{"id":"bgbl2-1997-31-6","kind":"bgbl2","year":1997,"number":31,"date":"1997-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/31#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_31.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-06-19T00:00:00Z","page":1422,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["1422              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1997\nArtikel 2                                 von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsun-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, und das\nternehmen mit Sitz in der Bun_desrepublik Deutschland aus-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nrungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nnehmigungen.\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 5\nArtikel 3                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-         zierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß             wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Haiti   Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thürin-\nerhoben werden.                                                     gen und Berlin bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestal-\ntung bestimmt der in Artikel 2 genannte Vertrag.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus der\nGewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 1. Juli 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd K. Vierkötter\nFür die Regierung der Republik Haiti\nFritz Longchamp\nBekanntmachung\nder deutsch-malawischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1997\nDie in Lilongwe durch Notenwechsel vom 12. März/\n19. Mai 1997 getroffene Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nam 19. Mai 1997\nin Kraft getreten; die deutsche Einleitungsnote wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1997\nB u ndesm in isteri um\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1997         1423\nDer Botschafter                                              Lilongwe, den 12. März 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 26. Februar 1992, ergänzt durch das Abkommen\nvom 13. Mai 1994 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\narbeit und unter Bezugnahme auf Ziffer 2.2.2 des Protokolls der Konsultationen vom\n27. November 1996, folgende Vereinbarung über die Änderung der genannten Abkommen\nvorzuschlagen:\n1. Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Abkommen vom 26. Februar 1992 und 13. Mai 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben \"Ländliches Klein-\nwasserkraftwerk\" vorgesehene Finanzierungsbeitrag von zusammen 31500217,90 DM\n(in Worten: einunddreißig Millionen fünfhunderttausendzweihundertsiebzehn Deutsche\nMark und neunzig Pfennige) wird um 1 380 379,48 DM (in Worten: eine Million drei-\nhundertachtzigtausenddreihundertneunundsiebzig Deutsche Mark und achtund-\nvierzig Pfennige) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nunmehr ein Gesamt-\nbetrag von 32 880 579,38 DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen achthundertacht-\nzigtausendfünfhundertneunundsiebzig Deutsche Mark und achtunddreißig Pfennige)\nbereitsteht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom\n26. Februar 1992 und 13. Mai 1994 auch für diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Jürgen Hellner\nAn den\nFinanzminister\nder Republik Malawi\nHerrn Aleke Banda\nLilongwe\nBekanntmachung\ndes deutsch-kapverdischen Abkommens\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1997\nDas in Praia am 10. Mai 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 10. Mai 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den19.Juni1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1424               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasser- und Stromversorgung Fogo II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Kap Verde durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   haben ersetzt werden.\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nVerde,                                                                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nim Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nzu vertiefen,                                                          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abge-\nschlossen wurde. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nder Republik Kap Verde beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\n27./28. November 1995 und 7. bis 10. Mai 1997 -\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nKap Verde erhoben werden, frei.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt            Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Wasser-          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nund Stromversorgung Fogo (II)\", wenn nach Prüfung die Förde-           Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbei-       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ntrag in Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in Worten:          unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                         tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nRegierung der Republik Kap Verde zu einem späteren Zeitpunkt\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des genann-\nArtikel 5\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\n(Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Praia am 10. Mai 