{"id":"bgbl2-1997-30-1","kind":"bgbl2","year":1997,"number":30,"date":"1997-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/30#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_30.pdf#page=20","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen)","law_date":"1997-06-09T00:00:00Z","page":1384,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["1384                Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nArticle 10                                     Article 10                                      Artikel 10\nThis Agreement may be denounced by             Le present Accord pourra etre denonce           Dieses übereinkommen kann von jeder\nany Party by written notice of denunciation    par chaque Partie au moyen d'une notifica-      Vertragspartei durch schriftliche Kündi-\ngiven to the depositary which shall inform all tion ecrite de denonciation adressee au de-     gungsanzeige an den Verwahrer, der alle\nother Parties of such notice. Such denunci-    positaire qui informera toutes les autres       anderen Vertragsparteien von dieser Anzei-\nation shall take effect one year after receipt Parties de cette notification. La denoncia-     ge in Kenntnis setzt, gekündigt werden. Die\nof notification by the depositary, but shall   tion prendra effet un an apres reception de     Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der\nnot affect obligations already contracted      sa notification par le depositaire. Toutefois,  Notifikation beim Verwahrer wirksam, be-\nand the rights or prerogatives previously      elle n'affectera pas les obligations contrac-   rührt jedoch nicht die von den Vertragspar-\nacquired by the Parties under the provisions   tees et les droits au facultes acquis ante-     teien aufgrund des Übereinkommens be-\nof this Agreement.                             rieurement par les Parties en vertu des dis-    reits eingegangenen Verpflichtungen und\npositions du present Accord.                    erworbenen Rechte oder Vorrechte.\nIn witness whereof the undersigned, duly       En foi de quoi les Representants ci-des-        Zu Urkund dessen haben die hierzu von\nauthorized thereto by their respective Gov-    sous, düment autorises par leurs Gouverne-      ihren Regierungen gehörig befugten Unter-\nernments, have signed this Agreement.          ments respectifs, ont signe le present          zeichneten dieses Übereinkommen unter-\nAccord.                                         schrieben.\nDone at Brussels, this 28th day of March       Fait a Bruxelles, le 28 mars 1995, en un        Geschehen zu Brüssel am 28. März 1995\n1995, in a single copy in the English and      seul exemplaire, en langues anglaise et         in einer Urschrift in englischer und französi-\nFrench languages, each text being equally      franyaise, chaque texte faisant egalement       scher Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nauthoritative, which shall be deposited in     foi, qui sera verse aux archives du Gouver-     chermaßen verbindlich ist; sie wird im Ar-\nthe archives of the Belgian Government and     nement Beige, qui en transmettra des co-        chiv der belgischen Regierung hinterlegt;\nof which certified copies shall be transmitted pies certifiees conformes a chacun des          diese übermittelt jedem der anderen Unter-\nby that Government to each of the other        autres signataires.                             zeichner beglaubigte Abschriften.\nsignatories.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur\n(MIGA-Übereinkommen)\nVom 9. Juni 1997\nDas Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen\nInvestitions-Garantie-Agentur (BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61\nBuchstabe c in Verbindung mit der Entschließung Nr. 12 des MIGA-Gouverneur-\nrats vom 27. März 1989 (BGBI. 1995 II S. 904) für\nPanama                                                          am 21. Februar 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. April 1997 (BGBI. II S. 1078).