{"id":"bgbl2-1997-31-7","kind":"bgbl2","year":1997,"number":31,"date":"1997-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/31#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_31.pdf#page=24","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-06-20T00:00:00Z","page":1428,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1428               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1997\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juni 1997\nDas in Guatemala-Stadt am 17. Januar 1997 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 3. Februar 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Studien- und Fachkräftefonds IV)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guatemala, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Guatemala -\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien-\nund Fachkräftefonds IV\" einen nicht-rückzahlbaren Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nrungsbeitrag bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nDeutsche Mark) zu erhalten.\nGuatemala,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         und der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vorha-\nzu vertiefen,                                                         ben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           (3) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 wird in ein Darle-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   hen umgewandelt, wenn er nicht für den vorgesehenen Zweck\nverwendet wird.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Guatemala beizutragen,                                                              Artikel 2\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-             Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nrungsverhandlungen über Finanzielle und Technische Zusam-             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nmenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nRepublik Guatemala vom 10. November 1994 -                            ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt."]}