{"id":"bgbl2-1997-33-12","kind":"bgbl2","year":1997,"number":33,"date":"1997-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-33-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_33.pdf#page=7","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Fortsetzung der Förderung der deutschsprachigen Abteilungen \"Betriebswirtschaft\" und \"Wirtschaftsinformatik\" an der Marmara-Universität","law_date":"1997-06-04T00:00:00Z","page":1459,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1997                            1459\nBekanntmachung\nder deutsch-türkischen Vereinbarung\nüber die Fortsetzung der Förderung der deutschsprachigen Abteilungen\n„Betriebswirtschaft\" und „Wirtschaftsinformatik\" an der Marmara-Universität\nVom 4. Juni 1997\nDie in Ankara am 17. März 1997 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei über\ndie Fortsetzung der Förderung der deutschsprachigen\nAbteilungen „Betriebswirtschaft\" und „Wirtschaftsinfor-\nmatik\" an der Marmara-Universität wird nachstehend ver-\nöffentlicht. Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem\nArtikel 8 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt-\ngegeben.\nBonn, den 4. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Fortsetzung der Förderung der deutschsprachigen Abteilungen\n„Betriebswirtschaft\" und „Wirtschaftsinformatik\" an der Marmara-Universität\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, auch weiterhin\ntürkischen Nachwuchskräften ein Studium in den Fächern\nund\nBetriebswirtschaft und Wirtschaftsinformatik in deutscher Spra-\ndie Regierung der Republik Türkei -                   che zu ermöglichen. Das Studium soll internationalen Standards\nentsprechen.\ngeleitet von dem Kulturabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen               (3) Ziel der zweiten Phase der Förderung' ist es, die beiden\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-          Abteilungen dauerhaft an der Marmara-Universität zu etablieren.\nrung der Republik Türkei und dem Zusatzabkommen vom                  langfristig soll darauf hingewirkt werden, den Lehrbetrieb in die\n26. Mai 1986 zum Kulturabkommen,                                     Hände türkischer Hochschullehrer zu überführen. Die deutsche\nSeite wird verstärkt dazu beitragen, türkische Fachkräfte für\nin Ausführung des Protokolls der 15. Sitzung des Ständigen        diese Aufgabe zu qualifizieren.\nGemischten Deutsch-Türkischen Kulturausschusses vom 20. bis\n22. Juni 1996,                                                       Auch im Bereich der Curriculumentwicklung soll auf eine mög-\nlichst weitgehende Integration der beiden Abteilungen in den\nLehrbetrieb der Marmara-Universität hingewirkt werden.\nin dem Wunsch, den bestehenden Umfang der Zusammen-\narbeit in den Bereichen Wissenschaft und Hochschulen fortzu-             (4) Die deutsche Seite wird für Forschungsassistenten und\nsetzen und zu erweitern -                                            lehrende der Abteilungen Forschungsstipendien für mehrmona-\ntige Studienaufenthalte in Deutschland bereitstellen. Der Abtei-\nhaben folgendes vereinbart:                                        lungsleiter wird bei der Auswahl der Stipendiaten mitwirken.\nDie abschließende Entscheidung über die Stipendienvergabe\nArtikel                                   trifft der DAAD.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die                                         Artikel 2\nRegierung der Republik Türkei setzen die im Rahmen eines\n· gemeinsamen Vorhabens 1991 begonnene Förderung der                       (1) In den in Artikel 1 genannten deutschsprachigen Abteilun-\ndeutschsprachigen Abteilungen „Betriebswirtschaft\" und „Wirt-         gen wird die Ausbildung in deutscher Sprache durchgeführt.\nschaftsinformatik\" an der Fakultät für Wirtschafts- und Verwal-          (2) Für die Zulassung zum Studium sind zusätzlich zu den Vor-\ntungswissenschaften der Marmara-Universität in Istanbul fort.        aussetzungen, die für die Zulassung zum Studium an türkischen","1460              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1997\nUniversitäten vorgesehen sind, gute deutsche Sprachkenntnisse                                      Artikel 5\nerforderlich. Die Bewerber müssen eine Sprachprüfung im Rah-             (1) Die von deutscher Stelle für das Vorhaben zur Verfügung\nmen der geltenden Bestimmungen ablegen, deren Einzelheiten           gestellte Sachausstattung geht in das Eigentum der Universität\nzwischen dem Leiter des Sprachinstituts der Marmara-Univer-\nüber. Die Sachausstattung der deutschsprachigen Abteilungen\nsität, dem deutschen Lektor und dem Projektleiter vereinbart         steht diesen gemeinsam zur ausschließlichen Nutzung zur Verfü-\nwerden. Maßstab für die Prüfung ist die „Deutsche Sprach-            gung.\nprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewer-\nber (DSH)\".                                                          Die Verantwortlichkeiten beim Einsatz der technischen Ausstat-\ntung werden zwischen der Marmara-Universität und dem DAAD\nZur Vorbereitung auf die Sprachprüfung werden von der Marma-         geregelt.\nra-Universität im benötigten Umfang Vorbereitungsklassen\ndurchgeführt und entsprechende Planstellen für Sprachlehrer              (2) Jegliche Art von Geräten und Ausstattungsgegenständen,\neingerichtet.                                                        die von der deutschen Seite für den Bedarf der deutschsprachi-\ngen Abteilungen der Marmara-Unversität als Spenden zur Ver-\n(3) Die Abteilung Betriebswirtschaft und die Abteilung Wirt-      fügung gestellt werden, werden frei von jeglichen Zollabgaben in\nschaftsinformatik sind selbständige Einheiten und haben jeweils      die Türkei eingeführt.\neigene Studenten. Bis zum Ende des dritten Studienjahrs besteht\ndie Möglichkeit, daß Studenten die Abteilung wechseln können.            (3) Alle Formalitäten im Zusammenhang mit der von der deut-\nschen Seite zur Verfügung gestellten Sachausstattung werden\n(4) Es ist vorgesehen, für jeden Studienzweig pro Studienjahr     von der Marmara-Universität durchgeführt. Der deutschen Seite\nbis zu 30 Studenten aufzunehmen.                                     entstehen dabei keinerlei Unkosten.\nArtikel 3                                                             Artikel 6\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird das Projekt\nDie Durchführung der Förderung wird durch eine Vereinbarung\nvorbehaltlich der jährlichen Bewilligung der erforderlichen Haus-\nzwischen dem Deutschen Akademischen Austauschdienst\nhaltsmittel um eine weitere Laufzeit von fünf Jahren verlängert.\n(DAAD) und der Marmara-Universität geregelt.\n(2) Beide Seiten stimmen darin überein, daß die Empfehlungen\nZu einem späteren Zeitpunkt kann diese Vereinbarung durch\nder türkisch-deutschen Evaluierungskommission (gemäß dem\nPartnerschaftsverträge zwischen der Marmara-Universität und\nKommissionsbericht vom 29. Juni 1994) die Grundlage für die\ndeutschen Hochschulen ergänzt oder ersetzt werden.\nweitere Durchführung des gemeinsamen Vorhabens sind. Sie\nstreben langfristig an, die vom DAAD entsandten deutschen\nArtikel 4                                Lehrkräfte schrittweise durch türkische Hochschullehrer zu er-\nsetzen und die hierfür erforderlichen festen Professorenstellen\n(1) Der DAAD oder die deutschen Partnerhochschulen werden          und Planstellen für türkische Dozenten einzurichten.\nauch weiterhin einen deutschen Hochschullehrer beauftragen,\nder als Projektleiter des Vorhabens dem DAAD oder den Partner-        Die für den Lehrbetrieb benötigten Verarstaltungsräume und die\nhochschulen gegenüber verantwortlich ist.                             Infrastruktur werden von der Marmara-Universität bereitgestellt.\nMan wird die Möglichkeiten zur Bereitstellung türkischer Regie-\n(2) Der deutsche Projektleiter wirkt bei der Erstellung von        rungsstipendien an die Marmara-Universität zur Fortbildung von\nLehr-, Forschungs- und Prüfungsinhalten sowie von Prüfungs-           Nachwuchswissenschaftlern in Deutschland, die zukünftig an\nordnungen im Rahmen der türkischen Hochschulgesetze mit.              den deutschen Abteilungen als Lehrkräfte beauftragt werden sol-\n(3) Die Abteilungsleiter werden im Rahmen des türkischen           len, prüfen.\nHochschulgesetzes ernannt. Während der Abteilungsleiter seine             (3) Die Vertragspartner werden spätestens ein Jahr vor Ende\nPflichten im Rahmen des türkischen Hochschulgesetzes wahr-            der nun vereinbarten Projektlaufzeit und auf der Grundlage einer\nnimmt, sorgt er mit dem Projektleiter für die Koordination.           erneuten gemeinsamen Evaluierung über die Fortführung des\nVorhabens verhandeln.\n(4) Bei der Auswahl der vom DAAD zu entsendenden Lehr-\nkräfte wird die Stellungnahme der Marmara-Universität einge-                                       Artikel 7\nholt. Den aus Deutschland entsandten Hochschullehrern wird ein\nihrem Tätigkeits- und Verantwortungsbereich entsprechender                Der Status der entsandten Lehrkräfte und ihrer Familienan-\nakademischer Status eingeräumt. Ihre Ernennung erfolgt gemäß          gehörigen wird in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt.\nArtikel 34 des türkischen Hochschulgesetzes. Die deutschen Mit-\nglieder des Lehrkö~pers werden auch in Master- und Doktorats-                                      Artikel 8\nprogrammen eingesetzt.