{"id":"bgbl2-1997-34-12","kind":"bgbl2","year":1997,"number":34,"date":"1997-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-34-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_34.pdf#page=9","order":12,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"1997-07-11T00:00:00Z","page":1525,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997            1525\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls zum\nEuropäischen Übereinkommen\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen\nVom 11. Juli 1997\nDas Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen\nvom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBI. 1990 II S. 124) ist\nnach seinem Artikel 5 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nIrland                                                            am 26. Februar 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 8, para-           „Die Regierung von Irland behält sich\ngraph 2, the Government of lreland re-          nach Artikel 8 Absatz 2 das Recht vor, die\nserves the right not to accept Chapters II      Kapitel II und III nicht anzunehmen.\"\nand III.\"\nTschechische Republik                                             am 17. Februar 1997\nnach Maßgabe der nachstehenden, bei Hinterlegung der Ratifikations-\nurkunde abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"In compliance with Article 24 of the Euro-    ,,Im Einklang mit Artikel 24 des Europäi-\npean Convention on Mutual Assistance in         schen Übereinkommens über die Rechts-\nCriminal Matters and Article 8 of its Addi-     hilfe in Strafsachen und Artikel 8 seines\ntional Protocol, 1 declare that, for the pur-   Zusatzprotokolls erkläre ich, daß im Sinne\nposes of the Convention and its Additional      des Übereinkommens und seines Zusatz-\nProtocol, the following authorities shall be    protokolls folgende Behörden als Justiz-\nconsidered as judicial authorities: the         behörden betrachtet werden: die General-\nOffice of the Supreme Prosecutor of the         staatsanwaltschaft der Tschechischen Re-\nCzech Republic, the Regional and District       publik, die Regional- und Bezirksstaatsan-\nOffices of the Prosecutors, the Town Pros-      waltschaften, die Städtische Staatsanwalt-\necutor's Office in Prague, the Ministry of      schaft in Prag, das Justizministerium der\nJustice of the Czech Republic, the Region-      Tschechischen Republik, die Regional-\nal and District Courts and the Town Court       und Bezirksgerichte und das Städtische\nin Prague.\"                                     Gericht in Prag.\"\nDas Zusatzprotokoll wird ferner für\nEstland                                                           am       27. Juli 1997\nLitauen                                                           am   1   16. Juli 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II S. 206).\nBonn, den 11. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes\n,,Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger\"\nVom 11. Juli 1997\nDas in Prag am 9. Juli 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen\nRepublik über die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes\n„Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger\" ist nach seinem\nArtikel 5\nam 9. Juli 1997\nin Kraft getreten.\nIn einem begleitenden Notenwechsel bestätigten der Vizeminister für Umwelt\nder Tschechischen Republik und der Parlamentarische Staatssekretär bei der\nBundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundes-\nrepublik Deutschland die Zoll- und Steuerfreiheit von im Rahmen des Umwelt-\nschutzpilotprojektes in die Tschechische Republik einzuführenden Lieferungen\nund Leistungen.\nDas genannte Abkommen sowie der begleitende Notenwechsel werden\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1997\nB u n desm in isteri um\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHoffmann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997                     1527\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik\nüber die Durchführung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes\n,,Umweltfreundliche Wärme- und Stromversorgung Cheb/Eger\"\nDas Bundesministerium                     damit zugleich die Zielsetzungen gemeinsam umgesetzter\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit          Aktivitäten im Rahmen der Pilotphase (,,Activities lmplemented\nder Bundesrepublik Deutschland                 Jointly\") entsprechend dem Beschluß Nummer 5 der 1 . Vertrags-\nstaatenkonferenz zur Klimarahmenkonvention der Vereinten\nund\nNationen.\ndas Ministerium für Umwelt\nder Tschechischen Republik -                                            Artikel 2\n(1) Zur Unterstützung des gemeinsamen Projektes gewährt das\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-\nder Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der TEREA s.r.o. nach\nschen Republik,\nMaßgabe eines zwischen der Deutschen Ausgleichsbank und der\neingedenk des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-      TEREA s.r.o. zu schließenden Fördervertrags Zuschüsse im Wert\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen     von bis zu 4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhundert-\nRepublik vom 24. Oktober 1996 über die Zusammenarbeit auf       tausend Deutsche Mark). Davon entfallen bis zu 3 200 000,- DM\ndem Gebiet des Umweltschutzes,                                  (in Worten: drei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark)\nauf einen Zinszuschuß zu einem zweckgebundenen Darlehen und\nbis zu 1 200 000,- DM (in Worten: eine Million zweihunderttau-\nin dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen durch\nsend Deutsche Mark) auf einen zweckgebundenen lnvestitions-\nweitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes\nzu festigen und zu vertiefen,                                   zuschuß. Das Darlehen wird zusätzlich mit Eigenmitteln der\nDeutschen Ausgleichsbank im Wert von bis zu 960 000,- DM\neingedenk der gemeinsamen Verantwortung für die natür-       (in Worten: neunhundertundsechzigtausend Deutsche Mark)\nlichen Lebensgrundlagen in Europa,                              verbilligt.