\nBonn, den 9. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997                            1385\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechischen Abkommens\nüber Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze\nVom 9. Juni 1997\nDas in Prag am 18. November 1996 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechischen\nRepublik über Grenzübergänge an der gemeinsamen\nStaatsgrenze ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1\nam 28. Februar 1997\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               gestatten. Die besonderen Interessen bestimmen sich nach Arti-\nkel 5 Absatz 1 des Abkommens vom 3. November 1994 zwi-\nund\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\ndie Regierung der Tschechischen Republik -               Regierung der Tschechischen Republik über den Kleinen Grenz-\nverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen sowie über den\nin dem Bestreben, im Geiste des Vertrages vom 27. Februar         Grenzübertritt in besonderen Fällen.\n1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-\nchischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute\nNachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit konstruk-                                      Artikel 2\ntiv zusammenzuwirken,                                                   (1) Die an der gemeinsamen Staatsgrenze errichteten Grenz-\nübergänge sind in der Anlage 1 zu diesem Abkommen auf-\nvon dem Wunsch geleitet, den Verkehr zwischen beiden Staa-        geführt.\nten zu erleichtern -\n(2) Die Errichtung oder Schließung von Grenzübergängen so-\nhaben folgendes vereinbart:                                       wie die Festlegung ihrer Nutzung und Verkehrss~unden erfolgen\nmit Ausnahme der Fälle nach Artikel 3 aufgrund einer Verein-\nArtikel                                  barung der Vertragsparteien in Form des Notenwechsels. Die\nAnlage 1 zu diesem Abkommen wird jeweils entsprechend fort-\n(1) Der Grenzübertritt von Personen und die Beförderung von       geschrieben.\nWaren über die Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Tschechischen Republik dürfen außer in\nArtikel 3\nden in Absatz 2 oder anderen für beide Staaten verbindlichen\ninternationalen Übereinkünften geregelten Ausnahmefällen nur            (1) Jede Vertragspartei kann an Grenzübergängen aus wichti-\nan Grenzübergängen stattfinden.                                      gen Gründen, insbesondere bei Vorliegen oder Annahme einer\nSeuchengefahr oder bei anderen schwerwiegenden Gesund-\n(2) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können\nheits- oder Umweltgefährdungen, der Gefährdung der öffent-\nim gegenseitigen Einvernehmen bei Vorliegen besonderer Inter-\nlichen Sicherheit und Ordnung, der Strafverfolgung und in Kata-\nessen den Grenzübertritt von Personen oder Personengruppen,\nstrophenfällen den Verkehr einschränken oder einstellen.\ndie die Voraussetzungen für die Einreise nach und den Aufenthalt\nin dem Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien erfüllen, an Grenz-        (2) Die Vertragspartei, die aus einem der in Absatz 1 genannten\nübergängen in Abweichung von den festgelegten Nutzungsarten          Gründe den Verkehr an Grenzübergängen einzuschränken oder\noder Verkehrsstunden sowie außerhalb von Grenzübergängen             einzustellen beabsichtigt, kann bei unvorhersehbaren Ereignis-","1386               Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil _II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997 .\nsen vor Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die not-          den in der Anlage 3 zu diesem Abkommen aufgeführten Voraus-\nwendigen Maßnahmen ergreifen. Über die ergriffenen Maß-               setzungen erteilt. Die Regelungen über die Erteilung einer güter-\nnahmen muß die andere Vertragspartei unverzüglich - späte-            kraftverkehrsrechtlichen Genehmigung im grenzüberschreiten-\nstens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ergreifen der Maß-         den Straßengüterverkehr bleiben unberührt.