{"id":"bgbl2-1997-35-6","kind":"bgbl2","year":1997,"number":35,"date":"1997-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/35#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_35.pdf#page=12","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)","law_date":"1997-07-25T00:00:00Z","page":1544,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 15. August 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT}\nVom 25. Juli 1997\nDas übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale See-\nfunksatelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach sei-\nnem Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-\nber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für die\nMarshallinseln                                                am 12. Mai 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Juli 1995 (BGBI. II S. 689).\nBonn, den 25. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Juli 1997\nDas in Harare am 7. Juli 1997 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 7. Juli 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juli 1997\nBu ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 15. August 1997                         1545\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben „Erosionsschutz\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   haben ersetzt werden.\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nSimbabwe,                                                              Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nvertiefen,                                                             republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zu-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    sagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abgeschlos-\nsen wurde. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2004.\nder Republik Simbabwe beizutragen,                ·\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-\nlungen vom 22. November 1991 und vom 27. November 1992,                   Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\njeweils Ziffer 6.3 -                                                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß\nsind wie folgt übereingekommen:                                     und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in\nSimbabwe erhoben werden.\nArtikel 1                                                            Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ero-            Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nsionsschutz\" einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu             den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nDM 6 000 000 (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) zu             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, die die gleichberechtigte\nerhalten.                                                              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt            men erforderlichen Genehmigungen.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des\nVorhabens „Erosionsschutz\" von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nArtikel 5\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 7. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorwin Graf Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nKuwaza"]}