\nDie Vereinbarung tritt an dem Tag des Zugangs der letzten\n(5) Bei der Einstellung der im akademischen Bereich tätigen       Notifikation in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander mit-\nMitarbeiter (einschließlich des technischen Personals im Com-        teilen, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen\nputerbereich) wird Einvernehmen mit dem Projektleiter erzielt.       erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara am 17. März 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. J. Vergau\nFür die Regierung der Republik Türkei\nÖmer Akbel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1997                          1461\nAnlage\nzur Vereinbarung vom 17. März 1997\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Fortsetzung der Förderung der deutschsprachigen Abteilungen\n„Betriebswirtschaft\" und „Wirtschaftsinformatik\" an der Marmara-Universität\nStatus der von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und           schritten sowohl bei der Einreise als auch innerhalb eines\nihrer Familienangehörigen:                                             Zeitraums erfolgen, der zwei Monate vor der Ankunft der\nBerechtigten in der Republik Türkei beginnt und sechs\n1. Die Regierung der Republik Türkei erteilt den von deutscher\nMonate nach ihrer Ankunft endet. Die Regierung der Repu-\nSeite entsandten Lehrkräften das mit der Arbeits- und Auf-\nblik Türkei trägt erforderlichenfalls für die Verlängerung die-\nenthaltsgenehmigung versehene Einreisevisum. Ihre Fami-\nser Frist Sorge.\nlienangehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern beider Ehe-\ngatten) erhalten zu den gleichen Konditionen die mit der       6. Zu der unter Nummer 4 erwähnten Wohnungseinrichtung\nAufenthaltsgenehmigung versehenen Einreisevisa.                   und persönlichen Habe gehören auch je Haushalt ein Kraft-\n2. Die Regierung der Republik Türkei erteilt gebührenfrei den        fahrzeug, ein Herd, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine\nvon Deutschland entsandten Lehrkräften und deren Fami-            Waschmaschine, ein Wäschetrockner, zwei Luftreinigungs-\nlienangehörigen die Aufenthaltsgenehmigung.                      geräte, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspieler, ein Tonband-\ngerät, ein Videogerät, ein Fernsehgerät, ein „Personal\n3. Die Anträge auf Erteilung der Einreisevisa gemäß Ziffer 1         Computer\", elektrische Haushaltsgeräte sowie je Person ein\ndieser Anlage sollen zwei Monate vor der Einreise in die Tür-     Klimagerät und eine Foto- und Filmausstattung.\nkei bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen\nAuslandsvertretung der Türkei eingereicht werden. Falls        7. Die gebührenpflichtige Zulassung des eingeführten Kraft-\ndiese Anträge innerhalb von 45 Tagen nach Antragstellung          fahrzeugs erfolgt auf türkische Zollkennzeichen. Die von der\nnicht abgelehnt worden sind, erteilt die zuständige Aus-          deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und ihre Familien-\nlandsvertretung der Türkei den Antragstellern das notwen-         angehörigen dürfen diese Kraftfahrzeuge frei von Zoll-\ndige Einreisevisum. Den Lehrkräften und ihren Familien-           steuern innerhalb der Türkei und für Ein- und Ausreisen aus\nangehörigen wird innerhalb eines Monats nach Antragstel-          der Türkei benutzen.\nlung in der Türkei die Aufenthaltsgenehmigung in Form des\nlkamet Tezkeresi erteilt. Die Aufenthaltsgenehmigung der      8. Bei der vorübergehenden Einfuhr der technischen Berufs-\nLehrkräfte enthält zugleich die Arbeitserlaubnis.                 gegenstände und -instrumente sind die in den türkischen\nZollvorschriften vorgesehenen Fristen zu beachten. Die\n4. Die Regierung der Republik Türkei gestattet den von der            Regierung der Republik Türkei trägt jedoch immer dann für\ndeutschen Seite entsandten Lehrkräften sowie ihren Fami-          die Verlängerung dieser Fristen Sorge, wenn sich dies als\nlienangehörigen die in den türkischen Zollvorschriften vor-       notwendig erweist.\ngesehene vorübergehende Einfuhr der Wohnungseinrich-\ntung und persönlichen Habe sowie technischer Berufs-           9. Die Regierung der Republik Türkei gewährt den von der\ngeräte und -instrumente unter der Voraussetzung, daß diese        deutschen Seite entsandten Lehrkräften im Rahmen der gel-\nPersonen über das Rektorat der Marmara-Universität der            tenden Gesetzesbestimmungen die Freistellung der von der\nzuständigen türkischen Zollbehörde eine Aufstellung der ein-      deutschen Seite gewährten Bezüge von Steuern und sonsti-\nzuführenden Güter vorlegen und sich verpflichten, diese Gü-       gen fiskalischen Abgaben.