{"id":"bgbl2-1997-30-2","kind":"bgbl2","year":1997,"number":30,"date":"1997-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/30#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_30.pdf#page=28","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 7. Juni 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen","law_date":"1997-06-09T00:00:00Z","page":1392,"pdf_page":28,"num_pages":8,"content":["1392               Bundesge~etzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nBekanntmachung\nder deutsch-niederländischen Vereinbarung\nüber die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung nach Artikel 9 Absatz 1\ndes Abkommens vom 7. Juni 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung\nbei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen\nVom 9. Juni 1997\nDie in Bonn am 28. Februar 1996 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nder Niederlande über die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung nach Artikel 9\nAbsatz 1 des Abkommens vom 7. Juni 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung\nbei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen ist nach ihrem Artikel 4\nAbs. 1\nam 1. März 1997\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I ger\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs der Niederlande\nüber die Festlegung der Kosten einer Hilfeleistung\nnach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 7. Juni 1988\nüber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen\neinschließlich schweren Unglücksfällen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel\nund                                     (1) Wenn zur Durchführung des Abkommens vom Bundes-\ndie Regierung des Königreichs der Niederlande -               ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland oder\nunter seiner Verantwortung beziehungsweise vom Ministerium\nunter Berücksichtigung des Artikels 9 Absatz 1 des am 7. Juni      für Verkehr, Wasserwirtschaft und Öffentliche Arbeiten der Nie-\n1988 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bun-              derlande oder unter seiner Verantwortung Hilfe geleistet wird,\ndesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande            erstattet die um Hilfe ersuchende Vertragspartei die hierdurch\nüber die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließ-      erytstehenden Kosten. Dies gilt nur dann, wenn im Hoheitsgebiet\nlich schweren Unglücksfällen, im folgenden als „Abkommen\"             der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Ver-\nbezeichnet,                                                           kehr oder seiner Verantwortung unterstehende Stellen bezie-\nhungsweise im Hoheitsgebiet der Niederlande das Ministerium\nin der Erwägung, daß die gegenseitige Leistung bestimmter          für Verkehr, Wasserwirtschaft und Öffentliche Arbeiten oder\nArten von Hilfe sehr kostenintensiv sein kann und daß die Erstat-     seiner Verantwortung unterstehende Stellen für derartige Hilfe-\ntung der durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten in       leistungen zuständig sind.\nbestimmten Fällen erforderlich ist,\n(2) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden aufgrund\nin der Absicht, für die Erstattung bestimmter Kosten, die durch    der in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in\ndie gegenseitige Hilfeleistung entstehen, eine gesonderte Rege-       den Niederlanden geltenden gesetzlichen Bestimmungen über\nlung zu treffen -                                                     die Erstattung entsprechender Kosten durch haftende Dritte\nunter Zugrundelegung der landesüblichen Berechnungspraxis\nhaben folgendes vereinbart:                                         berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                           1393\nArtikel 2                                  suchende Vertragspartei die dabei anfallenden Kosten, soweit\ndiese den Betrag von 600 000 hfl. (in Worten: sechshunderttau-\nBei Hilfeleistungen aufgrund des Übereinkommens vom\nsend Holländische Gulden) beziehungsweise den Gegenwert in\n13. September 1983 zur ~usammenarbeit bei der Bekämpfung\nDeutsche Mark übersteigen. Unter Kosten sind in diesem Artikel\nder Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schad-\ndie Kosten zu verstehen, die nicht entstanden wären, wenn die\n~toffe_!n der Fassung d~~ Beschlusses vom 22. September 1989\nHilfe nicht geleistet worden wäre.\nuber Anderungen des Ubereinkommens findet die dort in Arti-\nkel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b Absätze 2 und 3 sowie Arti-\nkel 1O vereinbarte Kostenerstattungsregelung Anwendung.                                           Artikel 4\n(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nArtikel 3                                  nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bunpesrepu-\nblik Deutschland der Regierung des Königreichs der Niederlande\nWenn zur Durchführung des Abkommens vom Bundesministe-\nnotifiziert hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nrium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder\nInkrafttreten erfüllt sind.\nunter seiner Verantwortung beziehungsweise vom Ministerium\nder Verteidigung des Königreichs der Niederlande oder unter sei-        (2) Diese Vereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie das Ab-\nner Verantwortung Hilfe geleistet wird, erstattet die um Hilfe er-   kommen.