{"id":"bgbl2-1997-29-14","kind":"bgbl2","year":1997,"number":29,"date":"1997-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-29-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_29.pdf#page=2","order":14,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen","law_date":"1997-07-07T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1350     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 13. November 1991\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen\nVom 7. Juli 1997\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n(1) Dem in Brüssel am 13. November 1991 von der Bundesrepublik Deutsch-\nland unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher\nVerurteilungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\n(2) Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\neine Erklärung nach Artikel 21 Abs. 3 des Übereinkommens abgeben.\nArtikel 2\nBei Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung nach dem\nÜbereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrecht-\nlicher Verurteilungen findet § 71 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die internatio-\nnale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1537) keine Anwendung.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben. Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach\nseinem Artikel 21 Abs. 3 vorzeitige Anwendung findet.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBerlin, den 7. Juli 1997\nDer Bundespräsident\nRoman Herzog\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nSchmidt-Jortzig\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997                              1351\nÜbereinkommen\nzwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nüber die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen\nPräambel                                 dieses Übereinkommens ausschließen will. Die anderen Mitglied-\nstaaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.\nDie Mitgliedstaaten -\neingedenk der engen Bindungen zwischen ihren Völkern,                                              Artikel 2\nAllgemeine Grundsätze\nin Anbetracht der Bedeutung einer Verstärkung der justitiellen\nZusammenarbeit im Hinblick auf die Schaffung eines europäi-               (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, nach diesem Überein-\nschen Raums ohne Binnengrenzen, in dem die Freizügigkeit des           kommen im Hinblick auf die Übertragung der Vollstreckung von\nPersonenverkehrs in Übereinstimmung mit der Einheitlichen Euro-        Verurteilungen weitestgehend zusammenzuarbeiten.\npäischen Akte gewährleistet wird,                                         (2) Das Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung kann\nentweder vom Urteilsstaat oder vom Vollstreckungsstaat gestellt\nin der Überzeugung, daß die zwischen ihnen bestehenden              werden.\nFormen der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des\nStrafrechts durch Bestimmungen über die Übertragung der Voll-\nArtikel 3\nstreckung strafrechtlicher Verurteilungen zu freiheitsentziehenden\nStrafen und Geldstrafen oder Geldbußen ergänzt werden sollten,                           Vollstreckung einer Verurteilung\nzu einer freiheltsentziehenden Strafe\nim Bewußtsein der Notwendigkeit, bei der Übertragung der               Um Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer\nVollstreckung strafrechtlicher Verurteilungen den Interessen aller     freiheitsentziehenden Strafe kann ersucht werden, wenn\nbetroffenen Personen Rechnung zu tragen,\na) die verurteilte Person sich im Hoheitsgebiet des Vollstrek-\nunter Berücksichtigung der Übereinkommen des Europarates                 kungsstaats befindet und Staatsangehöriger dieses Staates\nüber die internationale Geltung von Strafurteilen, beschlossen am           ist oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dessen Hoheitsge-\n28. Mai 1970 in Den Haag, und über die Überstellung verurteilter            biet hat,\nPersonen, beschlossen am 21. März 1983 in Straßburg, -                 b) die verurteilte Person sich im Hoheitsgebiet des Vollstrek-\nkungsstaats befindet und ihre Auslieferung abgelehnt worden\nsind wie folgt übereingekommen:                                          ist, im Falle eines entsprechenden Ersuchens abgelehnt wür-\nde oder nicht möglich ist oder\nArtikel 1                               c) die verurteilte Person sich im Hoheitsgebiet des Vollstrek-\nkungsstaats befindet, wo sie eine freiheitsentziehende Strafe\nBegriffsbestimmungen\nverbüßt oder verbüßen soll.