{"id":"bgbl2-1997-30-12","kind":"bgbl2","year":1997,"number":30,"date":"1997-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/30#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-30-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_30.pdf#page=29","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-estnischen Rahmenabkommens über Beratung und Zusammenarbeit","law_date":"1997-06-09T00:00:00Z","page":1393,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                           1393\nArtikel 2                                  suchende Vertragspartei die dabei anfallenden Kosten, soweit\ndiese den Betrag von 600 000 hfl. (in Worten: sechshunderttau-\nBei Hilfeleistungen aufgrund des Übereinkommens vom\nsend Holländische Gulden) beziehungsweise den Gegenwert in\n13. September 1983 zur ~usammenarbeit bei der Bekämpfung\nDeutsche Mark übersteigen. Unter Kosten sind in diesem Artikel\nder Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schad-\ndie Kosten zu verstehen, die nicht entstanden wären, wenn die\n~toffe_!n der Fassung d~~ Beschlusses vom 22. September 1989\nHilfe nicht geleistet worden wäre.\nuber Anderungen des Ubereinkommens findet die dort in Arti-\nkel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b Absätze 2 und 3 sowie Arti-\nkel 1O vereinbarte Kostenerstattungsregelung Anwendung.                                           Artikel 4\n(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nArtikel 3                                  nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bunpesrepu-\nblik Deutschland der Regierung des Königreichs der Niederlande\nWenn zur Durchführung des Abkommens vom Bundesministe-\nnotifiziert hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nrium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder\nInkrafttreten erfüllt sind.\nunter seiner Verantwortung beziehungsweise vom Ministerium\nder Verteidigung des Königreichs der Niederlande oder unter sei-        (2) Diese Vereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie das Ab-\nner Verantwortung Hilfe geleistet wird, erstattet die um Hilfe er-   kommen.\nGeschehen zu Bonn am 28. Februar 1996 in zwei Urschriften\njede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jede;\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHartmut Hillgenberg\nDr. Kass\nFür die Regierung des Königreichs der Niederlande\nvan Walsum\nBekanntmachung\ndes deutsch-estnischen Rahmenabkommens\nüber Beratung und Zusammenarbeit\nVom 9. Juni 1997\nDas in Tallinn am 28. Februar 1997 unterzeichnete Rah-\nmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEstland über Beratung und Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 1OAbs. 1\nam 24. März 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1394                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Estland\nüber Beratung und Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 2\nund                                  Im Sinne dieses Abkommens kann die Beratung und Zusam-\nmenarbeit unter anderem Vorhaben im Bereich der wirtschaft-\ndie Regierung der Republik Estland -\nlichen Beratung einschließlich Maßnahmen der Aus- und Weiter-\nin dem Wunsch, die partnerschaftlichen Beziehungen zwi-         bildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft und der\nschen ihren Völkern durch Beratung und Zusammenarbeit zu           Wirtschaftsverwaltung sowie Vorhaben auf dem Gebiet des\nvertiefen,                                                         Rechts, der öffentlichen Verwaltung sowie im sozialen Bereich\nund im Umweltbereich umfassen.\nunter Berücksichtigung der Prinzipien der Souveränität und\ndes gegenseitigen Nutzens der beiden Staaten,                                                    Artikel 3\nin Anbetracht des gemeinsamen Interesses an der Förderung          (1) Die in Artikel 2 vorgesehene Beratung und Zusammenarbeit\ndes wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen    kann erfolgen\nund sozialen Fortschritts ihrer Länder,                            a) durch Entsendung von Fachkräften wie Beratern, Ausbildern,\nGutachtern, Sachverständigen oder von wissenschaftlichem\nmit dem Ziel, zur Unterstützung demokratischer Strukturen            und technischem Personal; das gesamte im Auftrag der\nund zur weiteren Entwicklung der marktwirtschaftlichen Ordnung          Regierung der Bundesrepublik Deutschland entsandte Per-\nin der Republik Estland beizutragen,                                    sonal wird im folgenden als „entsandte Fachkräfte\" bezeich-\nnet;\nunter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung vom 29.