{"id":"bgbl2-1997-33-13","kind":"bgbl2","year":1997,"number":33,"date":"1997-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-33-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_33.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-07-02T00:00:00Z","page":1464,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Internationalen Übereinkommens\nüber Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL\"\nund der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 2. Juli 1997\nDas Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen\nÜbereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung\nder Luftfahrt „EUROCONTROL\" und die Mehrseitige Vereinbarung vom\n12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBI. 1984 II S. 69)\nsind nach Artikel XXXIII des Protokolls in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 3 der\nMehrseitigen Vereinbarung für\nBulgarien                                                      am 1. Juni 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. März 1997 (BGBI. II S. 772).\nBonn, den 2. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Juli 1997\nDas in Taschkent am 29. Mai 1997 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nUsbekistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 5\nam 29. Mai 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juli 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nFischer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1997                          1465\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Kreditlinie zur Investitionsförderung\nder Privatwirtschaft - Klein- und Mittelunternehmen/KMU\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere\ndie Regierung der Republik Usbekistan -                Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in\nin Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Darlehen umgewandelt, wenn Sie nicht für solche Maßnahmen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             verwendet werden.\nUsbekistan,                                                                                    Artikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nzu vertiefen,                                                       bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger des Darlehens und Finanzierungsbeitrages zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,                                  land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland wird etwaige Rückzahlungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    ansprüche, die aufgrund der in diesem Artikel genannten zu\nin der Republik Usbekistan beizutragen -                             schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Usbekistan stellt die Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlicht es der Republik Usbekistan und der „lpak Yuli Bank\" sowie     lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nder „Uzprivatbank\", von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,         Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben „Kreditlinie zur Investitions-  Usbekistan erhoben werden.\nförderung der Privatwirtschaft (KMU)\" ein Darlehen und zur\nVorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur                                         Artikel 4\nFörderung und Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von                Die Regierung der Republik Usbekistan überläßt bei den\nDM 5 700 000,- (in Worten: fünf Millionen siebenhunderttausend      sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es        Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nder Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-       Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder weitere Finanzierungs-      mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-       erschweren und erteilt ggf. die für eine Beteiligung dieser\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung             Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ndes Vorhabens „Kreditlinie zur Investitionsförderung der Privat-\nwirtschaft (KMU)\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nArtikel 5\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.                                                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 29. Mai 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBindseil\nSpranger\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nSultanow","1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nVom 3. Juli 1997\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 18. April 1997 notifiziert, daß sie sich\nals eine der Rechts nach f o I g er i n n e n des ehemaligen Jugoslawien mit\nWirkung vom 17. September 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängig-\nkeit, als durch das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)\n- BGBI. 1969 11 S. 1489; 1985 II S. 1115 - gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 8. Oktober 1971 (BGBI. II S. 1140) und vom 25. September 1996 (BGBI. II\ns. 2522).\nBonn, den 3. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens\nüber die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung\ngefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\nVom 3. Juli 1997\nDas Basler übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der\ngrenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung\n(BGBI. 1994 II S. 2703) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nMosambik                                                  am 11. Juni 1997\nin Kraft getreten und wird für die\nMongolei                                                  am  14. Juli 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. April 1997 (BGBI. II S. 1017).\nBonn, den 3. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1997 1467\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die biologische Vielfalt\nVom 3. Juli 1997\nDas übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt\n(BGBI. 1993 II S. 1741) ist nach seinem Artikel 36 Abs. 3 für\nGabun                                                  am    12.Juni 1997\nin Kraft getreten und wird für\nBurundi                                                am     14. Juli 1997\nNamibia                                                am 14. August 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. Februar 1997 (BGBI. II S. 755).\nBonn, den 3. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung\nund des deutsch-italienischen Abkommens\nüber die Erstattung von Aufwendungen\nfür Sachleistungen der Krankenversicherung\nVom 3. Juli 1997\nNach Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 1996 zu dem Abkommen vom\n10. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Italienischen Republik über die Erstattung von Aufwendungen für\nSachleistungen der Krankenversicherung (BGBI. 1996 II S. 347) wird bekannt-\ngemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2 Abs. 1\nam 13. März 1997\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist das Abkommen vom 10. Juli 1995 über die Erstattung\nvon Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung nach seinem\nArtikel 11 in Kraft getreten.\nBonn, den 3. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}