\n(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-\ndruck\na) ,,Urteil\" eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, das                                     Artikel 4\nwegen einer Straftat eine Verurteilung ausspricht. Der Aus-                         Vollstreckung einer Verurteilung\ndruck bezeichnet auch die Entscheidung einer Verwaltungs-                      zu einer Geldstrafe oder einer Geldbuße\nbehörde, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Verwal-\nUm Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer\ntungsvorschriften oder einer Ordnungswidrigkeit eine Geld-\nGeldstrafe oder Geldbuße kann ersucht werden, wenn\nbuße verhängt wird, sofern dem Betroffenen die Möglichkeit\neröffnet war, die Sache vor Gericht zu bringen;                   a) die verurteilte Person eine natürliche Person ist, die ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vollstrek-\nb) ,,Verurteilung\" die Verhängung einer freiheitsentziehenden\nkungsstaats hat oder in diesem Staat über verwertbare Ver-\nStrafe oder einer Geldstrafe durch ein Gericht sowie die Ver-\nmögensgegenstände oder Einkommen verfügt, oder\nhängung einer Geldbuße durch eine unter Buchstabe a ge-\nnannte Verwaltungsbehörde;                                        b) die verurteilte Person eine juristische Person ist, die ihren Sitz\nim Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats hat oder in diesem\nc) ,,Urteilsstaat\" den Staat, in dem die Verurteilung erfolgt ist, für\nStaat über verwertbare Vermögensgegenstände oder finan-\ndie um Übertragung der Volls'treckung ersucht worden ist oder\nzielle Mittel verfügt.\nersucht werden kann;\nd) ,,Vollstreckungsstaat\" den Staat, in den die Vollstreckung der\nArtikel 5\nVerurteilung übertragen worden ist oder übertragen werden\nkann.                                                                Voraussetzungen für die Übertragung der Vollstreckung\n(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung dieses              Die Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung bedarf\nÜbereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,        der Zustimmung des Urteilsstaats und des Vollstreckungsstaats.\nAnnahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Erklä-          Die Vollstreckung darf nur unter der Voraussetzung übertragen\nrung die Straftaten angeben, die er aus dem Anwendungsbereich          werden, daß","1352                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997\na) das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist;                                                 Artikel 8\nb) die Handlungen oder Unterlassungen, die zu der Verurteilung                 Festsetzung der freiheitsentziehenden Strafe\ngeführt haben, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine\n(1) Wurde der Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung\nder in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Taten darstel-\nzu einer freiheitsentziehenden Strafe zugestimmt, so müssen die\nlen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden\nzuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats:\nwären, darstellen würden;\na) die im Urteilsstaat verhängte Strafe unmittelbar oder aufgrund\nc) weder nach dem Recht des Urteilsstaats noch nach dem\neiner Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in\nRecht des Vollstreckungsstaats Vollstreckungsverjährung ein-\nAbsatz 4 enthaltenen Bedingungen vollstrecken oder\ngetreten ist;\nb) die Verurteilung unter den in Absatz 5 enthaltenen Bedingun-\nd) im Vollstreckungsstaat kein rechtskräftiges Urteil wegen der-\ngen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine\nselben Tat gegen die verurteilte Person ergangen ist;\nEntscheidung dieses Staates umwandeln, wobei sie die im\ne) die Übertragung der Vollstreckung nicht im Widerspruch zu              Urteilsstaat verhängte Strafe durch eine nach dem Recht des\ndem Grundsatz \"ne bis in idem\" stünde, wenn in einem Dritt-          Vollstreckungsstaats für dieselbe Straftat vorgesehene Strafe\nstaat ein rechtskräftiges Urteil gegen die verurteilte Person        ersetzen.\nwegen derselben Tat ergangen ist.\n(2) Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen\nErsuchen davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er anwen-\nArtikel 6                            den wird.\nArt und Weise der Übertragung\n(3) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung dieses\n(1) Die Vollstreckungsersuchen bedürfen der Schriftform und       Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,\nsind vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das            Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine Er-\nJustizministerium des ersuchten Staates zu richten.                  klärung seine Absicht bekanntgeben, in seinen Beziehungen zu\nden anderen Vertragsparteien die Anwendung eines der in Ab-\n(2) Der ersuchte Staat hat dem ersuchenden Staat in der\nsatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen Verfahren auszu-\ngleichen Form sobald wie möglich seine Entscheidung mitzutei-\nschließen.\nlen, ob er dem Ersuchen stattgibt oder es ablehnt.\n(4) Wendet der Vollstreckungsstaat das in Absatz 1 Buchsta-\n(3) Aufgrund besonderer Vereinbarungen oder - auch wenn           be a vorgesehene Verfahren an, so ist er an die rechtliche Art und\nsolche Vereinbarungen nicht bestehen - im Fall der Dringlichkeit     die Dauer der im Urteilsstaat verhängten Strafe gebunden. Ist\nkönnen Vollstreckungsersuchen, die diesbezüglichen Unterlagen        diese Strafe jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des\nund die Antworten des ersuchten Staates auch unmittelbar zwi-        Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht\nschen den Justizbehörden des ersuchenden Staates und den             dies vor, so kann dieser Staat die Strafe durch eine Gerichts- oder\nJustizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.             Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für\n(4) Im Fall der Dringlichkeit und aufgrund besonderer Vereinba-   eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe anpassen. Diese\nrungen können die Vollstreckungsersuchen, die diesbezüglichen        Strafe muß ihrer Art nach soweit wie möglich der Strafe ent-\nUnterlagen und die Antworten des ersuchten Staates auch durch        sprechen, die durch die zu vollstreckende Verurteilung verhängt\njedes geeignete Nachrichtenmittel, das schriftliche Aufzeichnun-     worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat\ngen hinterläßt, einschließlich Fernkopie, übermittelt werden.        verhängte Strafe nicht verschärfen und das nach dem Recht des\nVollstreckungsstaats für dieselbe Tat vorgesehene Höchstmaß\n(5) In den in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fällen wird       nicht überschreiten.\ndem Justizministerium des ersuchten Staates eine Abschrift der\n(5) Wendet der Vollstreckungsstaat das in Absatz 1 Buchsta-\ndort genannten Schriftstücke übermittelt, sofern dieser Staat nicht\nbe b dieses Artikels vorgesehene Verfahren an, so\nerklärt hat, daß eine derartige Übermittlung nicht erforderlich ist.\na) ist dieser Staat an die tatsächlichen Feststellungen gebunden,\n(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Übermittlungsverfah-         soweit sie sich ausdrücklich oder stillschweigend aus dem im\nren schließen den diplomatischen Weg nicht aus.                           Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben;\nb) kann dieser Staat, außer bei Vorliegen einer Erklärung nach\nArtikel 7\nAbsatz 6, eine freiheitsentziehende Strafe in eine Geldstrafe\nUnterlagen                                  umwandeln, wenn die Dauer der freiheitsentziehenden Strafe\n(1) Ersucht der Urt.eilsstaat um Vollstreckung, so fügt er dem         sechs Monate nicht übersteigt und\nErsuchen folgende Unterlagen bei:                                   c) darf dieser Staat die strafrechtliche Lage der verurteilten Per-\na) eine beglaubigte Abschrift des Urteils;                               son nicht erschweren und ist er an ein Mindestmaß, das nach\nseinem Recht für die begangene Straftat oder die begangenen\nb) den Wortlaut der angewandten Rechtsvorschriften;                      Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.\nc) eine Erklärung über die Dauer der bereits verbüßten Untersu-        (6) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Unterzeichnung dieses\nchungshaft bzw. über den gegebenenfalls bereits vollzogenen    Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,\nTeil der Verurteilung sowie alle anderen für die Vollstreckung Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Erklä-\nder Verurteilung maßgeblichen Umstände.                        rung angeben, daß er die Anwendung des in Absatz 5 Buch-\n(2) In jedem Fall sind dem Ersuchen die Unterlagen beizufügen,   stabe b vorgesehenen Umwandlungsverfahrens nur bei freiheits-\ndie dem ersuchten Staat die Entscheidung darüber ermöglichen,       entziehenden Strafen zuläßt, deren Dauer eine von ihm festge-\nob er dem Ersuchen um Übertragung der Vollstreckung stattge-        setzte, weniger als sechs Monate betragende Zeit nicht über-\nben soll oder nicht.                                                steigt.\nDie anderen Mitgliedstaaten können den Grundsatz der Gegen-\n(3) Der Vollstreckungsstaat kann zum Zwecke der Stellung         seitigkeit anwenden.\neines Vollstreckungsersuchens eine oder mehrere der in den\nAbsätzen 1 und 2 genannten Unterlagen anfordern.                                                  Artikel 9\nFestsetzung der Geldstrafe oder Geldbuße\n(4) Ist der ersuchte Staat der Ansicht, daß die vom ersuchenden\nStaat erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um ihm die Anwen-          (1) Wird der Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung\ndung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um         zu einer Geldstrafe oder Geldbuße zugestimmt, so müssen die\ndie notwendigen ergänzenden Auskünfte.                              zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats - gegebenen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997                            1353\nfalls durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung - den                                       Artikel 15\nBetrag der Strafe oder Buße in Währungseinheiten dieses Staates\nZuweisung der Erlöse aus der\numrechnen, wobei sie den zum Zeitpunkt der Entscheidung gel-\nVollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen\ntenden Umrechnungskurs anwenden; dabei darf der im Recht\ndieses Staates für dieselbe Tat vorgesehene Höchstsatz nicht               Der Erlös aus der Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbu-\nüberschritten werden. Ist im Vollstreckungsstaat für dieselbe Tat      ßen fließt dem Vollstreckungsstaat zu, es sei denn, daß zwischen\neine anderweitige, strengere Strafe oder Buße vorgesehen, so            diesem Staat und dem Urteilsstaat eine abweichende Vereinba-\nlassen die zuständigen Behörden dieses Staates den Betrag der           rung besteht.