{"id":"bgbl2-1997-30-13","kind":"bgbl2","year":1997,"number":30,"date":"1997-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/30#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-30-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_30.pdf#page=32","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Rahmenabkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1997-06-09T00:00:00Z","page":1396,"pdf_page":32,"num_pages":7,"content":["1396                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nmöglichst umgehend entzollt wird; diese Befreiungen gelten,                                       Artikel 10\nsoweit möglich, auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nder Republik Estland beschafftes Material.\nRegierung der Republik Estland der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland notifiziert, daß die innerstaatlichen Vorausset-\nArtikel 8                                zungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind; maß-\ngebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation. Es wird bereits\nDieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten          vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung an nach Maßgabe des\nbereits zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vorhaben            innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.\nsowie für diejenigen bereits laufenden Vorhaben, die nach sei-\n(2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren\nnem Inkrafttreten dem Abkommen gemäß Artikel 1 Absatz 4\nab dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlän-\nunterstellt werden.\ngert sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Ver-\ntragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweili-\nArtikel 9                                gen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nAlle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus        (3) Für alle bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ab-\nder Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,            kommens begonnenen Vorhaben gelten die Bestimmungen die-\nsind auf dem Verhandlungswege beizulegen.                              ses Abkommens weiter.\nGeschehen zu Tallinn am 28. Februar 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n8. M ützel bu rg\nFür die Regierung der Republik Estland\nOpmann\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Rahmenabkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1997\nDas in Plovdiv am 27. März 1997 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nBulgarien über Technische Zusammenarbeit wird nach-\nstehend veröffentlicht. Der Tag, an dem das Rahmenab-\nkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 in Kraft tritt, wird\nim Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.\nBonn, den 9. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                         1397\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bulgarien\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Gutachtern\nsowie wissenschaftlichem und technischem Personal. Das\nund\ngesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Bulgarien -                   Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent-\nsandte Fachkräfte\" bezeichnet;\nin dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwi-\nschen ihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu            b) durch Aus- und Weiterbildung von bulgarischem Fach- und\nvertiefen,                                                              Führungspersonal der Wirtschaft, Wirtschaftsverwaltung und\nder öffentlichen Verwaltung sowie von Experten, Dozenten\nunter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und          und Hochschullehrern in der Republik Bulgarien, in der Bun-\ndes gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten,                           desrepublik Deutschland oder in anderen Ländern;\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung      c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung, Fahrzeugen\ndes wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen         u. a., das bzw. die für die Durchführung der Vorhaben erfor-\nund sozialen Fortschritts ihrer Länder,                                 derlich sind (im folgenden als „Material\" bezeichnet);\nmit dem Ziel, beim Aufbau demokratischer Strukturen und bei\nd) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nder Schaffung einer marktwirtschaftlichen Ordnung in der Repu-\nblik Bulgarien zusammenzuarbeiten,\ne) in anderer geeigneter Weise.\nunter Bezugnahme auf den Vertrag vom 9. Oktober 1991\n(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nBulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partner-\nDeutschland für die Projekte gelieferte Material bei seinem Ein-\nschaft in Europa -\ntreffen in der Republik Bulgarien in das Eigentum des bulgari-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 schen Projektträgers über. Das Material ist Bestandteil der Pro-\njekte und steht den entsandten Fachkräften während der Laufzeit\nder Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die           (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\nRegierung der Republik Bulgarien - im folgenden Vertragspar-       die Regierung der Republik Bulgarien darüber, welche Träger,\nteien genannt - arbeiten zur Förderung der wirtschaftlichen, wis-  Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen von deut-\nsenschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen Entwicklung    scher Seite her mit der Durchführung der Projekte beauftragt\nihrer Länder im gegenseitigen Einvernehmen zusammen.               werden. Die beauftragten Träger, Organisationen, Stellen oder\nprivaten Unternehmen werden im folgenden als „durchführende\n(2) Dieses Abkommen bestimmt die Rahmenbedingungen der          Stellen\" bezeichnet.\nBeratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.\n(3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte (im\nfolgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) über Vorha-                                   Artikel 4\nben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als „Pro-\njekte\" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen wer-       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt für\nden die gemeinsamen Ziele dieser Projekte, der zeitliche Ablauf,   die von ihr geförderten Projekte die Kosten für folgende Leistun-\ndie Leistungen jeder Vertragspartei, die konkret Beteiligten und   gen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes vorge-\nihre Aufgaben sowie Art und Umfang der jeweiligen Finanzierung     sehen ist:\nfestgelegt.