\nnahme - schriftlich informiert werden. Bei anderen Ereignissen\n(2) Die Anlage 3 zu diesem Abkommen kann durch Verein-\nkann eine Vertragspartei den Verkehr an Grenzübergängen aus\nbarung der Vertragsparteien in der Form des Notenwechsels\nwichtigen Gründen nach Absatz 1 frühestens am sechsten Tag\ngeändert werden.\nnach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung bei der anderen\nVertragspartei über die beabsichtigte Maßnahme einschränken\noder einstellen.                                                                                   Artikel 6\n(3) Sofern geplante Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbei-         An Grenzübergängen, an denen die Grenzabfertigung nach\nten an Verkehrswegen oder an Einrichtungen, die der Grenz-            dem Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik\nabfertigung dienen, eine Einschränkung oder eine Einstellung          Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterun-\ndes Verkehrs an einem Grenzübergang erfordern, unterrichten           gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-\nsich die Vertragsparteien in schriftlicher Form vor Beginn der        verkehr stattfindet, richten die Vertragsparteien, soweit dies nach\nArbeiten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit        den räumlichen Gegebenheiten möglich ist, eine vorgeschobene\neiner Frist von einem Monat über den vorgesehenen Beginn, den         gemeinsame Grenzabfertigung ein, um die Abfertigung durch die\nAbschluß sowie über den Umfang und die voraussichtliche               Grenzbehörden beider Staaten auf einen Haltepunkt zu\nDauer der Einschränkungs- oder Einstellungsmaßnahmen.                 beschränken.\nArtikel 7\nArtikel 4\n(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,\n(1) Die Vertragsparteien werden weitere Grenzübergänge für         an dem die Vertragsparteien darüber diplomatische Noten aus-\nden Personen- und Warenverkehr öffnen, sobald die entspre-            getauscht haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nchenden Voraussetzungen auf beiden Seiten dafür geschaffen            setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\nsind.\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\n(2) Die Anlage 2 zu diesem Abkommen enthält ein Verzeichnis        Es kann von jeder Vertragspartei durch diplomatische Note\nder Grenzübergänge, die geöffnet werden sollen. Der Inhalt der        gekündigt werden. Die Kündigung wird 6 Monate nach dem Zeit-\nAnlage 2 kann jeweils durch Vereinbarung beider Vertrags-             punkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zu-\nparteien in ,der Form des Notenwechsels geändert werden.              gegangen ist.\n(3) Dieses Abkommen ersetzt das Protokoll zwischen der\nArtikel 5\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik und der\n(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß bestimmte         Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nGrenzübergänge durch den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen         über den Zustand der Grenzübergänge an der gemeinsamen\ngenutzt werden. Erlaubnisse für diese Verkehrsart werden unter        Staatsgrenze, unterzeichnet am 5. August 1971 in Prag.\nGeschehen zu Prag am 18. November 1996 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Anton Roßbach\nKurt Scheiter\nFür die Regierung der Tschechischen Republik\nDr. Mir o s I a v Karn i k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997  1387\nAnlage 1\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze\nVerzeichnis der bestehenden Grenzübergänge\na) Straßenübergänge\nlfd. Name des Grenzüber-        Verkehrsarten       Ort der Grenzabfertigung\nNr.  gangs\n2                        3                        4\nSeifhennersdorf -          F,R,K,Pkw,O         Bundesrepublik Deutschland\nVarnsdorf/Warnsdorf\n2  Seifhennersdorf -          F,R,K,Pkw           Tschechische