\nim Urteilsstaat ausgesprochenen Geldstrafe oder Geldbuße un-\nverändert.                                                                                           Artikel 16\n(2) Ist der Vollstreckungsstaat nicht in der Lage, dem Vollstrek-                              Unterrichtung\nkungsersuchen stattzugeben, weil dieses eine juristische Person           Der Vollstreckungsstaat unterrichtet den Urteilsstaat,\nbetrifft, so kann er sich aufgrund zweiseitiger Abkommen bereit-\nerklären, in Übereinstimmung mit den Vollstreckungsbestimmun-           a) wenn er die Vollstreckung der Verurteilung für abgeschlossen\ngen seines Zivilprozeßrechts die Einziehung des Betrags der im              erachtet;\nUrteilsstaat verhängten Geldstrafe oder Geldbuße vorzunehmen.          b) wenn die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung\nder Verurteilung aus der Haft flieht oder\nArtikel 10                              c) wenn die Geldstrafe oder Geldbuße ganz oder teilweise nicht\nVorläufige Maßnahmen                                 vollstreckt wird.\nSobald der Urteilsstaat um Übertragung der Vollstreckung einer                                   Artikel 17\nVerurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe ersucht oder ihr\nzugestimmt hat, kann der Vollstreckungsstaat die verurteilte Per-                            Wirkung der Übertragung\nson in Haft nehmen oder andere vorläufige Maßnahmen anwen-                            der Vollstreckung für den Urteilsstaat\nden, wenn                                                                  (1) Der Urteilsstaat darf die Verurteilung nicht mehr vollstrek-\na) das Recht des Vollstreckungsstaats die vorläufige Inhaftierung       ken, wenn er mit dem Vollstreckungsstaat die Übertragung der\noder die Anwendung anderer Maßnahmen wegen der Straftat,          Vollstreckung vereinbart hat. Flieht die verurteilte Person aus der\naufgrund der die Verurteilung erfolgte, zuläßt und                Haft, so geht das Vollstreckungsrecht jedoch wieder auf den\nUrteilsstaat über, es sei denn, daß zwischen diesem Staat und\nb) Grund zu der Befürchtung besteht, daß die verurteilte Person         dem Vollstreckungsstaat eine abweichende Vereinbarung be-\ndie Flucht ergreifen wird.                                        steht.\n(2) Bei der Übertragung der Vollstreckung einer Geldbuße oder\nArtikel 11                              Geldstrafe geht das Vollstreckungsrecht hinsichtlich der Vollstrek-\nAuf die Vollstreckung anwendbares Recht                    kung der Verurteilung einschließlich einer etwaigen Umwandlung\nder Geldbuße oder Geldstrafe in eine freiheitsentziehende Sank-\n(1) Nach der Übertragung richtet sich die Vollstreckung der         tion wieder auf den Urteilsstaat über, wenn ihn der Vollstreckungs-\nVerurteilung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; dieser            staat darüber unterrichtet, daß die Geldbuße oder Geldstrafe ganz\nStaat ist allein zuständig, die Entscheidung über die Vollstrek-        oder teilweise nicht vollstreckt und eine ersatzweise Strafe nach\nkungsmodalitäten zu treffen und alle diesbezüglichen Maßnah-            Artikel 12 nicht angewandt wird.\nmen festzulegen.\n(2) Jeder im Urteilsstaat bereits vollstreckte Teil der Strafe oder                              Artikel 18\nBuße ist auf die im Vollstreckungsstaat zu vollstreckende Verurtei-\nlung anzurechnen.                                                                                    Sprachen\nDie vorzulegenden Schriftstücke sind in der Amtssprache bzw.\nArtikel 12                              in einer der Amtssprachen des Urteilsstaats abzufassen. Jeder\nErsatzweise Inhaftierung                         Mitgliedstaat kann sich bei der Unterzeichnung dieses Überein-\nbei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße              kommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, An-\nnahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklä-\nErweist sich die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße       rung das Recht vorbehalten, die Übersetzung der in Artikel 7\nganz oder teilweise als unmöglich, so kann im Vollstreckungsstaat       genannten einschlägigen Unterlagen in seine Amtssprache bzw.\nersatzweise eine freiheitsentziehende Strafe angewandt werden,          in eine seiner Amtssprachen zu verlangen. Die anderen Mitglied-\nwenn das Recht beider Staaten dies vorsieht und sofern der              staaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.\nUrteilsstaat dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.