\n(4) Für Projekte, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags-  a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\nparteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die\nAnwendung dieses Rahmenabkommens einvernehmlich durch              b) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte;\nden Austausch von Noten auf diplomatischem Wege zwischen\nden Vertragsparteien festgelegt werden.                            c) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten\nMaterials;\nArtikel 2                            d) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buch-\n(1) Die Beratung und Zusammenarbeit kann Projekte im                 stabe c genannten Materials bis zum Standort des Projektes;\nBereich der wirtschaftlichen Beratung einschließlich Maßnahmen          hiervon ausgenommen sind die in Artikel 8 Absatz 4 genann-\nder Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der           ten Abgaben und Gebühren.\nWirtschaft und Wirtschaftsverwaltung sowie Projekte auf dem\nGebiet des Rechts, der öffentlichen Verwaltung, im sozialen\nBereich und Umweltbereich wie auch in anderen Bereichen                                         Artikel 5\ngegenseitigen Interesses umfassen.\n(2) Die Projekte orientieren sich an den zwischen den Vertrags-    Die Regierung der Republik Bulgarien verpflichtet sich, soweit\nparteien gemeinsam festgelegten Prioritäten.                       die Projektvereinbarungen nichts anderes vorsehen, für die Pro-\njekte, an denen sie selbst oder eine von ihr beauftragte Institution\nunmittelbar beteiligt ist,\nArtikel 3\n(1) Die unter Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammen-      a) auf Kosten der bulgarischen Seite die Zuweisung der je nach\narbeit kann erfolgen:                                                  Bedarf der einzelnen Projekte erforderlichen Arbeitsräumlich-","1398                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nkeiten, Grundstücke und Gebäude einschließlich Einrichtung    der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\n(Mobiliar, Ausstattung, Telefon und anderer notwendiger       gehört insbesondere folgendes:\nKommunikationsmittel) zu gewährleisten;\na) Sie gewährt ihnen für die Dauer des Projektes jederzeit die\nb) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach-               ungehinderte Ein- und Ausreise.\nkräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;\nb) Sie erteilt den im Rahmen der Projekte entsandten Fachkräf-\nc) die Betriebs- und Instandhaltungskosten der unter Buch-               ten und den in ihrem Haushalt lebenden Familienmitgliedern\nstabe a genannten Objekte sowie die lokalen Transport-             kostenlose Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für den Zeit-\nkosten für die entsandten Fachkräfte zu übernehmen;                raum, in dem sie im Rahmen der Projekte im Hoheitsgebiet\nd) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal               der Republik Bulgarien beschäftigt sind sowie Mehrfachvisa\n(unter anderem Dolmetscher, Übersetzer oder Kraftfahrer) für       und Personalausweise, sofern dies erforderlich ist.\ndie Projekte zur Verfügung zu stellen;                        c) Sie gewährt den in Absatz 1 genannten Personen die unein-\ne) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-          geschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.\nlung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen alle für die        d) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die\nUmsetzung der Projekte erforderlichen Unterlagen zur Verfü-        Erfüllung der Aufgaben der entsandten Fachkräfte zu er-\ngung zu stellen;                                                   leichtern.\nf)    sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Projekte   e) Für ihre Tätigkeit in der Republik Bulgarien benötigen die ent-\nerforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen           sandten Fachkräfte keine Arbeitserlaubnis.\nerbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der\n(3) Die Regierung der Republik Bulgarien\nBundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;\ng) die Fahrtkosten für die im Rahmen der Durchführung von           a) erklärt, daß die entsandten Fachkräfte und durchführenden\nStellen keinen Steuern und Abgaben auf die oder in Verbin-\nProjekten abgesprochenen Reisen der bulgarischen Projekt-\nteilnehmer nach Deutschland zu übernehmen.                         dung mit den ihnen aus Mitteln der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gezahlten Vergütungen und Zulagen\nunterliegen;\nArtikel 6\nb) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,         Dauer ihres Aufenthalts die zoll-, steuer-, gebühren- und kau-\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,                       tionsfreie Ein- und Ausfuhr\na) nach besten Kräften zur Erreichung der in diesem Abkommen             - ihres persönlichen Gepäcks und ihrer persönlichen Habe\nund in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-            für den persönlichen Gebrauch,\ntragen;\n- eines Kraftfahrzeuges je entsandte Fachkraft für den priva-\nb) die in der Republik Bulgarien geltenden Gesetze zu achten;               ten Gebrauch;\nc) in der Republik Bulgarien keine andere wirtschaftliche oder      c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Ab-\nberufliche Tätigkeit als diejenige auszuüben, mit der sie zur\ngabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in\nUmsetzung der Projekte beauftragt sind;\nÜbereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen\nd) mit den bulgarischen Partnern einvernehmlich zusammenzu-              Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und\narbeiten.                                                          anderen Abgaben, die für andere offizielle Vertreter in der\nRepublik Bulgarien vorgesehen sind.\n(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den sich aus Absatz 1 erge-\nbenden Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann die Regie-            (4) Die Regierung der Republik Bulgarien gewährleistet, daß\nrung der Republik Bulgarien die Regierung der Bundesrepublik       das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland um Abberufung ersuchen.                                oder einer durchführenden Stelle für die Projekte gelieferte Mate-\nrial von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren, Zöllen, Steuern\nArtikel 7                             und sonstigen Gebühren befreit und daß sichergestellt wird, daß\ndas Material unverzüglich entzollt wird und daß die Erteilung der\n(1) Die entsandten Fachkräfte, die durchführenden Stellen oder  erforderlichen Genehmigungen unverzüglich erfolgt. Diese Be-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland haften nicht für      freiungen gelten auch für die Mehrwertsteuer auf in der Republik\nSchäden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der sich aus        Bulgarien beschafftes Material und Dienstleistungen.