Republik\nRumburk/Rumburg\n3  Neugersdorf -              F, Lkw              Tschechische Republik\nJirf kov/Georgswalde\n4  Sebnitz-                   F,R,K,Pkw           Bundesrepublik Deutschland\nDolni Poustevna/Nieder-                        und Tschechische Republik\neinsiedel\n5  Schmilka-                  F,R,K,Pkw,O         Bundesrepublik Deutschland\nHrensko/Herrnskretschen                        und Tschechische Republik\n6  Bahratal-                  F,R,K,Pkw,O         Tschechische Republik\nPetrovice/Peterswald\n7  Zinnwald-                  F, R, K, Pkw, 0,    Bundesrepublik Deutschland\nCinovec/Zinnwald           Lkw                 und Tschechische Republik\n8  Neurehefeld -              F,R,K,Pkw           Bundesrepublik Deutschland\nMoldava/Moldau\n9  Reitzenhain -              F, R, K, Pkw, 0,    Bundesrepublik Deutschland\nHora sv. Sebestiana/       öLkw 1)\nSebastiansberg\n10   Bärenstein -               F, R, K bis 50 ccm  Bundesrepublik Deutschland\nVejprty/Weipert                                und Tschechische Republik\n11   Oberwiesenthal -           F,R,K,Pkw,O         Tschechische Republik\nSozi Qar/Gottesgab\n12   Johanngeorgenstadt -       F, R, K bis 50 ccm  Bundesrepublik Deutschland\nPotücky\n13   Klingenthal - Kraslice     F, R, K bis 50 ccm  Bundesrepublik Deutschland\nund Tschechische Republik\n14   Schönberg-                 F, R, K, Pkw, 0,    Bundesrepublik Deutschland\nVojtanovNoitersreuth       Lkw                 und Tschechische Republik\n15   Bad Elster-                F, R, Linienbus-    Bundesrepublik Deutschland\nDoubrava/Grün              Pendelverkehr\n16   Selb-                      F, R, K, Pkw, 0,    Tschechische Republik\nAs/Asch                    öLkw 2)\n17   Schirnding -               F, R, K, Pkw, 0,    Bundesrepublik Deutschland\nPomezf nad Ohri/Mühl-      Lkw                 und Tschechische Republik\nbach\n18   Waldsassen -               F, R, K, Pkw 0,     Bundesrepublik Deutschland\nSvaty Kfü/Heiligenkreuz    öLkw 3)             und Tschechische Republik\n19   Mähring-                   F, R, K, Pkw, 0,    Bundesrepublik Deutschland\nBroumov/Promenhof          öLkw 4)             und Tschechische Republik\n20   Bärnau-                    F, R, K bis 50 ccm, Bundesrepublik Deutschland\nPavlüv Studenec/           öK, öPkw, öO 5)     und Tschechische Republik\nPaulusbrunn\n21   Waidhaus-                  F,R,K,Pkw,O,        Bundesrepublik Deutschland\nRozvadov/Roßhaupt          Lkw                 und Tschechische Republik","1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nlfd. Name des Grenzüber-       Verkehrsarten       Ort der Grenzabfertigung\nNr.  gangs\n2                      3                         4\n22   Eslarn -                  F, R, K bis 50 ccm, Bundesrepublik Deutschland\nZelezna/Eisendorf         öK, öPkw6)          und Tschechische Republik\n23   Waldmünchen -             F, R, K, Pkw, 0, .  Bundesrepublik Deutschland\nUskova/Haselbach          öLkw 7)             und Tschechische Republik\n24   Furth i. Wald Schafberg - F, R, K, Pkw, 0,    Bundesrepublik Deutschland\nFolmava/Vollmau           Lkw                 und Tschechische Republik\n25   Eschlkam -                F, R, K, Pkw,       Tschechische Republik\nVseruby/Neumark           öLkw 8)\n26   Neukirchen b. HI. Blut -  F,R,K,Pkw           Bundesrepublik Deutschland\nSvata Katerina/                               und Tschechische Republik\nSt. Katharina\n27   ijayerisch Eisenstein -   F, R, K, Pkw, 0,    Bundesrepublik Deutschland\nZelezna Ruda/Markt        Lkw bis 3,5 t       und Tschechische Republik\nEisenstein                Nutzlast\n28   Philippsreut -            F, R, K, Pkw, 0,    Bundesrepublik Deutschland\nStrazny/Kuschwarda        Lkw                 und Tschechische Republik\n29   Haidmühle-                F, R, K bis 50 ccm  Bundesrepublik Deutschland\nStozec/Tusset                                 und Tschechische Republik\nb) Eisenbahnübergänge\nlfd. Name des Grenzüber-       