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLinsmayer\nH ärdt 1\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Luis Jesus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1997         1425\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Vereinbarung\nüber die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern\nvon Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation\nVom 20. Juni 1997\nDie Vereinbarung vom 14. September 1994 über die Rechtsstellung von\nMissionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-\nOrganisation ist nach ihrem Artikel 3 Buchstabe b für die\nBundesrepublik Deutschland                                       am 28. März 1997\nin Kraft getreten; bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der\nbelgischen Regierung am 1. März 1996 hat die Bundesrepublik Deutschland\nfolgende E r k I ä r u n g abgegeben:\n„Die Bundesrepublik Deutschland legt die Vereinbarung über den Status von Missionen\nund Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation wie folgt aus:\nAus Artikel 2 der Vereinbarung ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland keine Ver-\npflichtung zur Gewährung von Rechten gemäß Artikel 40 des Wiener Übereinkommens\nvom 18.4.1961 über diplomatische Beziehungen.\"\nDie Vereinbarung ist weiterhin am 28. März 1997 in Kraft getreten für\nBelgien\nKanada\nNorwegen\nSpanien\nTürkei\nVereinigtes Königreich\n. Vereinigte Staaten.\nDie Vereinbarung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-\nsetzung veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1426               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1997\nVereinbarung\nüber die Rechtsstellung\nvon Missionen und Vertretern von Drittstaaten\nbei der Nordatlantikvertrags-Organisation\nAgreement\non the Status\nof Missions and Representatives of Third States\nto the North Atlantic Treaty Organization\n(Übersetzung)\nConsidering the Declaration on Peace and Cooperation issued          In Anbetracht der Erklärung über Frieden und Zusammen-\nby the Heads of State and Government participating in the           arbeit, die von den Staats- und Regierungschefs abgegeben\nMeeting of the North Atlantic Council in Rome on 7th and            wurde, welche an der Tagung des Nordatlantikrats am 7. und\n8th November 1991 calling for the establishment of a North          8. November 1991 in Rom teilnahmen, und in der die Einrichtung\nAtlantic Cooperation Council and the North Atlantic Cooperation     eines Nordatlantischen Kooperationsrats gefordert wird, sowie\nCouncil Statement on Dialogue, Partnership and Cooperation of       der Erklärung des Nordatlantischen Kooperationsrats vom\n20th December 1991 ;                                                20. Dezember 1991 über Dialog, Partnerschaft und Zusammen-\narbeit,\nNoting the Partnership for Peace invitation issued and signed       im Hinblick auf die Einladung zur Partnerschaft für den\nby the Heads of State an Govemment of the Member States             Frieden, die von den Staats- und Regierungschefs der Mitglied-\nof the North Atlantic Treaty Organization at the Meeting of the     staaten der Nordatlantikvertrags-Organisation auf dem Treffen\nNorth Atlantic Council in Brussels on 10th January 1994;            des Nordatlantikrats am 10. Januar 1994 in Brüssel ausgefertigt\nund unterschrieben wurde,\nRecognizing the need to determine the status of the missions        in Anerkennung der Notwendigkeit, die Stellung der Mis-\nand representatives of Third States to the Organization;            sionen und Vertreter von Drittstaaten bei der Organisation zu\nbestimmen,\nConsidering that the purpose of immunities and privileges           in der Erwägung, daß die in dieser Vereinbarung enthaltenen\ncontained in the present Agreement is not to benefit individuals    lmmunitäten und Vorrechte nicht dem Zweck dienen, einzelne zu\nbut to ensure the efficient performance of their functions in       bevorzugen, sondern zum Ziel haben, die wirksame Wahrneh-\nconnection with the Organization;                                   mung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation zu\ngewährleisten,\nThe Parties to the present Agreement have agreed as follows:        sind die Vertragsparteien dieser Vereinbarung wie folgt über-\neingekommen:\nArticle 1                                                          Artikel\nFor the purpose of the present Agreement:                           Im Sinne dieser Vereinbarung\n\"Organization\" means:                                               bezeichnet der Ausdruck „Organisation\"\nThe North Atlantic Treaty Organization;                             die Nordatlantikvertrags-Organisation,\n\"Member State\" means:                                               bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat\"\nA State party to the North Atlantic Treaty done in Washington       einen Vertragsstaat des am 4. April 1949 in Washington\non 4th April 1949;                                                  beschlossenen Nordatlantikvertrags,\n\"Third State\" means:                                                bezeichnet der Begriff „Drittstaat\"\nA State which is not a party to the North Atlantic Treaty done      einen Staat, der nicht Vertragspartei des am 4. April 1949 in\nin Washington on 4th April 1949, and which has accepted the         Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags ist und der die\ninvitation to the Partnership for Peace and subscribed to the       Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und\nPartnership for Peace Framework Document, is a member State         das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unter-\nof the North Atlantic Cooperation Council or is any other State     zeichnet hat, Mitgliedstaat des Nordatlantischen Kooperations-\ninvited by the North Atlantic Council to establish a mission to the rats ist oder ein anderer Staat ist, der vom Nordatlantikrat ein-\nOrganization.                                                       