{"id":"bgbl2-1997-31-5","kind":"bgbl2","year":1997,"number":31,"date":"1997-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/31#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_31.pdf#page=17","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-06-19T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, au~gegeben zu Bonn am 29. Juli 1997                         1421\nBekanntmachung\ndes deutsch-haitianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1997\nDas in Port-au-Prince am 1. Juli 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 1. Juli 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den19.Juni1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Kleinwasserkraftwerk Deluge-Lanzac II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für\ndie Regierung der Republik Haiti -\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben „Kleinwasser-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          kraftwerk Deluge-Lanzac II\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deut-\nHaiti,                                                               sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt\nzu vertiefen,                                                       ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und\nBetreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-        anstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nHaiti beizutragen -                                                 men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti durch andere Vorhaben\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ersetzt werden."]}