Verkehrsarten       Ort der Grenzabfertigung\nNr.  gangs\n2                      3                         4\nZittau -                  p                   Bundesrepublik Deutschland\nHradek nad Nisou/         G                   Bundesrepublik Deutschland\nGrottau an der Neiße                          und Tschechische Republik\n2  Ebersbach-                P,G                 Bundesrepublik Deutschland\nRumburk/Rumburg                               und Tschechische Republik\n3  Bad Schandau -            P,G                 Bundesrepublik Deutschland\nDecin/Tetschen                                und Tschechische Republik\n4  Bärenstein -              p                   Bundesrepublik Deutschland\nVejprty/Weipert                               und Tschechische Republik\n5  Johanngeorgenstadt -      P,G                 Bundesrepublik Deutschland\nPotucky/Breitenbach                           und Tschechische Republik\n6  Bad Brambach -            P,G                 Bundesrepublik Deutschland\nVojtanovNoitersreuth                          und Tschechische Republik\n7  Selb-Plößberg -           G                   Bundesrepublik Deutschland\nAs/Asch                                       und Tschechische Republik\n8  Schirnding -              P,G                 Bundesrepublik Deutschland\nCheb/Eger                                     und Tschechische Republik\n9  Furth i. Wald -           P,G                 Bundesrepublik Deutschland\nCeska Kubice/Böhmisch                         und Tschechische Republik\nKubitzen\n10   ~ayerisch Eisenstein -    p                   Bundesrepublik Deutschland\nZelezna Ruda/Markt                            und Tschechische Republik\nEisenstein\nc) Wasserstraßenübergang\nlfd. Name des Grenzüber-       Verkehrsarten       Ort der Grenzabfertigung\nNr.  gangs\n2                      3                         4\nSchöna-                   P,G                 Tschechische Republik\nHrensko/Herrnskretschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997            1389\nErläuterungen zu den Verkehrsarten\nF           Fußgänger\nR           Radfahrer\nK           Krafträder\nPkw         Personenkraftwagen\n0           Omnibusse\nLkw         Lastkraftwagen\nöLkw = örtlicher Lkw-Verkehr gemäß Anlage 3 zu diesem Abkommen\nöPkw = Personenkraftwagen im örtlichen Personenverkehr\nöO        = Omnibusse im örtlichen Personenverkehr\nöK        = Krafträder im örtlichen Personenverkehr\nP         = Personenverkehr (gilt für Eisenbahn und Schiffahrt)\nG         = Güterverkehr (gilt für Eisenbahn und Schiffahrt)\nErklärungen:\n1)  Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen Mitt-\nlerer Erzgebirgskreis (MEK), Weißeritzkreis (DW), Aue-Schwarzenberg (ASZ), Anna-\nberg (ANA) und Freiberg (FG) in der Bundesrepublik Deutschland und den Land-\nkreisen Chomutov/Komotau (CV), Most/Brüx (MO), Karlovy Vary/Kartsbad (KV),\nTeplice/Teplitz (TP) und Sokolov/Falkenau (SO) in der Tschechischen Republik zuge-\nlassen sind.\n2)  Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen Hof\n(HO), Wunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR) und der kreisfreien\nStadt Hof (HO) in der Bundesrepublik Deutschland und den Landkreisen Cheb/Eger\n(CH), Sokolov/Falkenau (SO) und Tachov/Tachau (TC) in der Tschechischen Repu-\nblik zugelassen sind.\n3)   Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen\nWunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR), Neustadt a. d. Waldnaab\n(NEW) und der kreisfreien Stadt Weiden i. d. Opf. (WEN) in der Bundesrepublik\nDeutschland und den Landkreisen Cheb/Eger (CH), Sokolov/Falkenau (SO) und\nTachov/Tachau (TC) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.\n4)   Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen\nWunsiedel i. Fichtelgebirge (WUN), Tirschenreuth (TIR), Neustadt a. d. Waldnaab\n(NEW) und der kreisfreien Stadt Weiden i. d. Opf. (WEN) in der Bundesrepublik\nDeut~chland und den Landkreisen Tachov/Tachau (TC), Cheb/Eger (CH) und\nDomazlice/Taus (DO) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.