{"id":"bgbl2-1997-34-3","kind":"bgbl2","year":1997,"number":34,"date":"1997-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_34.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem Abkommen","law_date":"1997-07-08T00:00:00Z","page":1520,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997\nArtikel 3                                                              Artikel 4\n(1) Die Regierung der Republik Simbabwe garantiert hinsicht-         Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die DEG von\nlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller   sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Betei-           im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der\nligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden Erträ-        Liquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit dar-\ngen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.                   aus resultierenden Erträgen in der Republik Simbabwe erhoben\nwerden.\n(2) Die Regierung der Republik Simbabwe verpflichtet sich im\neigenen Namen und für die simbabwische Zentralbank, der                                            Artikel 5\n„Takura Ventures (Private) Limited Fund\" bei der Erfüllung ihrer\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nZahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse\n. Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\nin den Weg zu legen. In gleicher Weise werden die Regierung der\nRepublik Simbabwe in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien\nRepublik Simbabwe und die simbabwische Zentralbank der Zah-\nund Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nlung eines Veräußerungserlöses an die DEG durch einen Erwer-\nber der in Artikel 1 genannten Beteiligung keine Hindernisse in\nden Weg legen.                                                                                     Artikel 6\n(3) Die Regierung der Republik Simbabwe erteilt auf Antrag für        Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft\ndie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmigten        und bleibt gültig nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 2\nStatus\" nach den in der Republik Simbabwe geltenden Gesetzen.         Absatz 2 dieses Abkommens.\nGeschehen zu Harare am 17. Juni 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNorwin Graf Leutrum\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nKuwaza\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen\nerzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nsowie des Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 8. Juli 1997\nDie Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 über den Geltungsbereich des\nAbkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaft-\nlichen oder kulturellen Charakters sowie des Protokolls zu diesem Abkommen\n(BGBI. II S. 1328) wird hiermit insoweit berichtigt, als das Protokoll vom\n26. November 1976 zum Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr\nvon Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charak-\nters (BGBI. 1989 II S. 490) nach seinem Teil VIII Abs. 17 Buchstabe b für\nBulgarien                                                   am 14. September 1997\nin Kraft treten wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n14. Mai 1997 (BGBI. II S. 1328).\nBonn, den 8. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}