\nArtikel 19\nArtikel 13\nKosten\nAmnestie, Begnadigung,\nDie Mitgliedstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung\nAbänderung, Wiederaufnahme des Verfahrens\nder aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden\n(1) Jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten kann eine          Kosten.\nAmnestie, eine Begnadigung oder eine gnadenweise Abänderung\nder Strafe oder Buße gewähren.                                                                       Artikel 20\n(2) Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über einen gegen das             Verhältnis zu dem am 28. Mai 1970 in Den Haag\nUrteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.                          beschlossenen Europäischen Übereinkommen\nüber die internationale Geltung von Strafurteilen\nArtikel 14                                 In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertrags-\nparteien des am 28. Mai 1970 in Den Haag beschlossenen Euro-\nBeendigung der Vollstreckung\npäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von\nDer Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Verur-         Strafurteilen sind, findet das vorliegende Übereinkommen inso-\nteilung, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder        weit Anwendung, als es die Bestimmungen jenes Übereinkom-\nMaßnahme in Kenntnis gesetzt hat, aufgrund der ihre Vollstreck-         mens ergänzt oder die Anwendung der darin niedergelegten\nbarkeit erlischt.                                                       Grundsätze erleichtert.","1354              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997\nArtikel 21                                  (4) Ein Mitgliedstaat, der keine Erklärung abgegeben hat, kann\ndieses Übereinkommen in Bezug auf andere Vertragsstaaten auf\nUnterzeichnung und Inkrafttreten\nder Grundlage zweiseitiger Abkommen anwenden.\n(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur\nUnterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder             (5) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des König-\nGenehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-          reichs der Niederlande notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Un-\nurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenhei-         terzeichnung, jede Hinterlegung einer Urkunde und jede Erklä-\nten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.                       rung.\nArtikel 22\n(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der\nBeitritt\nRatifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle\nStaaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur              Diesem Übereinkommen können alle Staaten, die Mitglied der\nUnterzeichnung aufgelegt wird, Mitgliedstaaten der Europäischen       Europäischen Gemeinschaften werden, beitreten. Die Beitritts-\nGemeinschaften sind, in Kraft.                                        urkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenhei-\nten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Dieses Überein-\n(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder         kommen tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach\nMitgliedstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-    Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. Ist dieses Überein-\noder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt             kommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nerklären, daß das Übereinkommen auf ihn in seinen Beziehungen         noch nicht in Kraft getreten, so gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 für\nzu den Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben,       jeden beitretenden Mitgliedstaat, und das Übereinkommen tritt für\nab dem neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Erklärung         ihn zum Zeitpunkt des lnkrafttretens nach Artikel 21 Absatz 2 in\nAnwendung findet.                                                     Kraft.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 27. Mai 1997\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen\nSeeverkehrs (BGBI. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II\nS. 576; 1984 II S. 938; 1986 H S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach seinem Artikel XI\nfür\nJordanien                                                             am 26. Mai 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Februar 1996 (BGBI. II S. 291 ).\nBonn, den 27. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997         1355\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt\nüber bürgerliche und politische Rechte\nVom 27. Mai 1997\nDeutsch I an d hat durch seinen Bevollmächtigten am 22. Januar 1997\ngegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen\na) die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internationalen Paktes vom\n19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBI. 1973 II\nS. 1533)abgegeben:\n,,Herr Generalsekretär,\nim Zusammenhang mit der am 17. Dezember 1973 erfolgten Hinterlegung der Rati-\nfikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Pakt vom\n19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte und im Anschluß an die\nErklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 10. Mai 1991 nach Artikel 41 des\nPakts habe ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Bun~esrepublik Deutschland nach\nArtikel 41 des genannten Pakts für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren, gerech-\nnet vom Ablauf der Erklärung vom 10. Mai 1991 an, die Zuständigkeit des Ausschus-\nses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines Ver-\ntragsstaats insoweit anerkennt, als dieser für sich selbst die Zuständigkeit des Aus-\nschusses anerkannt hat und als von der Bundesrepublik Deutschland und dem betref-\nfenden Vertragsstaat entsprechende Verpflichtungen aus dem Pakt übernommen\nworden sind.\nund im Zusammenhang hiermit ferner\nb) die nachstehende Begleiterklärung abgegeben:\n,,Herr Generalsekretär,\nich habe die Ehre, Ihnen im Auftrag der Regi~rung der Bundesrepublik Deutschland\neine Erklärung zu übermitteln, durch die die Bundesrepublik Deutschland die Zustän-\ndigkeit des in Artikel 29 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bür-\ngerliche und politische Rechte vorgesehenen Menschenrechtsausschusses nach Arti-\nkel 41 des Pakts für weitere fünf Jahre anerkennt. Auf Weisung der Bundesregierung\nmöchte ich in diesem Zusammenhang erneut auf die Vorbehalte hinweisen, die die\nBundesrepublik Deutschland bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem\ngenannten Internationalen Pakt zu dessen Artikeln 19, 21 und 22 in Verbindung mit\nArtikel 2 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1\nangebracht hat.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n22. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1111) und vom 5. Februar 1996 (BGBI. 11 S. 290).\nBonn, den 27. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. H ilger","1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 27. Mai 1997\nDas Internationale übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-\ntung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungs-\nschäden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für\nKolumbien                                             am      11.Juni 1997\nin Kraft treten.\nFolgende Staaten haben der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation nach\nMaßgabe des Artikels 31 des Protokolls vom 27. November 1992 zur Änderung\ndes Übereinkommens (BGBI. 1994 II S. 1150) ihre jeweils zum 15. Mai 1998\nwirksam werdende K ü n d i g u n g des Übereinkommens notifiziert:\nFrankreich                                            am     11 . März 1997\nKorea, Republik                                       am      7. März 1997\nNiederlande                                           am 20.Januar1997\nSchweden                                              am 18. Februar 1997.\n•\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. März 1997 (BGBI. II S. 980).\nBonn, den 27. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nüber Verträge über den internationalen Warenkauf\nVom 28. Mai 1997\nDas übereinkommen der Vereinten Nationen vom\n11. April 1980 über Verträge über den internationalen\nWarenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird\nnach seinem Artikel 99 Abs. 2 für\nLuxemburg                        am 1. Februar 1998\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. April 1997 (BGBI. II S. 1019).\nBonn, den 28. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lg er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997               1357\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie des\nZusatzprotokolls und des Dritten Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 28. Mai 1997\n1.\nDas Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952\nzum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-\nrates (BGBI. 195411 S. 493,501; 195711 S. 261) sind nach Artikel 7 Buchstabe d\ndes Zusatzprotokolls für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nSlowakei                                                     am       5. Dezember 1996\nUkraine                                                      am       6. November 1996\nII.\nDas Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 237) ist nach sei-\nnem Artikel 17 Abs. 1 für\nSpanien                                                      am 16. Dezember 1996\nin Kraft getreten.\nBei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Spanien folgenden Vor b eh a I t\nangebracht:\n(Übersetzung)\n\"With regard to the fourth paragraph, sub-       „Die Regierung des Königreichs Spanien\nparagraph a, of Article 7 of the Protocol,       bringt in bezug auf Artikel 7 Absatz 4 Buch-\nthe Government of the Kingdom of Spain            stabe a des Protokolls einen Vorbehalt an,\nmakes a reservation according to which           demzufolge Spanien aufgrund der Ratifika-\nthe ratification does not oblige Spain to         tion nicht verpflichtet ist, die Freistellung\ngrant exemption from taxes on income             der Zinsen auf die vom Fonds ausgegebe-\nderived from interest on bonds issued or          nen Schuldverschreibungen oder die von\nloans contracted by the Fund.