\nApril 1993 über die Grundlagen der Beziehungen zwischen            b) durch Aus- und Weiterbildung von estnischem Fach- und\nDeutschland und Estland -                                               Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung\nund der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Dozenten in der Republik Estland, in der Bundesrepublik\nDeutschland oder in anderen Ländern;\nArtikel 1                             c) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (einschließlich\nFahrzeugen, Möbeln u. a.), das bzw. die für die Durchführung\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft-\nder Vorhaben erforderlich ist (im folgenden als „Material\"\nlichen, wissenschaftlich-technischen, rechtlichen und sozialen\nbezeichnet);\nEntwicklung ihrer Völker im gegenseitigen Einvernehmen zusam-\nmen.                                                               d) durch Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen           e) in anderer geeigneter Weise.\nder Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-\n(2) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas anderes vor-\nteien.\nsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\n(3) Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte       Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei seinem Ein-\n(im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet) über Vor-    treffen in der Republik Estland in das Eigentum des estnischen\nhaben der Beratung und Zusammenarbeit (im folgenden als           Projektträgers über. Das Material ist integraler Bestandteil der\n„Vorhaben\" bezeichnet) schließen. In den Projektvereinbarungen    Projekte und steht den entsandten Fachkräften während der\nkönnen die gemeinsamen Ziele dieser Vorhaben, der zeitliche       Laufzeit der Projekte uneingeschränkt zur Verfügung.\nAblauf, die Leistungen jeder Vertragspartei, die Aufgaben und die\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet\norganisatorische Stellung der Beteiligten sowie Art und Umfang\ndie Regierung der Republik Estland darüber, welche Träger,\nder jeweiligen Finanzierung festgelegt werden.\nOrganisationen, Stellen oder privaten Unternehmen mit der\n(4) Für Vorhaben, die nicht unmittelbar zwischen den Vertrags- Durchführung der Förderungsmaßnahmen für das jeweilig ver-\nparteien vereinbart werden oder vereinbart worden sind, kann die  einbarte Vorhaben beauftragt werden. Die beauftragten Träger,\nAnwendung dieses Rahmenabkommens zwischen den Vertrags-           Organisationen, Stellen oder privaten Unternehmen werden im\nparteien einvernehmlich durch Notenwechsel festgelegt werden.     folgenden als „durchführende Stellen\" bezeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                        1395\nArtikel 4                                                         Artikel 7\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt         (1) Die Regierung der Republik Estland gewährt den entsand-\nfür die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende Lei-  ten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fami-\nstungen, soweit in den Projektvereinbarungen nichts anderes        lienmitgliedern nicht weniger günstige Ausnahmen und Erleichte-\nvorgesehen ist:                                                    rungen als den anderen ausländischen Fachkräften, die in der\nRepublik Estland im Rahmen bilateraler oder multilateraler Über-\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;\neinkünfte der technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nb) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte;                         tätig sind.\nc) Beschaffung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten     Hierzu gehört insbesondere folgendes:\nMaterials;\na) Sie ergreift alle anderen notwendigen Maßnahmen, um die\nd) Transport und Versicherung des in Artikel 3 Absatz 1 Buch-           Erfüllung der Aufgaben der Fachkräfte zu erleichtern.\nstabe c genannten Materials bis zum Standort des Vor-\nb) Sie erteilt den entsandten Fachkräften die für ihre Tätigkeit in\nhabens; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 7 Absatz 4\nder Republik Estland etwa erforderliche Arbeitserlaubnis.\ngenannten Abgaben und Gebühren.\nc) Sollte im Zusammenhang mit einer Beratungsmaßnahme ein\n(2) Im Bereich der Aus- und Weiterbildung von estnischem             Schaden entstehen, so werden die beiden Seiten auf freund-\nFach- und Führungspersonal der Wirtschaft, der Wirtschaftsver-          schaftlichem Wege eine Klärung herbeiführen. In jedem Falle\nwaltung und der öffentlichen Verwaltung sowie von Experten und          haftet die deutsche Seite und deren Experten nur für Schä-\nDozenten erfolgt die Kostenaufteilung entsprechend dem Proto-           den, die nachweislich durch Vorsatz oder grobe Fahrlässig-\nkoll vom 10. August 1993 über die Zusammenarbeit in der Aus-\nkeit verursacht wurden.\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft\nund der Wirtschaftsverwaltung.                                        (2) Die Regierung der Republik Estland sorgt für den Schutz\nder Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und\nArtikel 5                             der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu\ngehört insbesondere folgendes:\nDie Regierung der Republik Estland verpflichtet sich, soweit\ndie Projektvereinbarungen keine hiervon abweichende Regelung       a) Sie erteilt ihnen auf Antrag gebührenfrei die erforderlichen\nvorsehen, für die Vorhaben, an denen sie selbst oder eine von ihr       Dauersichtvermerke. Anträge auf Erteilung der Dauersicht-\nbeauftragte Institution unmittelbar beteiligt ist,                      vermerke sollen vor der Ausreise bei einer diplomatischen\noder konsularischen Vertretung der Republik Estland ein-\na) auf Kosten der estnischen Seite die Zuweisung der erforder-          gereicht werden. Anträge auf Verlängerung der Dauer-\nlichen Räumlichkeiten einschließlich Einrichtung (Mobiliar,        sichtvermerke können in der Republik Estland eingereicht\nAusstattung, Telefon und andere notwendige Kommunika-              werden.\ntionsmittel) für die Dauer des Vorhabens zu gewährleisten;\nb) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen soweit möglich\nb) für eine angemessene Unterbringung der entsandten Fach-              die uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.\nkräfte und ihrer Familienangehörigen zu sorgen;\nc) Sie stellt ihnen auf Antrag Bescheinigungen aus, die die\nc) die Betriebs- und Instandhaltungskosten im Zusammenhang              Mitarbeit in zwischen den beiden Regierungen vereinbarten\nmit den Vorhaben zu übernehmen;                                    Vorhaben bestätigen.\nd) auf ihre Kosten das erforderliche einheimische Personal\n(3) Die Regierung der Republik Estland\n(unter anderem Dolmetscher, Übersetzer und/oder Kraft-\nfahrer) für die Vorhaben zur Verfügung zu stellen;            a) gewährleistet den entsandten Fachkräften und den durch-\nführenden Stellen hinsichtlich der aus den Mitteln der\ne) den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Erfül-\nBundesrepublik Deutschland gezahlten Vergütungen und\nlung ihrer Aufgaben zu gewähren und ihnen die für die Vor-\nZulagen alle für solche Personen und Einrichtungen nach\nhaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;\nden Gesetzen der Republik Estland geltenden Steuerbefrei-\nf)   sicherzustellen, daß alle für die Durchführung der Vorhaben        ungen,\nerforderlichen Leistungen nach den Projektvereinbarungen\nb) gestattet den in Absatz 2 genannten Personen während der\nerbracht werden, soweit diese nicht von der Regierung der\nDauer ihres Aufenthalts die steuer- und abgabenfreie Ein-\nBundesrepublik Deutschland zu erbringen sind;\nund Ausfuhr\ng) die Kosten für die im Rahmen der Durchführung von Vor-\n- ihres persönlichen Gepäcks und von persönlicher Habe\nhaben abgesprochenen Reisen estnischer Projektteilnehmer\neinschließlich Möbeln, elektrischen Geräten, Medikamen-\nnach Deutschland zu übernehmen.\nten, Lebensmitteln und Getränken sowie anderen Ver-\nbrauchsgütern, die für ihren persönlichen Gebrauch in die\nArtikel 6                                     Republik Estland eingeführt werden,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,       - eines Kraftfahrzeugs je entsandte Fachkraft für den priva-\ndaß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,                         ten Gebrauch,\na) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-    c) gestattet in ihrem Hoheitsgebiet den Verkauf oder die Ab-\nnen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen           gabe der unter Buchstabe b genannten Gegenstände in\nund in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele beizu-         Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen\ntragen;                                                            Vorschriften nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und\nb) die in der Republik Estland geltenden Gesetze zu achten;             anderen Abgaben, die für im Rahmen bilateraler und multila-\nteraler Übereinkünfte der technischen und wirtschaftlichen\nc) in der Republik Estland keine andere entgeltliche Tätigkeit als      Zusammenarbeit in der Republik Estland tätige andere aus-\ndiejenige auszuüben, mit der sie beauftragt sind;                  ländische Fachkräfte vorgesehen sind.\nd) mit den estnischen Partnern in enger Abstimmung zusam-\n(4) Die Regierung der Republik Estland verpflichtet sich, das im\nmenzuarbeiten.\nAuftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder\n(2) Sollte eine entsandte Fachkraft den Verpflichtungen aus     einer durchführenden Stelle für die Vorhaben gelieferte Material\nAbsatz 1 nicht nachkommen, so kann die Regierung der Repu-         von allen bei der Ein- und gegebenenfalls Wiederausfuhr zu erhe-\nblik Estland die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um       benden Zöllen, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben und\nAbberufung dieser Fachkraft ersuchen.                              Gebühren zu befreien und sicherzustellen, daß das Material"]}