\nGeschehen zu Bonn am 28. Februar 1996 in zwei Urschriften\njede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jede;\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHartmut Hillgenberg\nDr. Kass\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nvan Walsum\nBekanntmachung\ndes deutsch-estnischen Rahmenabkommens\nüber Beratung und Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1997\nDas in Tallinn am 28. Februar 1997 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEstland über Beratung und Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 1OAbs. 1\nam 24. März 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1394                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber Beratung und Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                  Im Sinne dieses Abkommens kann die Beratung und Zusam-\nmenarbeit unter anderem Vorhaben im Bereich der wirtschaft-\ndie Regierung der Republik Estland -\nlichen Beratung einschließlich Maßnahmen der Aus- und Weiter-\nin dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwi-         bildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft und der\nschen ihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu           Wirtschaftsverwaltung sowie Vorhaben auf dem Gebiet des\nvertiefen,                                                         Rechts, der öffentlichen Verwaltung sowie im sozialen Bereich\nund im Umweltbereich umfassen.\nunter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und\ndes gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten,                                                    Artikel 3\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung          (1) Die in Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammenarbeit\ndes wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen    kann erfolgen\nund sozialen Fortschritts ihrer Länder,                            a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Ausbildern,\nGutachtern, Sachverständigen oder von wissenschaftlichem\nmit dem Ziel, zur Unterstützung demokratischer Strukturen            und technischem Personal; das gesamte im Auftrag der\nund zur weiteren Entwicklung der marktwirtschaftlichen Ordnung          Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-\nin der Republik Estland beizutragen,                                    sonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte\" bezeich-\nnet;\nunter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung vom 29.\nApril 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen            b) durch Aus- und Weiterbildung von estnischem Fach- und\nDeutschland und Estland -                                               Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung\nund der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Dozenten in der Republik Estland, in der Bundesrepublik\nDeutschland oder in anderen Ländern;\nArtikel 1                             c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (einschließlich\nFahrzeugen, Möbeln u. a.), das bzw. die für die Durchführung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nder Vorhaben erforderlich ist (im folgenden als „Material\"\nlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen\nbezeichnet);\nEntwicklung ihrer Völker im gegenseitigen Einvernehmen zusam-\nmen.                                                               d) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen           e) in anderer geeigneter Weise.\nder Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-\n(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-\nteien.\nsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\n(3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte       Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei seinem Ein-\n(im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) über Vor-    treffen in der Republik Estland in das Eigentum des estnischen\nhaben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als           Projektträgers über. Das Material ist integraler Bestandteil der\n„Vorhaben\" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen    Projekte und steht den entsandten Fachkräften während der\nkönnen die gemeinsamen Ziele dieser Vorhaben, der zeitliche       Laufzeit der Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.\nAblauf, die Leistungen jeder Vertragspartei, die Aufgaben und die\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\norganisatorische Stellung der Beteiligten sowie Art und Umfang\ndie Regierung der Republik Estland darüber, welche Träger,\nder jeweiligen Finanzierung festgelegt werden.\nOrganisationen, Stellen oder privaten Unternehmen mit der\n(4) Für Vorhaben, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags- Durchführung der Förderungsmaßnahmen für das jeweilig ver-\nparteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die  einbarte Vorhaben beauftragt werden. Die beauftragten Träger,\nAnwendung dieses Rahmenabkommens zwischen den Vertrags-           Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen werden im\nparteien einvernehmlich durch Notenwechsel festgelegt werden.     folgenden als „durchführende Stellen\" bezeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                        1395\nArtikel 4                                                         Artikel 7\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt         (1) Die Regierung der Republik Estland gewährt den entsand-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-  ten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\nstungen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes        lienmitgliedern nicht weniger günstige Ausnahmen und Erleichte-\nvorgesehen ist:                                                    rungen als den anderen ausländischen Fachkräften, die in der\nRepublik Estland im Rahmen bilateraler oder multilateraler Über-\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\neinkünfte der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nb) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte;                         tätig sind.