\n(2) Über die Bedingungen der Gewährung dieser Förderung\nin der Absicht, zur Verminderung der Umweltbelastungen       im Gesamtwert von bis zu 5 360 000,- DM (in Worten: fünf Mil~\nin der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen         lionen dreihundertundsechzigtausend Deutsche Mark) schließen\nRepublik beizutragen,                                           die Deutsche Ausgleichsbank und die TEREA s.r.o. den in\nAbsatz 1 genannten Fördervertrag, der vor seinem Inkrafttreten\neingedenk des Rahmenübereinkommens der Vereinten             dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nNationen vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen -                 sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium\nfür Umwelt der Tschechischen Republik zur Zustimmung vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                              gelegt wird.\nArtikel 3\nArtikel 1\n(1) An der Förderung des Bundesministeriums für Um-\nDieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Vertrags-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik\nparteien bei dem Umweltschutzprojekt „Umweltfreundliche\nDeutschland nach Artikel 2 Absatz 1 ist das Bayerische Staats-\nWärme- und Stromversorgung Cheb/Eger\" auf dem Gebiet der\nministerium1 für Landesentwicklung und Umweltfragen mit bis\nTschechischen Republik. Im Rahmen dieses Projekts wird die\nzu 880 000,- DM (in Worten: achthundertundachtzigtausend\nTEREA s.r.o. (Fördernehmer) in Cheb Blockheizkraftwerke er-\nDeutsche Mark) beteiligt.\nrichten und veraltete, bisher braunkohlegefeuerte Kesselanlagen\ndurch moderne Kessel für Gasfeuerung ersetzen. Bei dem             (2) Die Einzelheiten der Beteiligung werden unmittelbar\nProjekt kommen die besten verfügbaren Technologien, ins-        zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nbesondere Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie und Meß-,           Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und dem\nSteuer- und Regelungstechnik beim Endverbraucher, zum Ein-      Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und\nsatz, wodurch das Vorhaben Modellcharakter erhält. Es erfüllt   Umweltfragen geregelt.","1528             Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 11. August 1997\nArtikel 4                                  Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik sorgt\nferner dafür, daß die in dem Fördervertrag der Deutschen Aus-\n(1) Sollte der Fördernehmer aufgrund ökonomischer, rechtli-\ngleichsbank eingeräumten Prüfungsrechte beim Fördernehmer\ncher, politischer und/oder sonstiger Umstände nicht in der Lage\nwahrgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für das\nsein, den ihm aus dem Fördervertrag erwachsenden Verpflich-\nPrüfungsrecht des Bundesrechnungshofes der Bundesrepublik\ntungen nachzukommen, so sorgt das Ministerium für Umwelt der\nDeutschland beim Fördernehmer.\nTschechischen Republik im Rahmen seiner Möglichkeiten für die\nErfüllung dieser Pflichten.\nArtikel 5\n(2) Hält der Fördernehmer die in Absatz 1 genannten Verpflich-\ntungen dennoch nicht ein, so tritt das Ministerium für Umwelt der         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nTschechischen Republik hilfsweise in diese Verpflichtungen ein.        Kraft.\nGeschehen zu Prag am 9. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Klinkert\nFür das Ministerium für Umwelt\nder Tschechischen Republik\nVladislav B1zek\n(Übersetzung)\nVladislav B1zek                             Praha, den 9. Juli 1997    Ulrich Klinkert, MdB                          Bonn, den 9. Juli 1997\nStellvertreter des Ministers                                           Parlamentarischer Staatssekretär\nfür Umwelt                                                             bei der Bundesministerin für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nSehr geehrter Herr Parlamentarischer Staatssekretär,                  Sehr geehrter Herr Vizeminister,\nanläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens                    ich gebe mir die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens\nzwischen dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen                  mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:\nRepublik und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nund Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Realisierung des gemeinsamen Umweltschutzpilotprojektes\n„Umweltfreundliche Energie- und Wärmeversorgung Cheb\" habe\nich die Ehre, folgende, zwischen uns erreichte Vereinbarung,\nzu bestätigen:\nDie Lieferungen und Leistungen, die in die Tschechische\nRepublik in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des\nArtikels 2 des oben genannten Abkommens eingeführt werden,\nwerden mit keinen Zöllen, Zollgebühren oder Steuern in Über-\neinstimmung mit den geltenden Zoll- und Steuervorschriften der\nTschechischen Republik belastet.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestäti-            Ich gebe mir die Ehre, zu bestätigen, daß Ihr oben genann-\ngen würden, daß dieses Schreiben die zwischen uns erreichte           tes Schreiben die zwischen uns erreichte Vereinbarung zum\nVereinbarung zum Ausdruck bringt.                                     Ausdruck bringt.\nGenehmigen Sie, Herr Parlamentarischer Staatssekretär, die             Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Vizeminister, die Ver-\nVersicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.                       sicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nSeiner Exzellenz                                                       Seiner Exzellenz\nHerrn Ulrich Klinkert                                                  Herrn Vladislav B1zek\nParlamentarischer Staatssekretär                                      Stellvertreter des Ministers für Umwelt\nBundesministerium für Umwelt,                                          der Tschechischen Republik\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                                     Prag\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn"]}