{"id":"bgbl2-1997-29-1","kind":"bgbl2","year":1997,"number":29,"date":"1997-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1997/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1997-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1997/bgbl2_1997_29.pdf#page=6","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs","law_date":"1997-05-27T00:00:00Z","page":1354,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1354              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1997\nArtikel 21                                  (4) Ein Mitgliedstaat, der keine Erklärung abgegeben hat, kann\ndieses Übereinkommen in Bezug auf andere Vertragsstaaten auf\nUnterzeichnung und Inkrafttreten\nder Grundlage zweiseitiger Abkommen anwenden.\n(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten zur\nUnterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder             (5) Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des König-\nGenehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-          reichs der Niederlande notifiziert allen Mitgliedstaaten jede Un-\nurkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenhei-         terzeichnung, jede Hinterlegung einer Urkunde und jede Erklä-\nten des Königreichs der Niederlande hinterlegt.                       rung.\nArtikel 22\n(2) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der\nBeitritt\nRatifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch alle\nStaaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur              Diesem Übereinkommen können alle Staaten, die Mitglied der\nUnterzeichnung aufgelegt wird, Mitgliedstaaten der Europäischen       Europäischen Gemeinschaften werden, beitreten. Die Beitritts-\nGemeinschaften sind, in Kraft.                                        urkunden werden beim Ministerium für auswärtige Angelegenhei-\nten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Dieses Überein-\n(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder         kommen tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach\nMitgliedstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-    Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft. Ist dieses Überein-\noder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt             kommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde\nerklären, daß das Übereinkommen auf ihn in seinen Beziehungen         noch nicht in Kraft getreten, so gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 für\nzu den Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben,       jeden beitretenden Mitgliedstaat, und das Übereinkommen tritt für\nab dem neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Erklärung         ihn zum Zeitpunkt des lnkrafttretens nach Artikel 21 Absatz 2 in\nAnwendung findet.                                                     Kraft.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs\nVom 27. Mai 1997\nDas Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen\nSeeverkehrs (BGBI. 1967 II S. 2434; 1971 II S. 1377; 1978 II S. 1445; 1983 II\nS. 576; 1984 II S. 938; 1986 H S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach seinem Artikel XI\nfür\nJordanien                                                             am 26. Mai 1997\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Februar 1996 (BGBI. II S. 291 ).\nBonn, den 27. Mai 1997\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. Hilger"]}