{"id":"bgbl2-1997-34-18","kind":"bgbl2","year":1997,"number":34,"date":"1997-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/34#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-34-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_34.pdf#page=10","order":18,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes \"Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger\"","law_date":"1997-07-11T00:00:00Z","page":1526,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes\n,,Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger\"\nVom 11. Juli 1997\nDas in Prag am 9. Juli 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen\nRepublik über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes\n„Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger\" ist nach seinem\nArtikel 5\nam 9. Juli 1997\nin Kraft getreten.\nIn einem begleitenden Notenwechsel bestätigten der Vizeminister für Umwelt\nder Tschechischen Republik und der Parlamentarische Staatssekretär bei der\nBundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-\nrepublik Deutschland die Zoll- und Steuerfreiheit von im Rahmen des Umwelt-\nschutzpilotprojektes in die Tschechische Republik einzuführenden Lieferungen\nund Leistungen.\nDas genannte Abkommen sowie der begleitende Notenwechsel werden\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1997\nB u n desm in isteri um\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997                     1527\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes\n,,Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger\"\nDas Bundesministerium                     damit zugleich die Zielsetzungen gemeinsam umgesetzter\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit          Aktivitäten im Rahmen der Pilotphase (,,Activities lmplemented\nder Bundesrepublik Deutschland                 Jointly\") entsprechend dem Beschluß Nummer 5 der 1 . Vertrags-\nstaatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention der Vereinten\nund\nNationen.\ndas Ministerium für Umwelt\nder Tschechischen Republik -                                            Artikel 2\n(1) Zur Unterstützung des gemeinsamen Projektes gewährt das\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-\nder Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der TEREA s.r.o. nach\nschen Republik,\nMaßgabe eines zwischen der Deutschen Ausgleichsbank und der\neingedenk des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-      TEREA s.r.o. zu schließenden Fördervertrags Zuschüsse im Wert\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen     von bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhundert-\nRepublik vom 24. Oktober 1996 über die Zusammenarbeit auf       tausend Deutsche Mark). Davon entfallen bis zu 3 200 000,- DM\ndem Gebiet des Umweltschutzes,                                  (in Worten: drei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark)\nauf einen Zinszuschuß zu einem zweckgebundenen Darlehen und\nbis zu 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zweihunderttau-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch\nsend Deutsche Mark) auf einen zweckgebundenen lnvestitions-\nweitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nzu festigen und zu vertiefen,                                   zuschuß. Das Darlehen wird zusätzlich mit Eigenmitteln der\nDeutschen Ausgleichsbank im Wert von bis zu 960 000,- DM\neingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür-       (in Worten: neunhundertundsechzigtausend Deutsche Mark)\nlichen Lebensgrundlagen in Europa,                              verbilligt.\n(2) Über die Bedingungen der Gewährung dieser Förderung\nin der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen       im Gesamtwert von bis zu 5 360 000,- DM (in Worten: fünf Mil~\nin der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen         lionen dreihundertundsechzigtausend Deutsche Mark) schließen\nRepublik beizutragen,                                           die Deutsche Ausgleichsbank und die TEREA s.r.o. den in\nAbsatz 1 genannten Fördervertrag, der vor seinem Inkrafttreten\neingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten             dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nNationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen -                 sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium\nfür Umwelt der Tschechischen Republik zur Zustimmung vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                              gelegt wird.\nArtikel 3\nArtikel 1\n(1) An der Förderung des Bundesministeriums für Um-\nDieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertrags-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nparteien bei dem Umweltschutzprojekt „Umweltfreundliche\nDeutschland nach Artikel 2 Absatz 1 ist das Bayerische Staats-\nWärme- und Stromversorgung Cheb/Eger\" auf dem Gebiet der\nministerium1 für Landesentwicklung und Umweltfragen mit bis\nTschechischen Republik. Im Rahmen dieses Projekts wird die\nzu 880 000,- DM (in Worten: achthundertundachtzigtausend\nTEREA s.r.o. (Fördernehmer) in Cheb Blockheizkraftwerke er-\nDeutsche Mark) beteiligt.\nrichten und veraltete, bisher braunkohlegefeuerte Kesselanlagen\ndurch moderne Kessel für Gasfeuerung ersetzen. Bei dem             (2) Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittelbar\nProjekt kommen die besten verfügbaren Technologien, ins-        zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nbesondere Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie und Meß-,           Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem\nSteuer- und Regelungstechnik beim Endverbraucher, zum Ein-      Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und\nsatz, wodurch das Vorhaben Modellcharakter erhält. Es erfüllt   Umweltfragen geregelt.","1528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997\nArtikel 4                                  Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik sorgt\nferner dafür, daß die in dem Fördervertrag der Deutschen Aus-\n(1) Sollte der Fördernehmer aufgrund ökonomischer, rechtli-\ngleichsbank eingeräumten Prüfungsrechte beim Fördernehmer\ncher, politischer und/oder sonstiger Umstände nicht in der Lage\nwahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für das\nsein, den ihm aus dem Fördervertrag erwachsenden Verpflich-\nPrüfungsrecht des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik\ntungen nachzukommen, so sorgt das Ministerium für Umwelt der\nDeutschland beim Fördernehmer.\nTschechischen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für die\nErfüllung dieser Pflichten.\nArtikel 5\n(2) Hält der Fördernehmer die in Absatz 1 genannten Verpflich-\ntungen dennoch nicht ein, so tritt das Ministerium für Umwelt der         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nTschechischen Republik hilfsweise in diese Verpflichtungen ein.        Kraft.\nGeschehen zu Prag am 9. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Klinkert\nFür das Ministerium für Umwelt\nder Tschechischen Republik\nVladislav B1zek\n(Übersetzung)\nVladislav B1zek                             Praha, den 9. Juli 1997    Ulrich Klinkert, MdB                          Bonn, den 9. Juli 1997\nStellvertreter des Ministers                                           Parlamentarischer Staatssekretär\nfür Umwelt                                                             bei der Bundesministerin für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nSehr geehrter Herr Parlamentarischer Staatssekretär,                  Sehr geehrter Herr Vizeminister,\nanläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens                    ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens\nzwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen                  mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:\nRepublik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Realisierung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes\n„Umweltfreundliche Energie- und Wärmeversorgung Cheb\" habe\nich die Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Vereinbarung,\nzu bestätigen:\nDie Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische\nRepublik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des\nArtikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,\nwerden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-\neinstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der\nTschechischen Republik belastet.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti-            Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genann-\ngen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte           tes Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum\nVereinbarung zum Ausdruck bringt.                                     Ausdruck bringt.\nGenehmigen Sie, Herr Parlamentarischer Staatssekretär, die             Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Vizeminister, die Ver-\nVersicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.                       sicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nSeiner Exzellenz                                                       Seiner Exzellenz\nHerrn Ulrich Klinkert                                                  Herrn Vladislav B1zek\nParlamentarischer Staatssekretär                                      Stellvertreter des Ministers für Umwelt\nBundesministerium für Umwelt,                                          der Tschechischen Republik\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                                     Prag\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997   1529\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Berner Übereinkunft zum Schutz\nvon Werken der Literatur und Kunst\nVom 14. Juli 1997\nDie Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der\nLiteratur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung\n(BGBI. 1973 II S. 1069; 198511 S. 81) wird nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchsta-\nbe a für folgende weitere Staaten in Kraft treten:\nGuatemala                                             am          28. Juli 1997\nIndonesien                                            am 5. September 1997.\nGuatemala und Indonesien haben bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden\nErklärungen nach Artikel 33 Abs. 2 der in Paris beschlossenen Fassung der Über-\neinkunft abgegeben.\nDer Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat am\n5. Juni 1997 mitgeteilt, daß die am 12. März 1997 erfolgte Notifikation des Bei-\ntritts der Mon g o I e i zu der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum\nSchutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971\nbeschlossenen Fassung irrtümlich erfolgt ist und zurückgenommen wird.\nInfolgedessen ist die Mon g o I e i bis auf weiteres nicht Mitglied der Berner\nÜbereinkunft. Die Bekanntmachung vom 12. Mai 1997 (BGBI. II S. 1326) wird\ninsoweit berichtigt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Mai 1997 (BGBI. 11 S. 1326).\nBonn, den 14. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I ger","1530    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens über\nden Beitritt der Italienischen Republik\nzu dem am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten Übereinkommen\nzur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom 14. Juni 1985\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik\nbetreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nVom 14. Juli 1997\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 1993 zu dem Überein-\nkommen vom 27. November 1990 über den Beitritt der Italienischen Republik,\nvom 25. Juni 1991 über den Beitritt des Königreichs Spanien und vom 25. Juni\n1991 über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem Schengener Über-\neinkommen vom 19. Juni 1990 (BGBI. 1993 II S. 1902) wird bekanntgemacht,\ndaß das Übereinkommen vom 27. November 1990 über den Beitritt der Italieni-\nschen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Sehengen unterzeichneten über-\neinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Sehengen vom\n14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-\nunion, der Bundesrepublik Deut~chland und der Französischen Republik be-\ntreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen\nnach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 140 Abs. 2 des Über-\neinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens\nvon Sehengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der\nBenelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franzö-\nsischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den\ngemeinsamen Grenzen (BGBI. 1993 II S. 1010) für\nDeutschland                                                am 1. Juli 1997\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 9. Januar 1997 bei der\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt worden.\nDas übereinkommen ist gleichzeitig für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nBelgien\nFrankreich\nItalien\nLuxemburg\nNiederlande\nBonn, den 14. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997 1531\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 14. Juli 1997\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen (BGBI. 1988 II S. 1014), ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nEstland                                                 am 15. Januar 1997\nMoldau, Republik                                        am 22. Januar 1997.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. April 1997 (BGBI. II S. 1014).\nBonn, den 14. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Hongkong\nüber den Fluglinienverkehr\nVom 14. Juli 1997\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1997\nzu dem Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nvon Hongkong über den Fluglinienverkehr (BGBI. 1997 II\nS. 1062) wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 19\nam 23. Juni 1997\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 14. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","1532                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des B{!trages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 So, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,85 DM (2,80 DM zuzüglich 2,05 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,85 DM.\nPreis des Anlagebandes: 13,35 DM (11,20 DM zuzüglich 2, 15 DM Versandkosten),                  Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,35 DM.\nPostvertriebsstück• G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Erhaltung der Grenzbrücken\nim Zuge der deutschen Bundesfernstraßen\nund der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze\nVom 15. Juli 1997\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1996 zu dem Abkommen vom\n20. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nPolen über die Erhaltung der Grenzbrücken im Zuge der deutschen Bundesfern-\nstraßen und der polnischen Landesstraßen an der deutsch-polnischen Grenze\n(BGBI. 1996 II S. 826) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Abkommen nach\nseinem Artikel 15 Abs. 2\nam 1. September 1997\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind in Bonn am 8. Juli 1997 ausgetauscht worden.\nBonn, den 15. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger"]}