{"id":"bgbl2-1997-34-2","kind":"bgbl2","year":1997,"number":34,"date":"1997-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_34.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-07-03T00:00:00Z","page":1519,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997                         1519\nBekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Juli 1997\nDas in Harare am 17. Juni 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 17. Juni 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Juli 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBarthelt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(DEG-Beteiligung an der Takura Ventures (Private) Limited Fund)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicklungs-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  gesellschaft mbH, Köln, eine Beteiligung an der privatwirtschaft-\nlichen Kapitalbeteiligungsgesellschaft „Takura Ventures (Private)\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Limited Fund\" bis zum Gegenwert von DM 6 000 000,- DM (in\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung           Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) in Simbabwe Dollars zu\nder Republik Simbabwe,                                              erwerben.\n(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nland der DEG einen Betrag in Höhe von bis zu 6 000 000,- DM (in\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nWorten: sechs Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkom.mens ist,                                    (1) Die in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach\nMaßgabe der Satzung der „Takura Ventures (Private) Limited\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Fund\" sowie eines mit dieser noch zu schließenden Gesell-\nder Regierung der Republik Simbabwe beizutragen,                    schaftsvertrags bewirkt.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nunter Bezugnahme auf Ziffer 6.3 des Protokolls der Regie-        soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusage-\nrungsverhandlungen vom 4. Juli 1996 -                               jahr die entsprechenden Finanzierungsverträge abgeschlossen\nwurden. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet diese Frist\nsind wie folgt übereingekommen:                                   mit Ablauf des 31. Dezember 2004."]}