\nvereinbarten konkreten Projekten ergebenden Aufgaben verur-\nsacht wurden, sofern die Schäden nicht auf nachweislich grobe\nFahrlässigkeit oder nachweislichen Vorsatz der entsandten                                        Artikel 9\nFachkräfte zurückzuführen sind.\nDieses Abkommen gilt ab dem Tag seines lnkrafttretens auch\n(2) Die entsandten Fachkräfte werden von jeder Festnahme        für bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen den\noder Haft in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen befreit,     Vertragsparteien vereinbarte Projekte sowie für sonstige lau-\ndie in einem Zusammenhang mit der Durchführung der ihnen im        fende Projekte, die der Anforderung des Artikels 1 Absatz 4 ent-\nRahmen der vereinbarten Projekte übertragenen Aufgaben ste-        sprechen.\nhen, soweit das bulgarische Recht dem nicht ausdrücklich wider-\nspricht.                                                                                        Artikel 10\nArtikel 8                                Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Vertragsparteien aus\n(1) Die Regierung der Republik Bulgarien gewährt den ent-       der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,\nsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen nicht weni-      sind auf dem Verhandlungswege beizulegen.\nger günstige Vorrechte und Befreiungen, Ausnahmen und\nErleichterungen, als sie anderen ausländischen Experten auf-\nArtikel 11\ngrund von bi- oder multilateralen Abkommen über wirtschaftliche\nZusammenarbeit und technische Hilfe, insbesondere dem Rah-             (1) Dieses Abkommen tritt mit Datum der letzten Notifikation in\nmenabkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Kom-           Kraft, mit der sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diploma-\nmission der Europäischen Union zum PHARE-Programm ge-              tischem Wege mitteilen, daß alle innerstaatlichen Voraussetzun-\nwährt.                                                             gen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.\n(2) Die Regierung der Republik Bulgarien sorgt für den Schutz      (2) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren\nder Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und         ab dem Datum des lnkrafttretens. Seine Geltungsdauer verlän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                          1399\ngert sich um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der Ver-        (3) Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens werden\ntragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf seiner jeweili-        dessen Bestimmungen auf diejenigen Projekte weiter ange-\ngen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekün-           wandt, deren Durchführung während der Geltungsdauer dieses\ndigt wird.                                                             Abkommens begonnen wurde.\nGeschehen zu Plovdiv am 27. März 1997 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nStojan Stalev\nProtokoll\nAus Anlaß der Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über Technische\nZusammenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Republik Bulgarien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach\nMaßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.\nGeschehen zu Plovdiv am 27. März 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bul-\ngarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKinkel\nFür die Regierung der Republik Bulgarien\nStojan Stalev","1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 10. Juni 1997\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer\nöffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI. 1965 II S. 875) wird nach sei-\nnem Artikel 12 Abs. 3 im Verhätnis zu\nLitauen                                                       am 19. Juli 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. November 1996 (BGBI. II S. 2802).\nBonn, den 10. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Kulturabkommens\nVom 10. Juni 1997\nDas Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember\n1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9\nAbs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nArmenien                             am 25. April 1997\nAserbaidschan                        am 25. April 1997\nGeorgien                             am 25. April 1997.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. Juni 1996 (BGBI. II S. 1074).\nBonn, den 10. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 1401\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz der Hersteller\nvon Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 12. Juni 1997\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-\nlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II\nS. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nLettland                           am 23. August 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 28. August 1996 (BGBI. II S. 2506).\nBonn,den 12.Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 12. Juni 1997\nDas Protokoll zum Madrider Abkommen vom 27. Juni\n1989 über die internationale Registrierung von Marken\n(BGBI. 1995 II S. 1016) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 4\nBuchstabe b für die\nRussische Föderation                  am 10. Juni 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. März 1997 (BGBI. II S. 976).\nBonn, den 12. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe\nVom 16. Juni 1997\n1.\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-\nmens von 1961 Qber Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18\nAbs. 2 für\nLibanon                                                       am   4. April 1997\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gilt somit nach Absatz 4 Buchstabe a\nseiner Vorbemerkung sowie nach Artikel 19 Buchstabe a des Protokolls zur\nÄnderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe für\nLibanon                                          mit Wirkung vom   4. April 1997.\nEs ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 ferner für\nTadschikistan                                                 am 25. April 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Februar 1997 (BGBI. II S. 756).\nBonn,den16.Juni1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er\nBekanntmachung\neiner Berichtigung des Seerechtsübereinkommens\nder Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\nVom 16. Juni 1997\nAuf Grund des Berichtigungsprotokolls vom 25. Januar\n1996 des Generalsekretariats der Vereinten Nationen als\nVerwahrer des Seerechtsübereinkommens der Vereinten\nNationen vom 10. Dezember 1982 (BGBI. 1994 II S. 1798)\nist in Anlage II Artikel 5 Satz 1 der französischen Fassung\ndes Übereinkommens das Wort „deux\" zu streichen.\nBonn, den 16. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er"]}