{"id":"bgbl2-1997-30-14","kind":"bgbl2","year":1997,"number":30,"date":"1997-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/30#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-30-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_30.pdf#page=39","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1997-06-17T00:00:00Z","page":1403,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                         1403\nBekanntmachung\ndes deutsch-madagassischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juni 1997\nDas in Antananarivo am 4. Mai 1996 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Madagas-\nkar über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 5\nam 4. Mai 1996\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den17.Juni1997\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben: ,,Studien- und Fachkräftefonds IV\")\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Madagaskar, von der Kredit-\ndie Regierung der Republik Madagaskar -                 anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n„Studien- und Fachkräftefonds IV\" einen Finanzierungsbeitrag in\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Höhe von bis zu insgesamt DM 1 250 000,- (in Worten: eine Mil-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             lion zweihundertfünzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nMadagaskar,\nArtikel 2\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nvertiefen,                                                           Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kre-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Madagaskar beizutragen -                                                           Artikel 3\nDie Regierung der Republik Madagaskar stellt die Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-","1404                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,45 DM (8,40 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten),                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,45 DM.                                                          Postvertriebsstück • G 1998 • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nISSN 0341-1109\nliehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß                              ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nund der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der                        Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nRepublik Madagaskar erhoben werden.                                                    land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nArtikel 4                                       lichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Republik Madagaskar überläßt bei den sich\nArtikel 5\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-                         Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 4. Mai 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeemelmans\nFür die Regierung der Republik Madagaskar\nJacques Sylla"]}