\nc) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten     Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nMaterials;\na) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die\nd) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buch-           Erfüllung der Aufgaben der Fachkräfte zu erleichtern.\nstabe c genannten Materials bis zum Standort des Vor-\nb) Sie erteilt den entsandten Fachkräften die für ihre Tätigkeit in\nhabens; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 7 Absatz 4\nder Republik Estland etwa erforderliche Arbeitserlaubnis.\ngenannten Abgaben und Gebühren.\nc) Sollte im Zusammenhang mit einer Beratungsmaßnahme ein\n(2) Im Bereich der Aus- und Weiterbildung von estnischem             Schaden entstehen, so werden die beiden Seiten auf freund-\nFach- und Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsver-          schaftlichem Wege eine Klärung herbeiführen. In jedem Falle\nwaltung und der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und          haftet die deutsche Seite und deren Experten nur für Schä-\nDozenten erfolgt die Kostenaufteilung entsprechend dem Proto-           den, die nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig-\nkoll vom 10. August 1993 über die Zusammenarbeit in der Aus-\nkeit verursacht wurden.\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nund der Wirtschaftsverwaltung.                                        (2) Die Regierung der Republik Estland sorgt für den Schutz\nder Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nArtikel 5                             der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\ngehört insbesondere folgendes:\nDie Regierung der Republik Estland verpflichtet sich, soweit\ndie Projektvereinbarungen keine hiervon abweichende Regelung       a) Sie erteilt ihnen auf Antrag gebührenfrei die erforderlichen\nvorsehen, für die Vorhaben, an denen sie selbst oder eine von ihr       Dauersichtvermerke. Anträge auf Erteilung der Dauersicht-\nbeauftragte Institution unmittelbar beteiligt ist,                      vermerke sollen vor der Ausreise bei einer diplomatischen\noder konsularischen Vertretung der Republik Estland ein-\na) auf Kosten der estnischen Seite die Zuweisung der erforder-          gereicht werden. Anträge auf Verlängerung der Dauer-\nlichen Räumlichkeiten einschließlich Einrichtung (Mobiliar,        sichtvermerke können in der Republik Estland eingereicht\nAusstattung, Telefon und andere notwendige Kommunika-              werden.\ntionsmittel) für die Dauer des Vorhabens zu gewährleisten;\nb) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen soweit möglich\nb) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach-              die uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.\nkräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;\nc) Sie stellt ihnen auf Antrag Bescheinigungen aus, die die\nc) die Betriebs- und Instandhaltungskosten im Zusammenhang              Mitarbeit in zwischen den beiden Regierungen vereinbarten\nmit den Vorhaben zu übernehmen;                                    Vorhaben bestätigen.\nd) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal\n(3) Die Regierung der Republik Estland\n(unter anderem Dolmetscher, Übersetzer und/oder Kraft-\nfahrer) für die Vorhaben zur Verfügung zu stellen;            a) gewährleistet den entsandten Fachkräften und den durch-\nführenden Stellen hinsichtlich der aus den Mitteln der\ne) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-\nBundesrepublik Deutschland gezahlten Vergütungen und\nlung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen die für die Vor-\nZulagen alle für solche Personen und Einrichtungen nach\nhaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;\nden Gesetzen der Republik Estland geltenden Steuerbefrei-\nf)   sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Vorhaben        ungen,\nerforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen\nb) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der\nerbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der\nDauer ihres Aufenthalts die steuer- und abgabenfreie Ein-\nBundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;\nund Ausfuhr\ng) die Kosten für die im Rahmen der Durchführung von Vor-\n- ihres persönlichen Gepäcks und von persönlicher Habe\nhaben abgesprochenen Reisen estnischer Projektteilnehmer\neinschließlich Möbeln, elektrischen Geräten, Medikamen-\nnach Deutschland zu übernehmen.\nten, Lebensmitteln und Getränken sowie anderen Ver-\nbrauchsgütern, die für ihren persönlichen Gebrauch in die\nArtikel 6                                     Republik Estland eingeführt werden,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,       - eines Kraftfahrzeugs je entsandte Fachkraft für den priva-\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,                         ten Gebrauch,\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-    c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Ab-\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen           gabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in\nund in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-         Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen\ntragen;                                                            Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und\nb) die in der Republik Estland geltenden Gesetze zu achten;             anderen Abgaben, die für im Rahmen bilateraler und multila-\nteraler Übereinkünfte der technischen und wirtschaftlichen\nc) in der Republik Estland keine andere entgeltliche Tätigkeit als      Zusammenarbeit in der Republik Estland tätige andere aus-\ndiejenige auszuüben, mit der sie beauftragt sind;                  ländische Fachkräfte vorgesehen sind.