{"id":"bgbl2-1997-31-12","kind":"bgbl2","year":1997,"number":31,"date":"1997-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-31-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_31.pdf#page=19","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kapverdischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-06-19T00:00:00Z","page":1423,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1997         1423\nDer Botschafter                                              Lilongwe, den 12. März 1997\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 26. Februar 1992, ergänzt durch das Abkommen\nvom 13. Mai 1994 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammen-\narbeit und unter Bezugnahme auf Ziffer 2.2.2 des Protokolls der Konsultationen vom\n27. November 1996, folgende Vereinbarung über die Änderung der genannten Abkommen\nvorzuschlagen:\n1. Der gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Abkommen vom 26. Februar 1992 und 13. Mai 1994\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit für das Vorhaben \"Ländliches Klein-\nwasserkraftwerk\" vorgesehene Finanzierungsbeitrag von zusammen 31500217,90 DM\n(in Worten: einunddreißig Millionen fünfhunderttausendzweihundertsiebzehn Deutsche\nMark und neunzig Pfennige) wird um 1 380 379,48 DM (in Worten: eine Million drei-\nhundertachtzigtausenddreihundertneunundsiebzig Deutsche Mark und achtund-\nvierzig Pfennige) erhöht, so daß für das genannte Vorhaben nunmehr ein Gesamt-\nbetrag von 32 880 579,38 DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen achthundertacht-\nzigtausendfünfhundertneunundsiebzig Deutsche Mark und achtunddreißig Pfennige)\nbereitsteht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom\n26. Februar 1992 und 13. Mai 1994 auch für diese Vereinbarung.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 bis 3\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer\nAntwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. Jürgen Hellner\nAn den\nFinanzminister\nder Republik Malawi\nHerrn Aleke Banda\nLilongwe\nBekanntmachung\ndes deutsch-kapverdischen Abkommens\nOber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1997\nDas in Praia am 10. Mai 1997 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5\nam 10. Mai 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den19.Juni1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger","1424               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1997\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Wasser- und Stromversorgung Fogo II\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Kap Verde durch andere Vor-\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                   haben ersetzt werden.\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kap              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nVerde,                                                                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nim Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-\nzu vertiefen,                                                          republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach dem\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag abge-\nschlossen wurde. Für den in Artikel 1 genannten Betrag endet\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2005.\nder Republik Kap Verde beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt\n27./28. November 1995 und 7. bis 10. Mai 1997 -\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nKap Verde erhoben werden, frei.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt            Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Wasser-          aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nund Stromversorgung Fogo (II)\", wenn nach Prüfung die Förde-           Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbei-       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ntrag in Höhe von bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in Worten:          unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                         tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nRegierung der Republik Kap Verde zu einem späteren Zeitpunkt\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des genann-\nArtikel 5\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\n(Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                    Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Praia am 10. Mai 1997 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLinsmayer\nH ärdt 1\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJose Luis Jesus"]}