\n5)   Für den Verkehr von Krafträdern, Pkw und Bussen, die in den Landkreisen Tirschen-\nreuth (TIR) und Neustadt a. d. Waldnaab (NEW) einschließlich der kreisfreien Stadt\nWeiden i. d. Opf. (WEN) in der Bundesrepublik Deutschland und dem Landkreis\nTachov/Tachau (TC) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.\n6)   Für den Verkehr von Pkw und Krafträdern, die in der kreisfreien Stadt Weiden\ni. d. Opf. (WEN) und den Landkreisen Schwandorf (SAD) und Neustadt a. d. Wald-\nnaab (NEW) in der Bundesrepublik Deutschland und den Landkreisen Tachov/\nTachau (TC) und Domazlice/Taus (DO) in der Tschechischen Republik zugelassen\nsind.\n7)   Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in der kreisfreien Stadt\nWeiden i. d. Opf. (WEN) und den Landkreisen Neustadt a. d. Waldnaab (NEW),\nSchwandorf (SAD), Cham (CHA), Regen (REG) in der Bundesrepublik Deutschland\nund den Landkreisen Domazlice/Taus (DO), Tachov/Tachau (TC) und Klatovy/\nKlattau (KT) in der Tschechischen Republik zugelassen sind.\n8)  Für Erlaubnisinhaber für den örtlichen Verkehr mit Lkw, die in den Landkreisen\nSchwandorf (SAD), Cham (CHA), Regen (REG) und Freyung-Grafenau (FRG) in der\nBundesrepublik Deutschland und den Landkreisen Domazlice/Taus (DO), Tachov/\nTachau (TC), Klatovy/Klattau (KT) und Prachatice/Prachatitz (PT) in der Tschechi-\nschen Republik zugelassen sind.\nAnmerkungen:\n1)  Mit Ausnahme des Straßengrenzüberganges Haidmühle- Stozec/Tusset, an dem die\nVerkehrsstunden in der Zeit vom 1. 4. bis 30. 9. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und in der\nZeit vom 1. 10. bis 31. 3. von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgelegt sind, bestehen an allen\nweiteren Grenzübergängen durchgehende Verkehrsstunden.\n2)  Am Eisenbahngrenzübergang Zittau - Hradek nad Nisou/Grottau an der Neiße ist auf\ndem Bahnhof Zittau das Ein- und Aussteigen von Personen sowie das Be- und Entla-\nden von Reisegepäck im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf der Strecke\nLiberec/Reichenberg - Hradek nad Nisou/Grottau an der Neiße - Zittau - Varnsdorf/\nWarnsdorf unter den von einem speziellen Abkommen bestimmten Bedingungen\ngestattet.","1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997\nAnlage2\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze\nVerzeichnis der zukünftigen Grenzübergänge\nLfd.    Name des Grenz-          Verkehrsarten      Ort der Grenz-     Voraussichtlicher\nNr.     Übergangs                                   abfertigung        Zeitpunkt der\nInbetriebnahme\n2                      3               4                    5\nNeugersdorf -            F, R, K, Pkw, 0,   Tschechische             1998\nRumburk/Rumburg          Lkw                Republik\n2     Ebersbach-               F,R,K              Tschechische             1998\nJirfkov/Georgswalde       bis 50 ccm         Republik\n3     Sohland-                 F,R,K,Pkw          Bundesrepublik           1999\nRozany/Rosenhain                            Deutschland\n4     Altenberg -              K, Pkw, 0, Lkw     Bundesrepublik           1998\nCf novec/Zinnwald                           Deutschland\n5     Deutscheinsiedel -       F,R,K,Pkw          offen                    offen\nMn fsek/Böhmisch-\neinsiedel\n6     Oberwiesenthal -         F,R                Tschechische             1997\nLoucna/Böhmisch                             Republik\nWiesenthal\n7     Waidhaus-Autobahn -      K, Pkw, 0, Lkw     Tschechische             1997\nRozvadov/Roßhaupt                           Republik\nErläuterungen zu den Verkehrsarten\nF          Fußgänger\nR          Radfahrer\nK          Krafträder\nPkw        Personenkraftwagen\n0          Omnibusse\nLkw        Lastkraftwagen\nAnlage3\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen Republik\nüber Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze\nErlaubnisse für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen können unter folgenden