\nd) mit den estnischen Partnern in enger Abstimmung zusam-\n(4) Die Regierung der Republik Estland verpflichtet sich, das im\nmenzuarbeiten.\nAuftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder\n(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den Verpflichtungen aus     einer durchführenden Stelle für die Vorhaben gelieferte Material\nAbsatz 1 nicht nachkommen, so kann die Regierung der Repu-         von allen bei der Ein- und gegebenenfalls Wiederausfuhr zu erhe-\nblik Estland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um       benden Zöllen, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben und\nAbberufung dieser Fachkraft ersuchen.                              Gebühren zu befreien und sicherzustellen, daß das Material","1396                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nmöglichst umgehend entzollt wird; diese Befreiungen gelten,                                       Artikel 10\nsoweit möglich, auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nder Republik Estland beschafftes Material.\nRegierung der Republik Estland der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nArtikel 8                                zungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind; maß-\ngebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation. Es wird bereits\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten          vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des\nbereits zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vorhaben            innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.\nsowie für diejenigen bereits laufenden Vorhaben, die nach sei-\n(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren\nnem Inkrafttreten dem Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 4\nab dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlän-\nunterstellt werden.\ngert sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Ver-\ntragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweili-\nArtikel 9                                gen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nAlle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus        (3) Für alle bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-\nder Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,            kommens begonnenen Vorhaben gelten die Bestimmungen die-\nsind auf dem Verhandlungswege beizulegen.                              ses Abkommens weiter.\nGeschehen zu Tallinn am 28. Februar 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n8. M ützel bu rg\nFür die Regierung der Republik Estland\nOpmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Rahmenabkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1997\nDas in Plovdiv am 27. März 1997 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBulgarien über Technische Zusammenarbeit wird nach-\nstehend veröffentlicht. Der Tag, an dem das Rahmenab-\nkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, wird\nim Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.\nBonn, den 9. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                         1397\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Gutachtern\nsowie wissenschaftlichem und technischem Personal. Das\nund\ngesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Bulgarien -                   Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nin dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwi-\nschen ihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu            b) durch Aus- und Weiterbildung von bulgarischem Fach- und\nvertiefen,                                                              Führungspersonal der Wirtschaft, Wirtschaftsverwaltung und\nder öffentlichen Verwaltung sowie von Experten, Dozenten\nunter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und          und Hochschullehrern in der Republik Bulgarien, in der Bun-\ndes gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten,                           desrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung      c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung, Fahrzeugen\ndes wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen         u. a., das bzw. die für die Durchführung der Vorhaben erfor-\nund sozialen Fortschritts ihrer Länder,                                 derlich sind (im folgenden als „Material\" bezeichnet);\nmit dem Ziel, beim Aufbau demokratischer Strukturen und bei\nd) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nder Schaffung einer marktwirtschaftlichen Ordnung in der Repu-\nblik Bulgarien zusammenzuarbeiten,\ne) in anderer geeigneter Weise.\nunter Bezugnahme auf den Vertrag vom 9. Oktober 1991\n(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nBulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partner-\nDeutschland für die Projekte gelieferte Material bei seinem Ein-\nschaft in Europa -\ntreffen in der Republik Bulgarien in das Eigentum des bulgari-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 schen Projektträgers über. Das Material ist Bestandteil der Pro-\njekte und steht den entsandten Fachkräften während der Laufzeit\nder Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die           (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\nRegierung der Republik Bulgarien - im folgenden Vertragspar-       die Regierung der Republik Bulgarien darüber, welche Träger,\nteien genannt - arbeiten zur Förderung der wirtschaftlichen, wis-  Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen von deut-\nsenschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen Entwicklung    scher Seite her mit der Durchführung der Projekte beauftragt\nihrer Länder im gegenseitigen Einvernehmen zusammen.               