geladen wurde, eine Mission bei der Organisation einzurichten.\nArticle 2                                                          Artikel 2\n(a) The Member State in whose territory the Organization has        a) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation\nits Headquaters shall accord to the missions of Third                ihren Sitz hat, gewährt den Missionen von Drittstaaten bei\nStates to the Organization and the members of their staff the        der Organisation und den Mitgliedern ihres Personals die\nimmunities and privileges accorded to diplomatic missions            lmmunitäten und Vorrechte, die diplomatischen Missionen\nand their staff;                                                    und ihrem Personal gewährt werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1997                                1427\n(b) In addition, the Member State in whose territory the Organi-          b) ferner gewährt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die\nzation has its Headquarters shall accord the customary                  Organisation ihren Sitz hat, den Vertretern von Drittstaaten im\nimmunities and privileges to the representatives of Third               vorübergehenden Auftrag, die nicht unter Buchstabe a fallen,\nStates, on temporary mission, who are not covered by para-              die üblichen lmmunitäten und Vorrechte, solange sie sich zu\ngraph (a) of the present Article, while present in its territory for    dem Zweck in seinem Hoheitsgebiet befinden, die Vertretung\nthe purpose of ensuring the representation of Third States in           von Drittstaaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der\nrelation to the proceedings of the Organization.                        Organisation zu gewährleisten.\nArticle 3                                                              Artikel 3\n(a) The present Agreement shall be open for signature by Mem-             a) Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten zur Unter-\nber States and shall be subject to ratification, acceptance or          zeichnung auf und bedarf der Ratifikation, Annahme oder\napproval. Instruments of ratification, acceptance or approval           Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\nshall be deposited with the Government of the Kingdom of                gungsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs\nBelgium which shall notify all signatory States of the deposit          Belgien hinterlegt; diese notifiziert allen Unterzeichnerstaaten\nof each such instrument;                                                die Hinterlegung jeder Urkunde;\n(b) As soon as two or more signatory States, icluding the Mem-            b) sobald zwei oder mehr Unterzeichnerstaaten, einschließlich\nber State in whose territory the Organization has its Head-             des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation\nquarters, have deposited their instruments of ratification,             ihren Sitz hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-\nacceptance or approval, the present Agreement shall come                gungsurkunden hinterlegt haben, tritt diese Vereinbarung\ninto force in respect of those States. lt shall come into force         für diese Staaten in Kraft. Sie tritt für jeden anderen Unter-\nin respect of each other signatory State on the date of the             zeichnerstaat am Tag der Hinterlegung seiner Urkunde in\ndeposit of its instrument.                                              Kraft.\nArticle 4                                                              Artikel 4\n(a) The present Agreement may be denounced by any contract-               a) Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragsstaat durch eine\ning State by giving written notification of denunciation to the         an die Regierung des Königreichs Belgien gerichtete schrift-\nGovernment of the Kingdom of Belgium which shall notify all             liche Notifikation gekündigt werden; die Regierung notifiziert\nsignatory States of each such notification;                             allen Unterzeichnerstaaten jede Notifikation;\n(b) The denunciation shall take effect one year after the receipt of      b) die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei\nthe notification by the Government of the Kingdom of Belgium.           der Regierung des Königreichs Belgien wirksam.\nIn witness whereof the undersigned, being duly authorised                Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig\nby their respective Governments, have signed the present                  befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben,\nAgreement of which the English and French texts are equally               deren englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen\nauthentic.                                                                verbindlich ist.\nDone in Brussels, this 14th day of September 1994.                       Geschehen zu Brüssel am 14. September 1994."]}