Voraus-\nsetzungen erteilt werden:\n1. Zugelassen werden:\na) auf tschechischem Hoheitsgebiet Unternehmer, die ein Herstellungs- oder Han-\ndelsgeschäft betreiben und ihre Haupt- oder Zweigbetriebsstätte in einem die\ngemeinsame Staatsgrenze berührenden Landkreis haben und auf deutschem\nHoheitsgebiet Unternehmen (Herstellungs- oder Handelsbetriebe), die ihre Haupt-\nniederlassung oder registrierte Zweigniederlassung in einem die gemeinsame\nStaatsgrenze berührenden Landkreis einschließlich einer darin gelegenen kreis-\nfreien Stadt haben, deren Lastkraftwagen (Zugmaschinen, Auflieger, Anhänger\netc.) in dem gleichen Landkreis zugelassen sind und deren gewerbliche Tätigkeit\ntatsächlich dort ausgeübt wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1997          1391\nb) Transportunternehmer beziehungsweise Unternehmen, die die Voraussetzungen\nder Nummer 1 Buchstabe a erfüllen und den Warentransport für Unternehmer\nbeziehungsweise Unternehmen, die selbst am örtlichen Verkehr mit Lastkraftwa-\ngen teilnehmen dürfen, ausführen.\n2. Der Teilnehmer darf nur die für den örtlichen Verkehr mit Lastkraftwagen zugelassenen\nÜbergänge benutzen, die sich aus der Zuordnung nach Anlage 1 ergeben.\n3. Der Be- und Entladeort aller zu transportierenden Waren muß sich in den in Anlage 1\nzu diesem Abkommen aufgeführten und den jeweiligen Grenzübergängen zugeordne-\nten Landkreisen befinden.\n4. Die zuständigen Zollbehörden beider Vertragsparteien entscheiden innerhalb eines\nMonats nach Antragstellung über die Erteilung der Erlaubnisse. Sie informieren sich\ngegenseitig laufend über die erteilten Erlaubnisse.\n5. Die Erlaubnisse werden schriftlich erteilt. Von dieser Regelung können die zuständigen\nZollbehörden in schwerwiegenden Fällen im gegenseitigen Einvernehmen auf Antrag\nAusnahmen zulassen. Grundsätzlich werden die Erlaubnisse für die Dauer eines Jah-\nres erteilt.\n6. Die Erlaubnis kann bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anlage widerrufen\nwerden. Dies gilt insbesondere für das bloße Umladen von Waren, für den Wechsel der\nZugmaschine oder für das vorübergehende Lagern von Waren auf dem Gebiet der\nunter Nummer 1 Buchstabe a definierten Grenzkreise zur Umgehung der vorgenannten\nBestimmungen.\n7. Form und Inhalt der schriftlichen Erlaubnisse werden durch die Finanzministerien bei-\nder Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.\nBotschaft                                                     Prag, den 18. November 1996\nder Bundesrepublik Deutschland\nVerbalnote Nr. 206/96\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik unter Bezugnahme auf Punkt 2 der\nNiederschrift über die Verhandlungen zwischen der Delegation der Bundesrepublik\nDeutschland und der Delegation der Tschechischen Republik vom 3. bis 5. Oktober in\nSpicak im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit\nder heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über Grenzübergänge an\nder gemeinsamen Staatsgrenze folgende Erklärung zu Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens\nabzugeben:\nDas Verbringen von Waren in den deutschen Teil des Zollgebietes der Europäischen\nUnion außerhalb der von Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Örtlichkeiten bleibt nach den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen zollrechtlich ohne Folgen,\nsoweit die Voraussetzungen der aufgrund von Artikel 38 Absatz 4 Zollkodex der Europäi-\nschen Union ergangenen nationalen Regelungen über die Befreiung von Zollstraßenzwang\nvorliegen.\nIm Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ersucht die Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland das Ministedum für Auswärtige Angelegenheiten der Tsche-\nchischen Republik, den Erhalt dieser Note sowie der darin enthaltenen Erklärung zu be-\nstätigen.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik erneut ihrer ausgezeichneten\nHochachtung zu versichern.\nMinisterium für\nAuswärtige Angelegenheiten\nder Tschechischen Republik\nCernin-Palais\nPrag"]}