nMitglieder der anderen Mission während der Arbeitszeit ohne\nder beiden Missionen.\nGenehmigung und außerhalb der Dienstzeit mit Geneh-\nmigung des betreffenden Missionschefs Zugang haben;\nArtikel 9\nc) geschützte Zonen, die für eine Mission bestimmt sind und zu\ndenen die Mitglieder der anderen Mission nur mit Geneh-          Einzelheiten der Inanspruchnahme gemeinsamer Dienstlei-\nmigung des betreffenden Missionschefs Zugang haben.           stungen, insbesondere Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversor-\ngung, sowie die genaue Aufteilung der übrigen Kosten werden in\nDie Aufteilung der Räumlichkeiten ist Gegenstand einer geson-       der in Artikel 3 vorgesehenen Belegungsübereinkunft geregelt.\nderten Belegungsübereinkunft, die als Anlage einen Plan enthält.\nArtikel 10\nArtikel 4\nBedienstete, die für beide Missionen tätig sein sollen, werden\n(1) Die französische Seite sorgt für Unterhaltung und Sicherheit\nvon der französischen Seite vor Ort eingestellt. Die französische\ndes Gebäudes und der technischen Einrichtungen. Dabei\nSeite verwaltet dieses Personal in Abstimmung mit der deut-\nberücks1chtigt sie die deutschen Interessen.\nschen Seite. Die Einzelheiten des deutschen Beitrags zu den\n(2) Die deutsche Seite kann für die Räumlichkeiten, die von      Kosten und Aufwendungen für dieses Personal werden in der in\nihrer Mission benutzt werden, auf eigene Kosten gesonderte          Artikel 3 vorgesehenen Bele,gungsübereinkunft festgelegt.","1594             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. August 1997\nArtikel 11                                                           Artikel 15\n(1) Die französische Mission leistet auf Ersuchen des deut-          Die französische diplomatische Mission erteilt Visa für die\nschen Missionschefs und nach Vorlage der entsprechenden              Bundesrepublik Deutschland unter Einhaltung des Übereinkom-\nBelege Zahlungen für die deutsche Mission.                           mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung d~s Übereinkommens\n(2) Die französische Mission erfaßt alle Zahlungen einzeln in     von Sehengen. Die Einzelheiten der Visaerteilung werden einver-\neiner Zahlungsliste in chronologischer Reihenfolge. Diese Liste      nehmlich festgelegt.\nwird - zusammen mit den Zahlungsbelegen - zu regelmäßigen\nFälligkeiten abgeschlossen und über das französische Ministeri-                                  Artikel 16\num für auswärtige Angelegenheiten der deutschen Mission in\nParis zugeleitet, die den Gesamtbetrag erstattet.                       Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Ver-\nwaltungsvereinbarung, die der französische und der deutsche\n(3) Die Einzelheiten der Abrechnung werden in der Belegungs-      Missionschef nicht beilegen konnten, werden, falls eine der Ver-\nübereinkunft geregelt.                                               tragsparteien dies wünscht, zwischen den Verantwortlichen der\nbetreffenden Ministerien erörtert.\nArtikel 12\nDie beiden Missionen arbeiten im Hinblick auf eine gemeinsa-\nme Nutzung der technischen Einrichtungen und der Ausstattung                                     Artikel 17\nbeider Missionen sowie der von Dritten erbrachten Dienstleistun-\n(1) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit dem Tag ihrer\ngen zusammen. Alle Fragen technischer und organisatorischer\nUnterzeichnung in Kraft. Sie wird für die Dauer von 5 Jahren\nArt sowie bezüglich der Aufteilung der Kosten, die nicht Gegen-\ngeschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer still-\nstand der in Artikel 3 vorgesehenen Belegungsübereinkunft sind,\nschweigend um jeweils fünf weitere Jahre.\nwerden von dem französischen und dem deutschen Missions-\nchef im Rahmen der ihnen erteilten Weisungen geregelt.                  {2) Jede Vertragspartei kann diese Verwaltungsvereinbarung\nunter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündi-\nArtikel 13                               gen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-\ngangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.\nDie Vertragsparteien koordinieren ihre Beziehungen zum Emp-\nfangsstaat hinsichtlich der mit der Durchführung dieser Verwal-\ntungsvereinbarung zusammenhängenden Fragen.                                                      Artikel 18\nDie in dieser Verwaltungsvereinbarung niedergelegten\nArtikel 14                               Grundsätze und Regelungen bilden die Grundlage für die\nDie beiden Missionen arbeiten im Rahmen der von ihren             Zusammenarbeit auch an allen anderen Dienstorten, an denen\nRegierungen erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer diplo-        die Missionen der beiden Vertragsparteien in gemeinsam genutz-\nmatischen und konsularischen Aufgaben zusammen.                      ten Räumlichkeiten untergebracht sind.\nGeschehen zu Bonn am 3. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Auswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nVedrine"]}