\nter nach Beendigung ihres Auftrags wieder auszuführen. Die\n10. Für Schäden, die eine von der deutschen Seite entsandte\nnach den türkischen Zollvorschriften erforderliche Garan-\nLehrkraft im Zusammenhang mit der Durchführung der ihr\ntieerklärung wird von der Marmara-Universität abgegeben.\nübertragenen Aufgaben verursacht, kann sie nicht haftbar\n5. Die Einfuhr der unter Nummer 4 genannten Möbel und per-            gemacht werden, wenn auch türkische Lehrkräfte in ähn-\nsönlichen Habe kann entsprechend den türkischen Zollvor-          lichen Fällen für Schäden nicht haften.","1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens zur Vereinheitlichung\nvon Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr\nund des Protokolls zur Änderung des Abkommens\nVom 2. Juli 1997\n1.\nDas Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über\ndie Beförderung im internationalen Luftverkehr (RGBI. 1933 II S. 1039) ist nach\nseinem Artikel 38 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nHonduras                                               am 25. September 1994\nKambodscha                                             am        12. März 1997\nKomoren                                                am 9. September 1991\nLitauen                                                am     19. Februar 1997\nMalediven                                              am      11.Januar1996\nMoldau, Republik                                       am         19.Juni 1997\nPanama                                                 am      10.Januar1997\nTadschikistan                                          am           4. Mai 1994\nTurkmenistan                                           am        20. März 1995\nUsbekistan                                             am         28. Mai 1997.\nII.\nDas Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur\nVereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftver-\nkehr (BGBI. 1958 II S. 291) ist nach seinem Artikel XXIII für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nKambodscha                                             am        12. März 1997\nLitauen                                                am     19. Februar 1997\nMalediven                                             am      11.Januar1996\nMoldau, Republik                                       am         19.Juni 1997\nPanama                                                am      10. Januar 1997.\nIII.\nFolgende Staaten haben der Regierung der Republik Polen ihre Rechts -\nnach f o I g e zu dem Abkommen und zu dem Protokoll zur Änderung des\nAbkommens notifiziert:\nBosnien-Herzegowina                                   am         3. März 1995\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik          am 1. September 1994\nSlowakei                                              am        24. März 1995\nTschechische Republik                                  am 29. November 1994.\nDementsprechend sind\nBosnien-Herzegowina                      mit Wirkung vom         6. März 1992\nMazedonien, ehemalige                    mit Wirkung vom 17. September 1991\njugoslawische Republik\nSlowakei                                 mit Wirkung vom       1.Januar1993\nTschechische Republik                    mit Wirkung vom       1. Januar 1991,\ndem jeweiligen Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, Vertragsparteien des\nAbkommens und des Protokolls zur Änderung des Abkommens geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. Mai 1994 (BGBI. II S. 665).\nBonn, den 2. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I ger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 7. August 1997 1463\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 2. Juli 1997\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\n- EI Salvador                        am 25. Juli 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1152).\nBonn, den 2. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Errichtung\ndes Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung\nVom 2. Juli 1997\nDas Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach\nseinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für folgenden weiteren Staat in Kraft\ngetreten:\nKroatien                                            am        24. März 1997.\nFerner ist das Übereinkommen am 27. März 1997 von Tri n i da d und\nTob a g o gekündigt worden; es wird nach seinem Artikel 9 Abschnitt 1\nBuchstabe b für\nTrinidad und Tobago                                 am 27. September 1997\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 1. Juli 1988 (BGBI. II S. 627) und vom 5. Mai 1997 (BGBI. II S. 1153).\nBonn, den 2. Juli 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}