\"                   ihm aufgenommenen Anleihen von der Ein-\nkommensbesteuerung zu gewähren.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n9. Juli 1996 (BGBI. II S. 1208).\nBonn, den 28. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997\nBekanntmachung\nzur Charta der Vereinten Nationen\nVom 28. Mai 1997\nPara g u a y hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. Sep-\ntember 1996 notifiziert, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-\nhofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs, das\nBestandteil der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II\nS. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II S. 1252) ist, nach Maßgabe der folgenden\nErklärung anerkennt:\n(Übersetzung)\n(Traduction) (Original: Espagnol)               (Übersetzung) (Original: Spanisch)\nAttendu que la Republique du Paraguay           Nachdem die Republik Paraguay am\na signe la Charte des Nations Unies le          26. Juni 1945 in San Francisco die Charta\n26 juin 1945 a San Francisco et l'a ratifiee    der Vereinten Nationen unterzeichnet und\nle 12 octobre 1945,                             sie am 12. Oktober 1945 ratifiziert hat,\nVu le texte du Statut de la Cour inter-         nach Prüfung des Wortlauts des Statuts\nnationale de Justice, organe judiciaire         des Internationalen Gerichtshofs, des wich-\nprincipal des Nations Unies, qui, dans son      tigsten Rechtsorgans der Vereinten Natio-\narticle 36, paragraphe 2, donne la possibi-     nen, in dessen Artikel 36 Absatz 2 den Ver-\na\nlite aux Etats Membres de declarer, n'im-       tragsstaaten des Statuts die Möglichkeit\nporte quel moment, reconnaitre comme            gegeben wird, jederzeit zu erklären, daß sie\nobligatoire de plein droit et sans conventi-    die Zuständigkeit des Gerichtshofs von\non speciale la juridiction de la Cour,           Rechts wegen und ohne besondere Über-\neinkunft als obligatorisch anerkennen,\nEt attendu que !'Assemblee nationale a          und nachdem der Nationalkongreß die-\napprouve la declaration d'acceptation de la      ser Anerkennung durch das Gesetz Nr. 913\njuridiction par sa loi No 913 du 7 aoüt 1996,    vom 7. August 1996 zugestimmt hat,\nEn consequence, j'accepte, au nom du            erkenne ich folglich im Namen der\nGouvernement paraguayen, la juridiction          Regierung von Paraguay die obligatorische\nobligatoire de la Cour internationale de         Gerichtsbarkeit des Internationalen Ge-\nJustice, dont le siege est a La Haye, sous       richtshofs mit Sitz in Den Haag unter der\ncondition de reciprocite a l'egard de tout       Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegen-\nautre Etat acceptant la meme obligation,         über jedem anderen Staat, der dieselbe\na\npour tous les differends enonces l'article       Verpflichtung übernimmt, für alle in Arti-\n36, paragraphe 2, du Statut de la Cour. La       kel 36 Absatz 2 des Statuts des Gerichts-\npresente declaration s'appliquera aux            hofs genannten Streitigkeiten an. Diese\nseuls differends qui s'eleveraient apres la      Erklärung gilt nur für Streitigkeiten, die\ndate de sa signature.                            nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung\ndieser Erklärung entstehen.\nEn foi de quoi, j'appose ma signature sur       Zu Urkund dessen unterzeichne ich\nla presente declaration qui porte le sceau      diese Erklärung, die mit dem Staatssiegel\nde l'Etat et le contreseing du Ministre des      versehen und vom Minister für Auswärtige\nrelations exterieures, Ruben Melgarejo           Beziehungen, Herrn Ruben Melgarejo Lan-\na\nLanzoni, Asunci6n, capitale de la Repu-         zoni, gegengezeichnet wurde, in Asunci6n,\nblique du Paraguay, le dix-sept septembre       der Hauptstadt der Republik Paraguay, am\nmil neuf cent quatre-vingt-seize.               17. September 1996.\nRuben Melgarejo Lanzoni                         Ruben Melgarejo Lanzoni\nMinistre des relations exterieures              Minister für Auswärtige Beziehungen\nJuan Carlos Wasmosy                             Juan Carlos Wasmosy\nPresident                                       Präsident\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. November 1974 (BGBI. II S. 1397) und vom 29. November 1996 (BGBI.\n1997 II S. 147).\nBonn, den 28. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi I g er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997  1359\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen,\ndie übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können,\nsowie der Protokolle zu diesem Übereinkommen\nVom 28. Mai 1997\nDas übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die\nBeschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-\nge Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBI. 1992 II\nS. 958; 1993 II S. 935), sowie die Protokolle 1, II und III zu diesem Übereinkom-\nmen werden nach seinem Artikel 5 Abs. 2 und 4 für folgende weitere Staaten in\nKraft treten:\nKambodscha                                               am 25. September 1997\nPanama                                                   am 26. September 1997\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. März 1997 (BGBI. II S. 975).