werden. Die beauftragten Träger, Organisationen, Stellen oder\nprivaten Unternehmen werden im folgenden als „durchführende\n(2) Dieses Abkommen bestimmt die Rahmenbedingungen der          Stellen\" bezeichnet.\nBeratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\n(3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte (im\nfolgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) über Vorha-                                   Artikel 4\nben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als „Pro-\njekte\" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen wer-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt für\nden die gemeinsamen Ziele dieser Projekte, der zeitliche Ablauf,   die von ihr geförderten Projekte die Kosten für folgende Leistun-\ndie Leistungen jeder Vertragspartei, die konkret Beteiligten und   gen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes vorge-\nihre Aufgaben sowie Art und Umfang der jeweiligen Finanzierung     sehen ist:\nfestgelegt.\n(4) Für Projekte, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags-  a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nparteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die\nAnwendung dieses Rahmenabkommens einvernehmlich durch              b) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte;\nden Austausch von Noten auf diplomatischem Wege zwischen\nden Vertragsparteien festgelegt werden.                            c) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten\nMaterials;\nArtikel 2                            d) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buch-\n(1) Die Beratung und Zusammenarbeit kann Projekte im                 stabe c genannten Materials bis zum Standort des Projektes;\nBereich der wirtschaftlichen Beratung einschließlich Maßnahmen          hiervon ausgenommen sind die in Artikel 8 Absatz 4 genann-\nder Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der           ten Abgaben und Gebühren.\nWirtschaft und Wirtschaftsverwaltung sowie Projekte auf dem\nGebiet des Rechts, der öffentlichen Verwaltung, im sozialen\nBereich und Umweltbereich wie auch in anderen Bereichen                                         Artikel 5\ngegenseitigen Interesses umfassen.\n(2) Die Projekte orientieren sich an den zwischen den Vertrags-    Die Regierung der Republik Bulgarien verpflichtet sich, soweit\nparteien gemeinsam festgelegten Prioritäten.                       die Projektvereinbarungen nichts anderes vorsehen, für die Pro-\njekte, an denen sie selbst oder eine von ihr beauftragte Institution\nunmittelbar beteiligt ist,\nArtikel 3\n(1) Die unter Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammen-      a) auf Kosten der bulgarischen Seite die Zuweisung der je nach\narbeit kann erfolgen:                                                  Bedarf der einzelnen Projekte erforderlichen Arbeitsräumlich-","1398                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nkeiten, Grundstücke und Gebäude einschließlich Einrichtung    der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\n(Mobiliar, Ausstattung, Telefon und anderer notwendiger       gehört insbesondere folgendes:\nKommunikationsmittel) zu gewährleisten;\na) Sie gewährt ihnen für die Dauer des Projektes jederzeit die\nb) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach-               ungehinderte Ein- und Ausreise.\nkräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;\nb) Sie erteilt den im Rahmen der Projekte entsandten Fachkräf-\nc) die Betriebs- und Instandhaltungskosten der unter Buch-               ten und den in ihrem Haushalt lebenden Familienmitgliedern\nstabe a genannten Objekte sowie die lokalen Transport-             kostenlose Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für den Zeit-\nkosten für die entsandten Fachkräfte zu übernehmen;                raum, in dem sie im Rahmen der Projekte im Hoheitsgebiet\nd) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal               der Republik Bulgarien beschäftigt sind sowie Mehrfachvisa\n(unter anderem Dolmetscher, Übersetzer oder Kraftfahrer) für       und Personalausweise, sofern dies erforderlich ist.\ndie Projekte zur Verfügung zu stellen;                        c) Sie gewährt den in Absatz 1 genannten Personen die unein-\ne) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-          geschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.\nlung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen alle für die        d) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die\nUmsetzung der Projekte erforderlichen Unterlagen zur Verfü-        Erfüllung der Aufgaben der entsandten Fachkräfte zu er-\ngung zu stellen;                                                   leichtern.\nf)    sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Projekte   e) Für ihre Tätigkeit in der Republik Bulgarien benötigen die ent-\nerforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen           sandten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.\nerbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der\n(3) Die Regierung der Republik Bulgarien\nBundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;\ng) die Fahrtkosten für die im Rahmen der Durchführung von           a) erklärt, daß die entsandten Fachkräfte und durchführenden\nStellen keinen Steuern und Abgaben auf die oder in Verbin-\nProjekten abgesprochenen Reisen der bulgarischen Projekt-\nteilnehmer nach Deutschland zu übernehmen.                         