\nBonn, den 28. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lg er\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 3. Juni 1997\nDas Internationale Übereinkommen zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober\n1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33\nAbs. 2 für\nNorwegen                      am 13. September 1993\nin Kratt getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Februar 1997 (BGBI. II S. 729).\nBonn, den 3. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger","1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Seeschiffahrt\nVom 4. Juni 1997\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. November\n1996 zu dem Abkommen vom 20. März 1995 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Polen über die Seeschiffahrt\n(BGBI. 1996 II S. 2694) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1\nam 1. Mai 1997\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 4. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lger\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\nder Änderung (Revision 2) des Übereinkommens\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\nVom 4. Juni 1997\nNach Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkom-\nmens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1997 II S. 998)\nwird bekanntgemacht, daß die Revision 2 des Übereinkommens nach seinem\nArtikel 13\nam 16. Oktober 1995\nfür die Bundesrepublik Deutschland und alle übrigen Vertragsparteien in Kraft\ngetreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. April 1996 (BGBI. .11 S. 662).\nBonn, den 4. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lg er","Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997     1361\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen\nauf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen\nVom 4. Juni 1997\n1.\nDas Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalt-\ntätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in\nErgänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Überein-\nkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit\nder Zivilluftfahrt (BGBI. 1993 II S. 866; 1994 II S. 620) ist nach seinem Artikel VI\nAbs. 1 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBahrain                                                     am    13. März  1996\nLibanon                                                     am     26.Juni  1996\n..\nLibysch-Arabische Dschamahirija                             am 25. August   1996\nThailand                                                    am     13. Juni 1996.\nDie Beitritts- oder Ratifikationsurkunden waren bei der Internationalen\nZivilluftfahrtorganisation in Montreal wie folgt hinterlegt worden: Bahrain am\n12. Februar 1996, Libanon am 27. Mai 1996, Libysch-Arabische Dschamahirija\nam 26. Juli 1966, Thailand am 14. Mai 1996.\nII.\nDas Ver e i n i g t e K ö n i g reich als einer der Verwahrer des Protokolls hat\nam 10. März 1997 die Erstreckung der Anwendung des Protokolls auf die\nInsel Man mit Wirkung vom 14. Februar 1997 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n9. Dezember 1994 (BGBI. 1995 II S. 30), vom 9. Oktober 1995 (BGBI. II S. 976)\nund vom 16. Juli 1996 (BGBI. II S. 1223).\nBonn, den 4. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger","1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 6. Juni 1997\n1.\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,\nHerstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von\nToxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II S. 132) ist\nnach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nLettland                                                        am 6. Februar 1997\nin Kraft getreten.\nLettland hat seine Beitrittsurkunde am 6. Februar 1997 in London hinterlegt.\nII.\nDie ehemalige jugoslawische Republik M a z e d o n i e n hat dem Verwahrer in\nMoskau am 26. Dezember 1996 und dem Verwahrer in Washington am 23. April\n1997 notifiziert, daß sie sich als einer der R e c h t s n a c h f o I g er des ehemali-\ngen Jugoslawien\nmit Wirkung vom 17. November 1991\nals durch das übereinkommen gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. Mai 1983 (BGBI. II S. 436) und vom 12. Dezember 1996 (BGBI. 1997 II\ns. 164).\nBonn, den 6. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe\nVom 9. Juni 1997\nDas übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.\n197611S. 1477; 197811S. 1239; 198011S. 1406; 1981 IIS.379; 198511S. 1104)\nwird nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für\nTadschikistan                                                      am 24. Juni 1997\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. April 1997 (BGBI. II S. 1076).\nBonn, den 9. Juni 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hi lg er"]}