dung mit den ihnen aus Mitteln der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gezahlten Vergütungen und Zulagen\nunterliegen;\nArtikel 6\nb) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,         Dauer ihres Aufenthalts die zoll-, steuer-, gebühren- und kau-\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,                       tionsfreie Ein- und Ausfuhr\na) nach besten Kräften zur Erreichung der in diesem Abkommen             - ihres persönlichen Gepäcks und ihrer persönlichen Habe\nund in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-            für den persönlichen Gebrauch,\ntragen;\n- eines Kraftfahrzeuges je entsandte Fachkraft für den priva-\nb) die in der Republik Bulgarien geltenden Gesetze zu achten;               ten Gebrauch;\nc) in der Republik Bulgarien keine andere wirtschaftliche oder      c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Ab-\nberufliche Tätigkeit als diejenige auszuüben, mit der sie zur\ngabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in\nUmsetzung der Projekte beauftragt sind;\nÜbereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen\nd) mit den bulgarischen Partnern einvernehmlich zusammenzu-              Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und\narbeiten.                                                          anderen Abgaben, die für andere offizielle Vertreter in der\nRepublik Bulgarien vorgesehen sind.\n(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den sich aus Absatz 1 erge-\nbenden Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann die Regie-            (4) Die Regierung der Republik Bulgarien gewährleistet, daß\nrung der Republik Bulgarien die Regierung der Bundesrepublik       das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland um Abberufung ersuchen.                                oder einer durchführenden Stelle für die Projekte gelieferte Mate-\nrial von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren, Zöllen, Steuern\nArtikel 7                             und sonstigen Gebühren befreit und daß sichergestellt wird, daß\ndas Material unverzüglich entzollt wird und daß die Erteilung der\n(1) Die entsandten Fachkräfte, die durchführenden Stellen oder  erforderlichen Genehmigungen unverzüglich erfolgt. Diese Be-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland haften nicht für      freiungen gelten auch für die Mehrwertsteuer auf in der Republik\nSchäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der sich aus        Bulgarien beschafftes Material und Dienstleistungen.\nvereinbarten konkreten Projekten ergebenden Aufgaben verur-\nsacht wurden, sofern die Schäden nicht auf nachweislich grobe\nFahrlässigkeit oder nachweislichen Vorsatz der entsandten                                        Artikel 9\nFachkräfte zurückzuführen sind.\nDieses Abkommen gilt ab dem Tag seines lnkrafttretens auch\n(2) Die entsandten Fachkräfte werden von jeder Festnahme        für bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den\noder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen befreit,     Vertragsparteien vereinbarte Projekte sowie für sonstige lau-\ndie in einem Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen im        fende Projekte, die der Anforderung des Artikels 1 Absatz 4 ent-\nRahmen der vereinbarten Projekte übertragenen Aufgaben ste-        sprechen.\nhen, soweit das bulgarische Recht dem nicht ausdrücklich wider-\nspricht.                                                                                        Artikel 10\nArtikel 8                                Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus\n(1) Die Regierung der Republik Bulgarien gewährt den ent-       der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,\nsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen nicht weni-      sind auf dem Verhandlungswege beizulegen.\nger günstige Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und\nErleichterungen, als sie anderen ausländischen Experten auf-\nArtikel 11\ngrund von bi- oder multilateralen Abkommen über wirtschaftliche\nZusammenarbeit und technische Hilfe, insbesondere dem Rah-             (1) Dieses Abkommen tritt mit Datum der letzten Notifikation in\nmenabkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Kom-           Kraft, mit der sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diploma-\nmission der Europäischen Union zum PHARE-Programm ge-              tischem Wege mitteilen, daß alle innerstaatlichen Voraussetzun-\nwährt.                                                             gen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.\n(2) Die Regierung der Republik Bulgarien sorgt für den Schutz      (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren\nder Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und         ab dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                          1399\ngert sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Ver-        (3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens werden\ntragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweili-        dessen Bestimmungen auf diejenigen Projekte weiter ange-\ngen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekün-           wandt, deren Durchführung während der Geltungsdauer dieses\ndigt wird.                                                             Abkommens begonnen wurde.\nGeschehen zu Plovdiv am 27. März 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nStojan Stalev\nProtokoll\nAus Anlaß der Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über Technische\nZusammenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Bulgarien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach\nMaßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.\nGeschehen zu Plovdiv am 27. März 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bul-\ngarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nStojan Stalev"]}